Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Normalerweise übermitteln die Straßenwärter ihre Meldungen und Ansuchen durch den zuständigen Straßenmeister oder durch den Bezirksleiter an die Verwaltung.
(2) Den Straßenmeistern werden überdies die Ausgaben für Einbau und Benützung eines Diensttelephons in ihrer Wohnung rückvergütet.
(3) Die Straßenwärter und Straßenmeister haben Anrecht auf die monatliche Vergütung der Ausgaben für geführte Telefongespräche, die den Dienst betreffen und nur in besonders dringenden Fällen erlaubt sind.