Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.
(1) Im Haushaltsplan wird auf der Ausgabenseite ein Reservefonds ausgewiesen zur Deckung neuer oder höherer Ausgaben, die sich im Laufe des Haushaltsjahres ergeben.
Keine Zahlungsaufträge können zu Lasten dieses Fonds gehen. Er ist ausschließlich zur Ergänzung von unter anderen Haushaltskapiteln bereitgestellten Mitteln über Stornobuchung zu benützen.