Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Zur Diplomprüfung ist jeder Schüler zuzulassen, der die Versetzungsprüfungen bestanden und die festgesetzte Mindestzahl der Praktikumsstunden absolviert hat.
(2) Damit die Schüler zur Diplomprüfung zugelassen werden können, haben sie folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Beide Bescheinigungen dürfen nicht mehr als drei Monate vorher ausgestellt worden sein.