(1) Im Falle einer Auflösung der Akademie wird das Vermögen, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, einem anderen Verein mit ähnlichen Zielen zugewendet.
(2) Mit dem Auflösungsbeschluß sind von der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Auflösung zu bestimmen und ein oder mehrere Liquidatoren unter gleichzeitiger Festlegung von deren Befugnissen zu ernennen.