Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Die Verwaltung kann nach unanfechtbarem eigenem Ermessen einen Straßenwärter von einem Abschnitt zum anderen versetzen, wobei auch auf die im Zweiten Absatz des Artikels 90 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6 und letzten Absatz des Artikels 1 angeführten Bestimmungen hingewiesen wird. Gleichermaßen kann auch der Straßenmeister versetzt werden.
(2) Diese Versetzungen werden der Verwaltung im allgemeinen vom Chefingenieur vorgeschlagen.
(3) Die von Amts wegen versetzten Straßenwärter und Straßenmeister haben Anrecht auf die Übersiedlungsentschädigungen und sonstigen Vergütungen gemäß den geltenden Bestimmungen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Versetzungen auf Antrag der interessierten Straßenwärter und Straßenmeister vorgenommen werden.