(1) Das Personal, welches bei der Landesverwaltung bereits beim Inkrafttreten der neuen Berufsordnung für Diplom-Agrartechniker vom 21. Februar 1991, Nr. 54, die Aufgaben des Berufsbildes Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin ausgeübt hat und diese Aufgaben auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags ausübt, wird in das neue Berufsbild Diplom-Agrartechniker/Diplom-Agrartechnikerin ohne Staatsprüfung oder Eintragung in das Berufsalbum eingestuft.