Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Das technische Personal des Zivilschutzes und des Landesfunkdienstes darf sich nicht am Streik beteiligen.
(2) Das Verwaltungspersonal der Dienste laut Absatz 1 darf das Streikrecht mit folgenden Einschränkungen ausüben: