In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Oktober 1986, Nr. 211)
Verordnung betreffend die Regelung der Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.

I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Mit dieser Verordnung wird - nach Artikel 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, - die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern geregelt.

(2) Da die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern zum Sachbereich Berufsertüchtigung und Berufsausbildung gehört, fällt sie laut Artikel 117 der Verfassung und laut Artikel 8 Ziffer 29 und Artikel 9 Ziffer 10 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 "Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol" betreffen in die Zuständigkeit des Landes Südtirol; die Zuständigkeit des Staates laut Artikel 3 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, (Durchführungsbestimmungen zum Statut für die Region Trentino-Südtirol auf dem Gebiet des Gesundheitswesens) bezieht sich auf die rechtliche Regelung der Berufsausübung, des Berufsbildes und der Tätigkeitsbeschreibung sowie des Berufsverbandes.

Art. 2 (Zuständigkeit)

(1) Laut Anhang 1 Ziffern 8. und 9.2. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985) und laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, fällt die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern direkt in die Zuständigkeit des Landes Südtirol.

(2) Was die Einführung von Schulen für die genannte Ausbildung betrifft, ist das Gutachten des Landeskomitees gemäß Artikel 14 und 15 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, einzuholen.

Art. 3 (Durchführung des Unterrichtes)

(1) Laut Anhang 1 Ziffer 9.3.1. zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983 - 1985) kann das Land Südtirol die Durchführung des Unterrichts geeigneten Einrichtungen überlassen.

(2) Wird die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern einer dieser Einrichtungen überlassen, so ist diese verpflichtet, die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen einzuhalten.

Art. 4 (Zusammenarbeit mit Universitäten)

(1) Die Schulleitung hat mit Universitäten zusammenzuarbeiten, und zwar vor allem mit solchen, die bereits mit Krankenhäusern oder Sanitätseinheiten Südtirols in Verbindung stehen.

(2) Zweck der Zusammenarbeit ist es, neue wissenschaftliche Erkenntnisse unmittelbar in die Ausbildung einzubringen; dies kann durch Beratungen, Seminare, Tagungen und Vorlesungen sowie durch die Mitarbeit in den Prüfungskommissionen für die Diplomprüfungen erfolgen.

Art. 5 (Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten)

(1) Die Sanitätseinheiten haben der Schule alle für den Unterricht notwendigen wissenschaftlichen und klinischen Mittel und Geräte zur Verfügung zu stellen und die Schüler zu den Abteilungen und den entsprechenden Einrichtungen, die für die praktischen Übungen und das Praktikum erforderlich sind, zuzulassen.

(2) Sie haben außerdem die Mitarbeit des ärztlichen und nichtärztlichen Personals zu gewährleisten: Die Zahl der Mitarbeiter sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit sind mit der Schulleitung zu vereinbaren.

(3) Die für die einzelnen Abteilungen und Bereiche verantwortlichen Personen haben die Schüler zu den Diensten zuzulassen, damit sie ihr Praktikum absolvieren können; im Einvernehmen mit dem Schulleiter haben sie bei der Ausbildung mitzuarbeiten und die Aufsicht über das Praktikum zu übernehmen.

Art. 6 (Schulleitung und Lehrkräfte)

(1) Die medizinische Leitung der Schule ist dem Primararzt der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses anzuvertrauen, an dem der Unterricht abgehalten wird. Der Primararzt hat die Oberaufsicht über die Abhaltung des Unterrichts in wissenschaftlicher und berufsbezogener praktischer Hinsicht; er hat auch die Mitarbeit der verschiedenen Abteilungen zu koordinieren, in denen das Praktikum zu absolvieren ist.

(2) Die Einrichtung, der die Durchführung des Unterrichts überlassen wird, hat zu diesem Zweck eine Person zu beauftragen, die für die Durchführung des Unterrichts sowie für die Betreuung der Schüler während der Ausbildung verantwortlich ist.

(3) Als Lehrkräfte sind Personen zu ernennen, die die erforderlichen fachlichen, pädagogischen und didaktischen Fähigkeiten haben, und zwar

  • a)  Ärzte, die zur selbständigen Ausübung des Arztberufes berechtigt sind,
  • b)  Hebammen oder Entbindungshelfer mit einer Berufserfahrung von wenigstens drei Jahren,
  • c)  andere Fachkräfte, die den Lehrstoff der Unterrichtsfächer besonders gut beherrschen.

(4) Für das Praktikum ist eine Lehrhebamme verantwortlich.

Art. 7 (Leitungsgremium)

(1) Die didaktische Leitung der Schule ist einem Leitungsgremium anzuvertrauen, das zusammengesetzt ist aus

  • 1.  dem medizinischen Leiter,
  • 2.  einem Vertreter des Landesamtes, das für Aus- und Weiterbildung des Personals des Gesundheitsdienstes zuständig ist (in der Folge als zuständiges Landesamt bezeichnet),
  • 3.  einem Vertreter der Einrichtung, der die Durchführung des Unterrichts anvertraut ist,
  • 4.  der Lehrhebamme.

(2) An den Sitzungen des Leitungsgremiums nehmen jeweils die Lehrkräfte teil, für welche die Tagesordnungspunkte von Belang sind; sie haben beratende Stimme.

(3) Das Leitungsgremium hat

  • a)  die Praktikumsturnusse und den Stundenplan für den theoretischen Unterricht festzulegen,
  • b)  Vorschläge organisatorischer und didaktischer Natur auszuarbeiten,
  • c)  bei Bedarf Schüler auszuschließen und Disziplinarmaßnahmen zu treffen,
  • d)  andere Maßnahmen zu ergreifen, die weder in die Zuständigkeit des medizinischen Leiters fallen noch rein verwaltungstechnischer Natur sind.

(4) Das Leitungsgremium hat seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit zu treffen.

Art. 8 (Aufnahmebedingungen)

(1) Die Schule können italienische Staatsbürger und Ausländer besuchen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben und

  • a)  befähigt sind, den Beruf eines Berufskrankenpflegers auszuüben, oder Medizinstudenten sind: Medizinstudenten, die nicht die Prüfungen abgelegt haben, die vom Studienplan für die ersten drei Jahre vorgesehen sind, bzw. die nicht das Vorklinikum an einer medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität abgeschlossen haben, müssen, um zugelassen zu werden, eine Prüfung über Anatomie, Physiologie, allgemeine Pathologie, Hygiene und Krankenpflege ablegen,
  • b)  die körperlichen und geistigen Fähigkeiten haben, den Beruf auszuüben,
  • c)  einen guten Leumund haben.

(2) In der Ausschreibung des jeweiligen Lehrganges ist festzulegen, welche Unterlagen dem Antrag auf Einschreibung beizulegen sind.

Art. 9 (Zulassungskriterien)

(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Schüler ist von der Landesregierung festzulegen.

(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl, so ist den Bewerbern mit höherem Dienstalter im Rang eines Krankenpflegers der Vorrang einzuräumen; bei gleichem Dienstalter ist der Vorrang den älteren Bewerbern einzuräumen.

(3) Ist die Zahl der Bewerber jener Sprachgruppe, für die der Lehrgang ausgeschrieben ist, niedriger als die Zahl der Ausbildungsplätze, so können Bewerber der anderen Sprachgruppe zugelassen werden, sofern sie den Zweisprachigkeitsnachweis für die gehobene Laufbahn haben; diese Bewerber sind nach der oben angeführten Rangordnung auszuwählen.

II. KAPITEL
Ausbildungsplan

Art. 10 (Unterrichtsstunden)

(1) Die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern umfaßt insgesamt wenigstens 3140 Unterrichtsstunden, wobei auf den theoretischen Teil 1140 Stunden und auf den praktischen Teil 2000 Stunden entfallen.

(2) Diese Stundenzahl gilt als Mindeststundenzahl.

Art. 11 (Theoretischer Unterricht)

(1) Der theoretische Unterricht umfaßt folgende Fächer:

I. JAHR

1. Anatomie der weiblichen und männlichen Geschlechtsorgane  150 St.

2. Physiologie: Zyklus, Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett   150 St.

3. Neugeborenenphysiologie   80 St.

4. Säuglingspflege und Ernährung des Neugeborenen  50 St.

5. Staatsbürgerkunde und Gesetzgebung:
öffentliches Gesundheitswesen  20 St.

6. Ernährungslehre unter besonderer Berücksichtigung
der Ernährung der Schwangeren   10 St.

7. Arzneimittellehre und Toxikologie.   20 St.

8. Deutsch und Italienisch (nicht Unterrichtssprache)   70 St.

Insgesamt  550 St.

II. JAHR

1. Pathologie: Geburtshilfe, Schwangerschaft,
Geburt, Wochenbett   220 St.

2. Pathologie in der Gynäkologie  80 St.

3. Schwangerenbetreuung und Geburtsvorbereitung   10 St.

4. Neugeborenenpathologie  150 St.

5. Kontrazeption und Krebsvorsorge.  10 St.

6. Berufskunde: Vorschriften über die Berufsausübung  10 St.

7. Deutsch oder Italienisch (nicht Unterrichtssprache)   70 St.

8. Kommunikationstraining  40 St.

Insgesamt  590 St.

Art. 12 (Praktikum)

(1) Das Praktikum umfaßt die Unterweisung in folgenden Krankenhausabteilungen bzw. Bereichen:

  • a)  Abteilung für Geburtshilfe
    • -  praktische Ausbildung im Kreißsaal
    • -  Betreuung der Wöchnerin
    • -  Neugeborenenpflege
    • -  Operationssaal
    • -  Ausbildung im Ambulatorium für Gynäkologie und Geburtshilfe
  • b)  Pädiatrische Abteilung
    • -  Pflege und Ernährung von Frühgeborenen und Säuglingen
    • -  Mütterberatung und Betreuung der Kleinkinder
  • c)  Schwangerenbetreuung
    • -  Geburtsvorbereitungskurse
  • d)  Geburtshilfe
    Im Rahmen der praktischen Ausbildung in Geburtshilfe haben die Schüler unter der Leitung und Aufsicht der Lehrhebammen bei wenigstens 50 Entbindungen Geburtshilfe zu leisten (einschließlich des Dammschutzes).

(2) Außerdem sind die Schüler darüber zu unterweisen, wie das Geburtenregister laut Hebammenordnung zu führen ist.

Art. 13 (Pflicht zur Teilnahme am Unterricht)

(1) Die Schüler sind verpflichtet, bei allen Lehrveranstaltungen anwesend zu sein und aktiv mitzuarbeiten.

(2) Wer am Unterricht nicht teilnimmt, hat dies unverzüglich schriftlich zu begründen und bei Krankheit ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln.

(3) Wer - begründet oder unbegründet - vom Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen. Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer die Mindeststundenzahl für das Praktikum erreicht hat.

Art. 14 (Berufsfremde Beschäftigung)

(1) Während der Ausbildung dürfen die Schüler nur Tätigkeiten ausüben, die eng mit den im Ausbildungsplan vorgesehenen Fächern zusammenhängen.

Art. 15 (Wochenstundenplan und Nachtdienst)

(1) Der theoretische Unterricht und das Praktikum dürfen insgesamt nicht mehr als 40 Stunden pro Woche umfassen.

(2) Die Schüler dürfen höchstens fünfmal im Monat Nachtdienst leisten.

Art. 16 (Ausschluß)

(1) Während der Ausbildung können Schüler ausgeschlossen werden, die nicht mehr die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes haben, die wegen ihrer geringen Leistung die Ausbildung stören oder die rechtskräftig verurteilt worden sind.

(2) Über den Ausschluß hat das Leitungsgremium zu entscheiden. Die stimmenmehrheitlich gefaßte Entscheidung ist unmittelbar wirksam.

Art. 17 (Versicherung der Schüler)

(1) Die Schüler sind gegen Arbeitsunfälle und gegen Schäden, die sie während des Praktikums Dritten zufügen könnten, zu versichern.

III. KAPITEL
Prüfungsordnung

Art. 18 (Überprüfung des Lernerfolgs)

(1) Jede Lehrkraft hat ein Tagebuch zu führen, in dem sie jede Unterrichtsstunde genau zu beschreiben hat.

(2) Die Lehrkräfte haben auch regelmäßig durch mündliche oder schriftliche Prüfungen den Lernerfolg der Schüler festzustellen.

(3) Das jeweilige Ergebnis der Prüfungen ist in das genannte Tagebuch einzutragen, es ist bei den Abschlußprüfungen zu berücksichtigen.

Art. 19 (Versetzungsprüfungen)

(1) Jeder Schüler hat eine mündliche Prüfung über alle in Artikel 11 angegebenen Fächer abzulegen, die im jeweiligen Jahr gelehrt wurden.

(2) Die Teilprüfungen sind von der Lehrkraft abzunehmen, die das entsprechende Fach gelehrt hat; Beisitzende sind der medizinische Leiter und die für die Durchführung des Unterrichts verantwortliche Person und die Lehrhebamme.

(3) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu verfassen, die dem zuständigen Landesamt zu übermitteln ist.

(4) Zur Bewertung der Prüfungen können folgende Urteile abgegeben werden:

  • -  sehr gut;
  • -  gut;
  • -  befriedigend;
  • -  genügend;
  • -  ungenügend.

(5) Jede Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wird, darf frühestens nach einem und spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(6) Wer in mehr als drei Fächern pro Ausbildungsjahr die Bewertung "ungenügend" hat, ist vom weiteren Besuch des Ausbildungslehrganges mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

(7) Eine Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet worden ist, kann nur einmal wiederholt werden. Ein "ungenügend" - auch nur in einem Fach - bei der Nachprüfung hat ebenfalls den sofortigen Ausschluß vom Ausbildungslehrgang zur Folge.

(8) Kandidaten mit Nachprüfungen müssen bis zum Zeitpunkt, zu dem die Nachprüfungen anberaumt sind, auf jeden Fall alle weiteren Vorlesungen und Übungen besuchen.

(9) Die Benotung wird grundsätzlich vom Prüfer vorgeschlagen. Sie muß einstimmig beschlossen werden. Ist keine Einigung möglich, so ist das Urteil des medizinischen Leiters ausschlaggebend.

(10) Der Termin für die Nachprüfung ist im Einvernehmen mit den betroffenen Kandidaten festzulegen.

(11) Bleibt ein Kandidat von der Prüfung unentschuldigt fern, wird die entsprechende Prüfung mit "ungenügend" bewertet. Die Prüfung kann nur mehr einmal abgelegt werden.

IV. KAPITEL
Die Diplomprüfung

Art. 20 (Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomprüfung)

(1) Zur Diplomprüfung ist jeder Schüler zuzulassen, der die Versetzungsprüfungen bestanden und die festgesetzte Mindestzahl der Praktikumsstunden absolviert hat.

(2) Damit die Schüler zur Diplomprüfung zugelassen werden können, haben sie folgende Unterlagen einzureichen:

  • a)  eine vom Amtsarzt ausgestellte Bescheinigung darüber, daß sie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten haben, den Beruf auszuüben;
  • b)  ein Leumundszeugnis.

(3) Beide Bescheinigungen dürfen nicht mehr als drei Monate vorher ausgestellt worden sein.

Art. 21 (Zweck der Diplomprüfung - Ablauf)

(1) Die Diplomprüfung hat den Zweck, zu überprüfen, ob die angehende Hebamme bzw. der angehende Entbindungshelfer über das notwendige theoretische und praktische Wissen verfügt, um diesen verantwortungsvollen Beruf auszuüben.

(2) Die Diplomprüfung ist vor einer eigenen Kommission abzulegen.

(3) Die Diplomprüfung wird vom Leitungsgremium anberaumt; sie kann erst dann erfolgen, wenn alle Prüfungen im Sinne von Artikel 19 abgelegt worden sind und eine angemessene Zeit zur Vorbereitung gegeben worden ist.

(4) Die Diplomprüfung ist mündlich abzulegen; sie umfaßt folgende Fächer:

  • -  Geburtshilfe,
  • -  Frauenkrankheiten,
  • -  Kinderheilkunde,
  • -  Grundzüge der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen und über die Ausübung des Hebammen- und Entbindungshelferberufes,
  • -  Grundzüge der Sozialfürsorge, der Mütterberatung und der Säuglings- und Jugendbetreuung, - öffentliches Gesundheitswesen.

(5) Die Diplomprüfung ist als einzige Prüfung anzusehen, die nicht in Teilprüfungen unterteilt wird. Sie wird mit einem einzigen Urteil bewertet, und zwar mit dem Beurteilungssystem, das in Artikel 19 für die Versetzungsprüfungen vorgesehen ist.

