In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

z) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. Februar 1990, Nr. X/156/1 1)
Genehmigung der Satzung des Pädagogischen Institutes für die italienische Sprachgruppe

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1990, Nr. 25.

TITEL I
Errichtung und Aufgaben

Art. 1 (Errichtung)

(1) Das Landesinstitut für pädagogische Forschung, Schulversuche und Fortbildung für die italienische Sprachgruppe, das mit Landesgesetz vom 30. Juni 1987, Nr. 132) errichtet wurde, ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist der Aufsicht des Landesausschusses unterstellt.

Das Institut hat seinen Sitz in Bozen.

(2) Die Tätigkeit des Institutes kann auf Landesebene in eigenen Räumen oder in bereits bestehenden Räumen oder Schuleinrichtungen der Landesverwaltung abgewickelt werden.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/t.

Art. 2 (Aufgabe)

(1) Im Sinne von Artikel 2 des einführenden Landesgesetzes hat das Institut die Aufgabe und die Befugnis:

  • a)  didaktische und pädagogische Materialien zu sammeln, zu erarbeiten und zu verbreiten,
  • b)  Untersuchungen pädagogischer Natur durchzuführen und einschlägige Forschung zu betreiben,
  • c)  im Rahmen der didaktischen Planung Vorschläge zur Ausarbeitung und Verwendung von Lehrmitteln sowie zur Einführung und Verwendung audiovisueller Medien und elektronischer Geräte zu entwickeln,
  • d)  auch auf Antrag des jeweils zuständigen Landesrates für den öffentlichen Unterricht oder des Hauptschulamtsleiters Entwürfe zur Überarbeitung der Lehrpläne für die verschiedenen Schularten und -stufen auszuarbeiten und einschlägige Gutachten abzugeben,
  • e)  Fortbildungskurse für Schuldirektoren und Lehrer zu planen, zu organisieren und durchzuführen sowie die Schulen, Körperschaften und Vereinigungen, die solche Kurse organisieren, auf ihren Antrag in fachlicher und didaktischer Hinsicht zu beraten und zu unterstützen,
  • f)  die Durchführung von Schulversuchen zu fördern und zu betreuen, sofern sie mehrere Schulen betreffen,
  • g)  fachliche Beratung in Zusammenhang mit Schulversuchen, Lehrplänen, Methoden und Einrichtungen der Lehrerfortbildung, sowie die Mitarbeit bei einschlägigen Initiativen anzubieten,
  • h)  die wichtigsten Initiativen in den Bereichen der Forschung, der Schulversuche und der Fortbildung durch geeignete Veröffentlichungen bekanntzugeben.

(2) Das Institut pflegt und fördert überdies den Austausch von Erfahrungen, die Kontakte und die Mitarbeit zu ähnlichen Landesinstituten sowie zu anderen in- und ausländischen Einrichtungen der gleichen Art.

(3) Dem Institut können weitere, seiner institutionellen Zweckbestimmung entsprechende Aufgaben vom Minister für den öffentlichen Unterricht mittels der Autonomen Provinz Bozen, vom Landesrat für den öffentlichen Unterricht sowie vom Hauptschulamtsleiter anvertraut werden.

TITEL II
Organe

Art. 3

(1) Im Sinne des einführenden Landesgesetzes, sind die Organe des Institutes, die gemäß dem in Artikel 5 desselben Landesgesetzes angeführten Verfahren ernannt werden, folgende:

  • a)  das Direktorium,
  • b)  der Vorsitzende,
  • c)  die Rechnungsprüferkommission.

Art. 4 (Direktorium)

(1) Das Direktorium setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die im Sinne der in Artikel 5 des einführenden Landesgesetzes enthaltenen Bestimmungen, fünf Jahre lang im Amt bleiben und in der Regel nur einmal in ihrem Amt bestätigt werden können.

(2) Das Direktorium hat im Sinne des einführenden Landesgesetzes die Aufgabe und die Befugnis:

  • a)  bei der ersten Sitzung den Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmberechtigten aus der eigenen Mitte zu wählen,
  • b)  erstellt die Satzung und allfällige Abänderungen zur nachfolgenden Genehmigung von Seite des Landeshauptmanns,
  • c)  den Direktor gemäß dem in Artikel 9 des einführenden Gesetzes angeführten Verfahren mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zu bestellen,
  • d)  das jährliche Tätigkeitsprogramm des Institutes einschließlich der jeweiligen Ausgaben zu beschließen,
  • e)  den Haushaltsplan, die allfälligen Haushaltsänderungen und die Rechnungslegung zu beschließen,
  • f)  die Einrichtungen von Kommissionen zu beschließen und die Verantwortlichen der Dienststellen und Kommissionen zu ernennen,
  • g)  die allgemeinen Kriterien zur Erteilung von Aufträgen an Fachleute und zum Abschluß von Verträgen und Konventionen mit Universitäten, Hochschulen und anderen Körperschaften, Einrichtungen und Unternehmen festzulegen und den Vorsitzenden im Sinne der Artikel 2 und 6 des einführenden Landesgesetzes zur Unterzeichnung der jeweiligen Akten zu ermächtigen,
  • h)  in dem vom Landesausschuß festgesetzten Rahmen die Sitzungsgelder für seine Mitglieder, die Vergütung für den Vorsitzenden und für die Rechnungsprüfer sowie die Ausgleichszulage für die abgeordneten Bediensteten im Einvernehmen mit dem Landesausschuß festzulegen,
  • i)  alle weiteren Maßnahmen zu beschließen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des Institutes erforderlich sind.

(3) Das Direktorium nimmt überdies folgende Funktionen wahr:

  • a)  es ersucht das Ministerium für den öffentlichen Unterricht um die Abordnung des vorgesehenen Personals gemäß den vom einführenden Landesgesetz und der Verordnung des Ministers für den öffentlichen Unterricht festgelegten Einstellungsbedingungen,
  • b)  es kann den Minister für den öffentlichen Unterricht über den Schulamtsleiter um die Mitarbeit der Schulamtsbediensteten ersuchen,
  • c)  es beschließt die Geschäftsordnung und legt die Kriterien bezüglich des Einsatzes des Personals, der Arbeitszeit und der Verwaltung des Institutes fest,
  • d)  es wählt unter den Bediensteten des Institutes die Person aus, die den Direktor im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung ersetzt,
  • e)  es legt die Kriterien und die Höhe der Haushaltsmittel fest, die der Vorsitzende jährlich auf der Grundlage bestimmter Ausgabentitel einsetzen kann,
  • f)  es bewertet die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeit auf der Grundlage der Berichte des Vorsitzenden, des Direktors, der Verantwortlichen der Dienststellen und der Kommissionen,
  • g)  es kann dem Landesausschuß die Amtsverlusterklärung und den Ersatz der zurückgetretenen bzw. bei mehr als drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unbegründet abwesenden Mitglieder des Direktoriums vorschlagen.

(4) Der Vorsitzende beruft die ordentlichen Sitzungen des Direktoriums schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage im voraus bzw. die außerordentlichen Sitzungen auch telegraphisch mindestens drei Tage im voraus ein.

(5) Die Sitzung ist gültig, wenn die Mehrheit der im Amt stehenden Mitglieder anwesend ist.

(6) Die Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wurden, soweit keine andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(7) Geheimabstimmungen finden statt, wenn es sich um Personen handelt bzw. wenn dies von mindestens einem Drittel der Anwesenden beantragt wird.

(8) An den Sitzungen des Direktoriums nimmt der Direktor teil. Dieser ist nicht stimmberechtigt. Er faßt das Protokoll ab und kann dabei vom bediensteten Personal unter seiner Verantwortung unterstützt werden. Der Vorsitzende überprüft die Protokolle und unterzeichnet sie zusammen mit dem Direktor.

(9) Zur Behandlung der Verwaltungsprobleme des Institutes kann der Vorsitzende eine Kommission einsetzen, die sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied des Direktoriums und dem Direktor zusammensetzt.

(10) Im Sinne der geltenden Bestimmungen, sind die Mitglieder des Direktoriums aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Tätigkeit ihrer schulischen Verpflichtungen enthoben.

Art. 5 (Der Vorsitzende)

(1) Im Sinne des einführenden Gesetzes hat der Vorsitzende die Aufgabe und die Befugnis:

  • a)  die Sitzungen des Direktoriums des Institutes einzuberufen und den Vorsitz zu führen,
  • b)  das Institut gesetzlich zu vertreten,
  • c)  Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen; diese sind dem Direktorium in der jeweils nächsten Sitzung zur Ratifizierung vorzulegen,
  • d)  unter den Mitgliedern des Direktoriums den stellvertretenden Vorsitzenden auszuwählen, der den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat,
  • e)  er kann mit entsprechender Begründung zu den Sitzungen des Direktoriums Fachleute einladen; diese haben kein Stimmrecht.

(2) Der Vorsitzende nimmt überdies folgende Funktionen wahr:

  • a)  er vertritt aufgrund der Ermächtigung des Direktoriums das Institut vor Gericht,
  • b)  er unterzeichnet alle Akten des Institutes, die Zahlungsanweisungen und die Inkassoaufträge und schließt Verträge und Konventionen im Namen des Institutes ab, nach vorheriger Ermächtigung des Direktoriums,
  • c)  er unterhält die Beziehungen zu den Behörden und den Fachleuten sowie zu Hochschullehrern, Schulen, Körperschaften oder anderen Organisationen und Einrichtungen,
  • d)  er nimmt an der nationalen Konferenz der Vorsitzenden der Institute für pädagogische Forschung, Fortbildung und Schulversuche teil,
  • e)  er ist für die Veröffentlichungen des Institutes verantwortlich,
  • f)  mit der Ermächtigung des Direktoriums und im von diesem festgesteckten Rahmen kann er direkt auf der Grundlage bestimmter Ausgabentitel Haushaltsmittel einsetzen,
  • g)  er setzt sich für Treffen mit den Vorsitzenden und den anderen Organen der pädagogischen Landesinstitute ein.

(3) Bei Fälligkeit seines Mandats, im Falle des Rücktritts oder bei einem Mißtrauensantrag seitens zwei Drittel der im Amt stehenden Mitglieder des Direktoriums bleibt der Vorsitzende für die ordentliche Verwaltung solange im Amt, bis der neue Vorsitzende gewählt wird.

Art. 6 (Die Rechnungsprüferkommission)

(1) Im Sinne des einführenden Landesgesetzes nimmt die Rechnungsprüferkommission folgende Aufgaben wahr:

  • a)  sie hat die Aufsicht über die Finanz- und Vermögensgebarung sowie die Kontrolle über die Buchführung des Institutes und führt die Kassaprüfungen durch. Allfällige Einwände sind dem Landesausschuß mitzuteilen,
  • b)  sie wählt bei der ersten Sitzung aus der eigenen Mitte den Vorsitzenden,
  • c)  am Jahresende legt sie dem Direktorium den Bericht zur Rechnungslegung mit einer Stellungnahme über das abgelaufene Finanzjahr vor.

(2) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1 des einführenden Landesgesetzes setzt sich die Rechnungsprüferkommission aus drei wirklichen und zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die vom Landesausschuß ernannt werden.

(3) Die zwei Ersatzmitglieder ersetzen die abwesenden oder verhinderten wirklichen Mitglieder dem Alter nach.

(4) Die Mitglieder der Rechnungsprüferkommission sind zu den Sitzungen des Direktoriums eingeladen. Dabei haben sie kein Stimmrecht.

TITEL III
Aufbau

Art. 7

(1) Das pädagogische Institut hat eine einzige Abteilung, die sich mit allen verschiedenen Schularten und -stufen befaßt.

(2) Im Rahmen dieser Abteilung werden folgende Dienststellen eingerichtet:

  • 1.  pädagogische Forschung, Dokumentation und Information
  • 2.  Fortbildung der Lehrer
  • 3.  Innovationen im Lehrbereich und Schulversuche.

(3) Es ist eine Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache eingerichtet.

(4) Jede Dienststelle und die Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache können die Mitarbeit der anderen Dienststellen zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben beantragen.

Art. 8 (Dienststelle für pädagogische Forschung, Dokumentation und Information)

(1) Die Dienststelle für pädagogische Forschung erstellt Untersuchungen und betreibt Forschung pädagogischer Natur zur Unterstützung anderer Dienststellen mit dem Ziel das Schulwesen zu qualifizieren.

(2) Besondere Aufmerksamkeit wird man dem Sprachunterricht und der Erziehung zum Zusammenleben der verschiedenen Sprachgruppen, die im Territorium der Provinz leben, schenken.

(3) Die Dienststelle sammelt und gibt im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe h) des einführenden Gesetzes durch geeignete Veröffentlichungen die wichtigsten Initiativen des Institutes im Bereich der Forschung, der Schulversuche und der Fortbildung bekannt.

Art. 9 (Zugang zur Bibliothek)

(1) Die Dienststelle für pädagogische Forschung, Dokumentation und Information, auf die in Artikel 8 Bezug genommen wird, verwaltet und ist verantwortlich für die Bibliothek des Institutes.

(2) Die Bibliothek sorgt für die Aufbewahrung und die Katalogisierung der Bücher, Zeitschriften, der anderen schriftlichen Veröffentlichungen, anderer Medien und elektronischer Hilfsmittel und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(3) Die Bibliothek des pädagogischen Institutes ist für das Personal der Schule und die interessierten Gelehrten unter Einhaltung der vom Direktor eigens erstellten und vom Direktorium genehmigten Bibliotheksordnung zugänglich.

(4) Im Sinne von Artikel 3, zweiter Absatz des einführenden Gesetzes, sind die Bibliothek und die Dienststellen für Dokumentation, die in den jeweiligen Instituten eingerichtet werden, auch für andere pädagogische Institute zugänglich.

(5) Bei der Festlegung der Öffnungszeiten der Bibliothek müssen die Bedürfnisse des Lehrpersonals berücksichtigt werden.

Art. 10 (Dienststelle für Schulversuche und Innovationen im Lehrbereich)

(1) Die Dienststelle für Schulversuche fördert und überwacht die Durchführung von Versuchsprojekten, führt alle ihr in Artikel 2, Absatz 2, Buchstaben c), d), f), g), h) und in Artikel 15 übertragenen Initiativen durch und sammelt für die Dienststelle für pädagogische Forschung, Dokumentation und Information die entsprechenden Unterlagen, auch die über die Auswertung seitens der Lehrerkollegien.

(2) Die Dienststelle erarbeitet Projekte zur Schaffung und Nutzung von didaktischen Hilfsmitteln sowie zur Einrichtung von audiovisuellen und elektronischen Medien und ihrer Anwendung für Unterrichtszwecke.

(3) Die Lehrerkollegien können sich bei der Durchführung von Schulversuchen an die Dienststellen um Beratung wenden.

(4) Die Dienststelle erstellt die erforderlichen Gutachten hinsichtlich der Genehmigung seitens des Landesausschusses.

Art. 11 (Dienststelle für Fortbildung)

(1) Der Dienststelle für Fortbildung werden die Aufgaben, die im einführenden Gesetz unter Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe e) vorgesehen sind, übertragen. Insbesondere hat sie die Aufgabe, Fortbildungskurse für Schuldirektoren und Lehrer zu planen, zu organisieren und durchzuführen sowie die Schulen, Körperschaften und Vereinigungen, die solche Kurse organisieren, auf ihren Antrag in fachlicher und didaktischer Hinsicht zu beraten.

(2) Die Dienststelle plant, organisiert und führt Fortbildungskurse allgemeiner sowie fachlich spezifischer Natur für Schuldirektoren und Lehrer durch.

(3) Die Dienststelle erstellt und führt Projekte zur Ausbildung der Ausbildenden durch.

(4) Die Dienststelle bietet den Schulen, auf ihren Antrag, eine fachliche Beratung an und verweist sie an Referenten und Dienststellen, die ihnen bei der Durchführung der Fortbildungsprogramme beistehen können.

(5) Die Dienststelle wertet die Fortbildungsvorschläge der Lehrerkollegien und anderer Organisationen, die solche Kurse organisieren können, aus.

(6) Die Dienststelle erstellt den Landesplan für die Fortbildung.

(7) Die Dienststelle überprüft und wertet für die Inspektoren und Direktoren der Schulen, deren Zuständigkeiten aufrecht bleiben, im Sinne von Absatz 7, Artikel 14 des einführenden Gesetzes die Durchführung und die Ergebnisse der Fortbildungsveranstaltungen aus.

(8) Die Dienststelle kümmert sich um die Mitarbeit der Dienststellen für Schulversuche und pädagogische Forschung, Dokumentation und Information sowie um die Nutzung und Bereitstellung von audiovisuellen und elektronischen Hilfsmitteln auch für die Fernaus- und -fortbildung der Lehrer.

Art. 12 (Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache)

(1) Die Kommission für den Unterricht der zweiten Sprache befaßt sich mit all dem, was den Unterricht der zweiten Sprache in der Schule betrifft: Forschung, Fortbildung, Versuche, didaktische Hilfsmittel.

(2) Zur Abwicklung der eigenen Aufgaben kann die Kommission die Mitarbeit der anderen Dienststellen, der Inspektoratsbediensteten und des pädagogischen Institutes für die deutsche Sprachgruppe beantragen.

TITEL IV
Personal

Art. 13

(1) Im Sinne von Artikel 10 des einführenden Gesetzes führt das Institut mit abgeordnetem Staatspersonal, mit Fachleuten und mit Verwaltungspersonal des Landes, sowie eventuell mit abgeordnetem Personal der Berufsschulen und der Landeskindergärten ihre Aufgaben durch.

(2) Im Einvernehmen mit dem Landesausschuß kann das Direktorium dem abgeordneten Personal im Sinne von Artikel 11, Absatz 2 des einführenden Landesgesetzes für die qualifizierte Mehrarbeit und unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes eine angemessene Ausgleichszulage gewähren.

(3) Das Direktorium kann Fachleuten Aufträge für die Abwicklung der unter Artikel 10, Absatz 3 des Gesetzes angeführten Aufgaben unter Beachtung der allgemeinen vom Landesausschuß genehmigten Kriterien und Modalitäten erteilen.

(4) Auch Lehrer, Schuldirektoren und Inspektoren können diese Aufträge übernehmen und sie als freie Mitarbeiter neben ihren üblichen Dienstpflichten durchführen.

(5) Im Sinne des D.P.R. vom 31. Mai 1974, Nr. 419, Artikel 10, letzter Absatz kann das Direktorium die Dienste von Inspektoren in Anspruch nehmen und deren Abordnung über den Hauptschulamtsleiter beim Minister für den öffentlichen Unterricht beantragen.

(6) Zur Abwicklung der Verwaltungsarbeiten verfügt das Institut über das zahlenmäßig im einführenden Gesetz festgelegte Personal.

(7) Oben genanntes Personal bildet das Sekretariat des Institutes und kommt allen Aufgaben im Bereich der Verwaltung, der Buchführung und der allgemeinen Gebarung des Institutes nach.

Art. 14 (Direktor)

(1) Der Direktor leitet die Tätigkeit des pädagogischen Institutes und des Personals und ist gegenüber dem Direktorium für die Durchführung des vorgesehenen Tätigkeitsplanes verantwortlich.

(2) Gemäß dem einführenden Gesetz hat der Direktor, unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Direktoriums die Aufgabe und die Befugnis:

  • a)  die Unterlagen zu den Sitzungen des Direktoriums vorzubereiten und für die Durchführung der Beschlüsse des Direktoriums zu sorgen,
  • b)  in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des Direktoriums Beziehungen zu Behörden und zu Fachleuten, zu Hochschullehrern, zu Schulen, zu Körperschaften oder anderen Organisationen und Einrichtungen zu unterhalten,
  • c)  die Arbeit der Dienststellen und der Kommissionen zu koordinieren,
  • d)  Maßnahmen zur Verwaltung und zur Geschäftsführung des Institutes zu ergreifen,
  • e)  dafür zu sorgen, daß die Veröffentlichungen laut Artikel 2, erster Absatz, Buchstabe h) entsprechend den vom Direktorium festgelegten Kriterien herausgegeben werden.

