Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1994, Nr. 36.
(1) Im Streikfalle wird der für die arbeitsfreien Tage vorgesehene Bereitschaftsdienst eingerichtet. Falls der Bereitschaftsdienst aus dienstlichen Gründen unterbrochen wird, so ist auch der Streik unterbrochen.
(2) Im Katastrophenfalle ist der Streik sofort unterbrochen.
(3) Im Falle von Arbeiten, die für die Verkehrssicherheit dringend notwendig sind, oder im Falle der Unterbrechung einer Straße kann der Direktor des zuständigen technischen Amtes mit schriftlicher Maßnahme streikendes Personal dienstverpflichten.