(6) Die Diplomprüfung darf nur einmal wiederholt werden. Wird auch die Nachprüfung mit "ungenügend" bewertet, so schließt dies die Verleihung des Diploms einer Hebamme bzw. eines Entbindungshelfers aus.

(7) Die Nachprüfung kann frühestens nach drei Monaten angesetzt werden. Den Termin setzt das Leitungsgremium fest.

Art. 22 (Prüfungskommission)

(1) Die Kommission für die Diplomprüfung besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • -  einem Vertreter der Universität laut Artikel 4 als Vorsitzendem,
  • -  dem medizinischen Leiter,
  • -  einer Lehrkraft,
  • -  der Lehrhebamme.

(2) Die Kommission ist mit Beschluß der Landesregierung zu ernennen.

(3) Schriftführer der Kommission ist ein Beamter des zuständigen Landesamtes.

Art. 23 (Abwesenheit von der Diplomprüfung)

(1) Bleibt ein Kandidat der Diplomprüfung unentschuldigt fern, so wird die Bewertung "ungenügend" wegen Nichterscheinens zur Prüfung vermerkt. Der Kandidat kann jedoch zur Nachprüfung laut Artikel 21 Absätze 6 und 7 antreten. Wird die Abwesenheit hingegen ausreichend begründet, so entscheidet das Leitungsgremium, ob die Diplomprüfung neu oder als Nachprüfung angesetzt wird.

Art. 24 (Beurteilung, Diplom)

(1) Im Diplom ist die Beurteilung der einzelnen Prüfungen über Theorie und Praxis nicht anzuführen. Es ist nur das Gesamturteil anzugeben, und zwar "mit ausgezeichnetem Erfolg" oder "mit Erfolg".

(2) Das Gesamturteil "mit ausgezeichnetem Erfolg" kann erteilt werden, wenn wenigstens die Hälfte der Fächer mit "sehr gut" und die andere Hälfte mit "gut" bewertet wurden.

(3) Die Bewertung "befriedigend" in einem Fach kann zu einem "gut" angehoben werden, wenn der Kandidat die Bewertung "sehr gut" in zwei weiteren Fächern erhalten hat. Die Bewertung "genügend", auch nur in einem Fach, schließt die Gesamtbewertung "mit ausgezeichnetem Erfolg" aus.

(4) Die Prüfungskommission laut Artikel 22 hat nach Abschluß der Diplomprüfung alle Unterlagen dem zuständigen Landesamt weiterzuleiten; die Kommission hat damit ihre Arbeit abgeschlossen.

(5) Wer das Diplom besitzt, ist befähigt, den Beruf einer Hebamme oder eines Entbindungshelfers auszuüben.

(6) Das Diplom ist vom zuständigen Landesamt auszustellen.

(7) Wer das Diplom besitzt, hat Anspruch darauf, in das Berufsverzeichnis der Hebammenvereinigung Südtirols eingetragen zu werden.

Art. 25 (Grundsätzliche Bestimmungen)

(1) Im Beschluß über die Einführung des Lehrganges zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern laut Artikel 2 hat die Landesregierung auch festzulegen, in welchem Ausmaß die Schüler sich an den Kosten zu beteiligen haben.

(2) Grundsätzlich stehen den Schülern während der Ausbildung alle Begünstigungen zu, die für Krankenpflegeschüler vorgesehen sind.

V. KAPITEL
Finanzierung

Art. 26 (Zuwendungen an die Körperschaften)

(1) Sind mit der Durchführung des Unterrichts Körperschaften, Anstalten oder andere Einrichtungen laut Artikel 3 betraut, so hat das zuständige Landesassessorat die gesamte Finanzierung zu übernehmen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Finanzierung sind für jeden Lehrgang durch Vereinbarung festzulegen.

Art. 27 (Verweis auf eine andere Rechtsvorschrift)

(1) Für alles, was mit dieser Verordnung nicht geregelt ist, gelten - soweit anwendbar - die Richtlinien für die Krankenpflegeschulen ( Dekret des Landeshauptmanns vom 18. April 1980, Nr. 18).

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