veröffentlicht im A.Bl. vom 8. Juli 1997, Nr. 30
(1) Auf die Dienstleistungen und Arbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden können, werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt. In Eigenregie können folgende Dienstleistungen und Arbeiten durchgeführt werden:
(2) Die Dienstleistungen in Eigenregie werden vom Direktor veranlaßt, der für die Durchführung verantwortlich ist.