Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Jänner 2004, Nr. 4.
(1) Für das Landesmuseum Schloss Tirol ist ein wissenschaftlicher Beirat errichtet.
(2) Der wissenschaftliche Beirat wird vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit ernannt und setzt sich aus mindestens drei und höchstens acht Sachverständigen zusammen; einen von diesen ernennt der Verwaltungsrat zum Präsidenten.
(3) Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens drei Mal jährlich zusammen und kann vom Präsidenten entweder aus eigenen Stücken oder auf Antrag von zwei Mitgliedern einberufen werden. In der Einberufung muss die Tagesordnung, der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Versammlung angegeben sein. Sie wird den Mitgliedern vom Vorsitzenden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum zugestellt, im Dringlichkeitsfall mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn.
(5) Sekretär ist der Direktor des Landesmuseums Schloss Tirol. 4)
Art. 8 wurde ersetzt durch B.LR. vom 12. März 2007, Nr. 755.