veröffentlicht im A.Bl. vom 8. Juli 1997, Nr. 30
(1) Das Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Geschichte der ladinischen Volksgruppe mit Verwaltungssitz in Schloß Thurn, fortan als, "Museum Ladin Ciastel de Tor" bezeichnet, ist errichtet.
(2) Das "Museum Ladin Ciastel de Tor" ist eine historische Stätte und zugleich ein Mittelpunkt für die Belange der Kultur und Geschichte der Ladiner. Auf Grund seiner historischen Bedeutung erfüllt Schloß Thurn eine besondere Aufgabe als Ort der Repräsentation und der Begegnung. Das "Museum Ladin Ciastel de Tor" kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen auch eine oder mehrere Außenstellen errichten.
(3) Das Museum hat folgende Ziele:
(1) Die Organe des "Museum Ladin Ciastel de Tor" sind:
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Diese sind:
Alle für diesen Verwaltungsrat namhaft zu machende Personen sollten nach Möglichkeit Sachverständige auf dem Gebiet des Museumswesen sein.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gehören der ladinischen Sprachgruppe an.
(3) Als Sekretär des Verwaltungsrates fungiert der Direktor des "Museum Ladin Ciastel de Tor".
(4) Der für das Museumswesen zuständige Landesrat beruft den neu ernannten Verwaltungsrat zur konstituirenden Sitzung ein. Im Rahmen dieser konstituirenden Sitzung wählen die Verwaltungsratmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß §3 werden von der Südtiroler Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer der Legislaturperiode, in der sie ernannt sind, in ihrem Amt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtsperiode wiederum neu bestellt werden. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsperiode ausscheidet, wird dieses durch die Südtiroler Landesregierung neu bestellt und bleibt bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode in seinem Amt.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, gemäß Buchstabe b) c) d) e) und f) des §3 werden von der Landesregierung auf Grund von entsprechenden Dreiervorschlägen ausgewählt und ernannt.
(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
(1) Geschäftsordnung des Verwaltungsrates:
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates:
(1) Der Direktor wird nach den Rechtsvorschriften des Landes Südtirol über die Stellenbesetzung ernannt. Der Direktor ist als leitender Angestellter des Museums, unter Anleitung des Verwaltungsrates und des Präsidenten, für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und für die ordentliche Verwaltung verantwortlich.
(2) Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
(1) Die Rechnungsprüferkommission setzt sich aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder der Rechnungsprüferkommission gehören der ladinischen Sprachgruppe an.
(3) Die Rechnungsprüfer werden von der Landesregierung, welche auch den Vorsitzenden bestimmt, für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt.
(4) Die Rechnungsprüferkommission berichtet dem Verwaltungsrat und der Landesregierung jährlich über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie den Rechnungsprüfern stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergütungen zu.
(1) Das Vermögen des Museums besteht aus:
(2) Die beweglichen und unbeweglichen Güter des Museums werden unter der Verantwortung des Direktors in Bestandsregistern verzeichnet, die sämtliche Angaben enthalten, die für eine sachgerechte Inventarisierung erforderlich sind, namentlich:
(3) Das Bestandsregister wird hinsichtlich der Zugänge, der Abgänge sowie der Änderung der Beschaffenheit und des Wertes der beweglichen Güter stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
(4) Die beweglichen Güter können nach Genehmigung des Verwaltungsrates veräußert werden.
(5) Die Verwaltung der beweglichen Güter erfolgt im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Landes.
(1) Das Rechnungsjahr des Museums entspricht dem Kalenderjahr. Die Beschlüsse über den Haushaltsplan, die Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Haushaltsplan für das jeweils folgende Rechnungsjahr ist bis Ende September des vorhergehenden Jahres und die Jahresabschlußrechnung für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr innerhalb des Monats März des darauffolgenden Jahres zu erstellen. Beide Verwaltungsakte sind der Landesregierung - zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer - vorzulegen.
(3) Auf den Haushalt und die Finanzgebarung des Museums werden, sofern nicht anders bestimmt, die Bestimmungen angewandt, die für den Haushalt und die allgemeine Rechnungsführung des Landes gelten.
(1) Die Zahlungen werden vorgenommen durch:
(2) Eine Krediteröffnung ist für Ausgaben in Eigenregie im Rahmen der im Dekret des Landeshauptmanns vom vom 31. Mai 1995, Nr. 25 2) vorgesehenen Ausgabenhöchstbeträge sowie für Ausgaben beliebiger Natur zulässig, für die der Verwaltungsrat den bevollmächtigten Beamten beauftragt.
(3) Die direkten Zahlungsaufträge und die Krediteröffnungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie vom Direktor des Museums unterzeichnet. Die Einnahmen des Museums werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, welche mit der Unterschrift des Museumsdirektors zu versehen sind.
abgedruckt unter Nr. XXXI - I
(1) Auf die Dienstleistungen und Arbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden können, werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt. In Eigenregie können folgende Dienstleistungen und Arbeiten durchgeführt werden:
(2) Die Dienstleistungen in Eigenregie werden vom Direktor veranlaßt, der für die Durchführung verantwortlich ist.
(1) Das Museum hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der dem Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landes Südtirol versieht, oder - zu denselben Bedingungen - einem örtlichen Bankinstitut anvertraut wird.
(1) Wird die Körperschaft aufgelöst, so werden ihre Güter in das Vermögen des Landes Südtirol übertragen.