(3) Der Direktor nimmt überdies folgende Funktionen wahr:

  • a)  er erstellt die Geschäftsordnung des Institutes und legt sie dem Direktorium zur Genehmigung vor,
  • b)  er erstellt den jährlichen Tätigkeitsplan des Institutes in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der einzelnen Dienststellen und legt ihn dem Direktorium zur Genehmigung vor. Er berichtet dem Direktorium regelmäßig über die durchgeführte Tätigkeit,
  • c)  er erstellt mit dem Vorsitzenden den Haushaltsplan, die Maßnahmen zur Abänderung des Haushalts und die Abschlußbilanz,
  • d)  er sorgt für die Veröffentlichungen, die vom Direktorium beschlossen werden.

Art. 15 (Geschäftsordnung)

(1) Die Geschäftsordnung, die vom Direktorium genehmigt wird, regelt die Dienstpflichten des gesamten Personals des Institutes.

(2) Im Sinne des einführenden Gesetzes entspricht der wöchentliche Dienststundenplan dem der Landesbediensteten.

(3) Das Direktorium legt die Höchstgrenze der Überstunden fest, die das Personal des Institutes leisten darf. Die Überstunden werden gemäß den für die Landesbediensteten geltenden Bestimmungen bezahlt.

(4) Das Direktorium legt die Kriterien der Dienstreisen fest, die gemäß den für die Landesbediensteten geltenden Bedingungen und Diäten vergütet werden.

(5) Die Auswertung der Leistung des Personals wird, wenn erforderlich oder auf Antrag, vom Direktorium auf Vorschlag des Vorsitzenden vorgenommen.

TITEL V
Geschäftsgebarung

Art. 16 (Haushaltsjahr und Gebarung)

(1) Das Haushaltsjahr des Institutes beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Der Haushaltsplan, die Maßnahmen zur Abänderung des Haushalts sowie die Rechnungslegung sind unter Berücksichtigung der in Artikel 16, dritter Absatz des einführenden Landesgesetzes festgelegten Fristen dem Landesausschuß zur Genehmigung zu übermitteln.

Art. 17 (Einnahmen des Institutes)

(1) Im Sinne von Artikel 17 des einführenden Gesetzes bestehen die Einnahmen des Institutes aus:

  • a)  dem jährlichen vom Landesausschuß gewährten Finanzierungsbeitrag,
  • b)  dem Ertrag allfälliger Schenkungen, Vermächtnisse und sonstiger Zuwendungen,
  • c)  den Beiträgen öffentlicher oder privater Körperschaften oder Anstalten,
  • d)  dem Ertrag aus der Veräußerung von Veröffentlichungen, die vom Institut ausgearbeitet worden sind,
  • e)  den Zuweisungen für besondere Arbeiten, die das Institut für öffentliche oder private Einrichtungen ausführt,
  • f)  jeder anderen Einnahme, die es dem Institut ermöglicht, seine Ziele weiter zu verfolgen.

Art. 18 (Vorläufiges Haushaltsjahr)

(1) Sollte der Haushaltsplan des Institutes nicht vor Beginn des Haushaltsjahres vom Landesausschuß genehmigt sein, ist das Institut befugt die unaufschiebbaren Ausgaben bis zu einem Zwölftel der monatlich in der vorhergehenden Bilanz ausgewiesenen endgültigen Mittelansätze vorzunehmen.

(2) Diese Einschränkungen werden bei Pflichtausgaben nicht angewandt.

Art. 19 (Reservefonds)

(1) Im Haushaltsplan wird auf der Ausgabenseite ein Reservefonds ausgewiesen zur Deckung neuer oder höherer Ausgaben, die sich im Laufe des Haushaltsjahres ergeben.

