(1) Für die im vorliegenden Vertrag sowie für die von den Landesbestimmungen vorgesehenen Mehrleistungen, welche auf eine Verbesserung der Leistung und der Qualität des gesamten Schulsystems des Landes abzielen, wird den in Artikel 1 genannten Lehrpersonen die in der Tabelle 1 zu diesem Vertrag angegebene monatliche Landeszulage in den Monaten Juli und August nicht ausbezahlt und hat keine Auswirkungen auf das 13. Monatsgehalt. Die monatliche Landeszulage steht ab der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Fälligkeit zu. Für die Festlegung der Zulage wird die bei Inkrafttreten des Vertrages zustehende Gehaltsstufe berücksichtigt.
(2) Für das Lehrpersonal der Grundschulen mit unbefristetem Vertrag, für die Erzieher, für das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen sowie für das Lehrpersonal gemäß Artikel 66 Absatz 7 des GSKV vom 4. August 1995, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages wenigstens 15 Jahre effektiven Dienst angereift hat, wird die Zulage gemäß Absatz 1 mit derselben Fälligkeit um den monatlichen Bruttobetrag von Lire 156.000 erhöht. Die genannte Erhöhung wird auch den Lehrpersonen der Grundschule mit Doktorat sowie den Lehrpersonen aller Schulstufen mit Spezialisierungstitel für Stützunterricht oder mit einem anderen von der Landesregierung anerkannten Doktorat oder Spezialisierungstitel gewährt. Die vorher genannten Erhöhungen von Lire 156.000 sind höchstens zweimal kumulierbar.
(3) Für das obgenannte Personal mit einem unbefristeten Auftrag, das die 15 Jahre effektiven Dienstes nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages erreicht, wird die in Absatz 2 vorgesehene Erhöhung nach Vollendung des 15. Dienstjahres ausbezahlt, und zwar nach erfolgreichem Abschluß eines Fortbildungskurses, dessen Inhalte, Dauer und Zulassungskriterien mit Beschluß der Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, festgelegt werden.
(4) Für die Berechnung der 15 Jahre effektiven Dienstes werden die für das Lehrpersonal der Grundschulen laut königlichem Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und vom Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, vorgesehenen Begünstigungen nicht berücksichtigt.
(5) Dem Personal der Schulen der ladinischen Ortschaften, einschließlich der Direktoren, von denen die Kenntnis der italienischen, deutschen und ladinischen Sprache im Sinne der geltenden Bestimmungen verlangt wird, steht außerdem mit der im Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Wirkung eine monatliche Dreisprachigkeitszulage zu, deren Bruttobetrag 11 % der zustehenden monatlichen Gehaltsposition entspricht, wobei der vorhergehende Absatz 4 Anwendung findet.
(6) Die laut den Absätzen 1, 2, 3 und 5 zustehenden Zulagen sind nicht Teil des Grundgehaltes des betroffenen Personals.
(7) Die im Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 1980, Nr. 454, vorgesehene Zulage für die zweite Sprache, die mit Dekret des Schatzministers vom 22. Dezember 1992 neu festgelegt wurde, wird, mit derselben Fälligkeit und im selben Ausmaß wie die monatlichen Anfangsbruttogehälter des Landespersonals erhöht.
(8) Für das Lehrpersonal und die Direktoren der Grundschulen werden die eventuellen wirtschaftlichen Begünstigungen der Beschleunigung der Laufbahn infolge der Mehrbewertung des Dienstes gemäß dem königlichen Dekret vom 27. August 1932, Nr. 1127, und dem Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 1957, Nr. 90, soweit sie ab 1. Jänner 1996 angereift sind, von der Landeszulage laut Tabelle der Anlage 1 zu diesem Vertrag in Abzug gebracht.