(1) Das Personal auf Planstelle des Landesbetriebs für Tourismuswerbung, welches dem Berufsbild Touristiksachbearbeiter/in angehört und gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 82), nicht für die dort vorgesehene Kapitalgesellschaft optiert oder nach der Option für diese Gesellschaft die Wiederaufnahme beantragt, bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Beginn des Optionszeitraums von 60 Tagen im Berufsbild Touristiksachbearbeiter/in eingestuft.
(2) Während des Zweijahreszeitraums übt dieses Personal möglichst Aufgaben aus, welche seiner Qualifikation entsprechen, und kann sich umschulen, mit dem Ziel, die vertikale oder horizontale Mobilität in Anspruch zu nehmen.
Abgedruckt unter Nr. VIII - A/n.