Keine Zahlungsaufträge können zu Lasten dieses Fonds gehen. Er ist ausschließlich zur Ergänzung von unter anderen Haushaltskapiteln bereitgestellten Mitteln über Stornobuchung zu benützen.

Art. 20 (Schatzamtsdienst)

(1) Der Schatzamtsdienst des Institutes wird vom Kreditinstitut übernommen, das diesen Dienst für die Autonome Provinz Bozen durchführt bzw. von einem anderen mit dem pädagogischen Institut vertragsgebundenen Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst zu den gleichen Bedingungen oder zu besseren Bedingungen durchführt.

Art. 21 (Inkassoaufträge)

(1) Die Einnahmen des Institutes werden direkt vom Schatzmeister in Empfang genommen und werden durch Inkassoaufträge belegt, die vom Vorsitzenden und vom Direktor oder im Falle seiner Abwesenheit von dem von ihm bevollmächtigten Beamten unterzeichnet werden.

Art. 22 (Zahlungsaufträge)

(1) Der Zahlungsverkehr des Institutes wickelt sich über Zahlungsaufträge (Auszahlungsanweisungen) ab, die vom Vorsitzenden und vom Direktor oder im Falle seiner Abwesenheit von dem von ihm bevollmächtigten Beamten unterzeichnet werden.

Art. 23 (Anschaffungen)

(1) Die Anschaffungen müssen Gegenstand spezifischer Beschlüsse des Direktoriums sein, aus denen die Zuschreibung zu den jeweiligen Ausgabenkapiteln hervorgehen muß.

(2) Dem Beschluß müssen die Angebote von mindestens drei angeschriebenen Firmen beigelegt werden.

(3) Diese Pflicht wird hinfällig bei der Lieferung von Gütern bzw. der Erbringung von Leistungen, die ausschließlich von einer Firma geboten werden oder wenn aufgrund von bewiesenen Notwendigkeiten oder besonderen Erfordernissen keine anderen Firmen angeschrieben werden können.

Art. 24 (Verwaltungsdienst)

(1) In Abweichung von den in Artikel 23 festgelegten Bestimmungen wird vom Direktorium einem dafür verantwortlichen Bediensteten, der als "Verwalter" bezeichnet wird, ein Fonds zur Deckung der geringfügigen Bürospesen und anderer Ausgaben gewährt.

(2) Die Vorstreckung dieses Fonds wird im eigenen dafür vorgesehenen Haushaltskapitel unter den Durchlaufposten auf der Ausgabenseite ausgewiesen.

(3) Ist der Fonds beinahe erschöpft, so legt der Verwalter die Abrechnung der getragenen Ausgaben, die gemäß den entsprechenden Haushaltskapiteln geordnet sind, vor. Diese Ausgaben werden ihm mittels Zahlungsanweisungen zu seinen Gunsten vergütet. Am Ende des Haushaltsjahres muß der Verwalter dem Schatzmeister den erhaltenen Vorschuß zurückbezahlen, wobei diese Einzahlung im eigens dafür vorgesehenen Haushaltskapitel unter den Durchlaufposten auf der Einnahmenseite ausgewiesen wird.

(4) Über den vorgestreckten Fonds können auch die in Artikel 15, Buchstabe f) genannten Ausgaben gedeckt werden.

Art. 25 (Inventar)

(1) Die im Besitz des Institutes stehenden Güter werden in ein eigenes Inventarbuch eingetragen, das laufend fortgeschrieben werden muß.

(2) Die Bezahlung von Rechnungen für die Lieferung von langlebigen Wirtschaftsgütern ist nicht gestattet, falls diese Güter nicht im Inventar aufgenommen worden sind.

Art. 26 (Weitere anwendbare Bestimmungen)

(1) In den von der vorliegenden Satzung nicht betrachteten Fällen wendet man bei der Finanz- und Vermögensgebarung des Institutes, die für die Autonome Provinz Bozen geltenden Bestimmungen an, soweit diese anwendbar sind.

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