Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. September 2000, Nr. 37.
(1) Die Betriebe bemühen sich, über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mittels Vormerksystem zu erfolgen haben, auf die Rechte und Pflichten des Kinderarztes und des Bürgers und auf die Erbringung der kostenlosen und der zu bezahlenden Leistungen.