In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

n) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 26. Mai 1997, Nr. 22101)
Genehmigung des Statutes des Südtiroler Landesmuseums für Kultur und Geschichte der ladinischen Volksgruppe

1)

veröffentlicht im A.Bl. vom 8. Juli 1997, Nr. 30

Museum provinzial de Sudtirol pur la cultrua y la storia ladina
Südtiroler Landesmuseum für Kultur und Geschichte der ladinischen Volksgruppe
Museo provinciale dell'Alto Adige per la cultura e storia ladina

§1 (Bezeichnung, Sitz, Ziele)

(1) Das Südtiroler Landesmuseum für Kultur- und Geschichte der ladinischen Volksgruppe mit Verwaltungssitz in Schloß Thurn, fortan als, "Museum Ladin Ciastel de Tor" bezeichnet, ist errichtet.

(2) Das "Museum Ladin Ciastel de Tor" ist eine historische Stätte und zugleich ein Mittelpunkt für die Belange der Kultur und Geschichte der Ladiner. Auf Grund seiner historischen Bedeutung erfüllt Schloß Thurn eine besondere Aufgabe als Ort der Repräsentation und der Begegnung. Das "Museum Ladin Ciastel de Tor" kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen auch eine oder mehrere Außenstellen errichten.

(3) Das Museum hat folgende Ziele:

  • a)  Erforschung und Darstellung der Geschichte Ladiniens im Rahmen langfristiger und übergreifender Zusammenhänge. Insbesondere wird sich das Museum mit der Vor- und Frühgeschichte, mit der naturhistorischen Entwicklung, mit der Kultur- und Siedlungsgeschichte, mit der Entwicklung des Tourismus u.a. in den ladinischen Gebieten beschäftigen. Die Darstellung erfolgt im Wege einer dauernden musealen Präsentation und wird durch Sonderausstellungen ergänzt. Die museale Vermittlung soll in besonderer Weise museumsdidaktische Gesichtspunkte berücksichtigen. Innerhalb seiner Zielsetzungen übernimmt das "Museum Ladin Ciastel de Tor" auch die Konzeption, Ausrichtung und Organisation wissenschaftlicher und kultureller Veranstaltungen,
  • b)  Sammlung, Ordnung, Erhaltung und Erforschung von Gegenständen und Materialien, die für die Geschichte Ladiniens von Interesse sind. Diese können entweder vom Museum selbst erworben oder dem Museum zur Verwahrung übergeben werden,
  • c)  Vergabe und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und Publikationen im Rahmen der im Punkt a) angegebenen Bereiche,
  • d)  Verbreitung der Kenntnisse in den genannten Bereichen durch geeignete Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • e)  Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere mit den bereits bestehenden Museen in den ladinischen Tälern und mit dem Ladinischen Kulturinstitut "Micurà de Rü".

§2 (Organe)

(1) Die Organe des "Museum Ladin Ciastel de Tor" sind:

  • a)  der Verwaltungsrat,
  • b)  der Vorsitzende des Verwaltungsrates,
  • c)  der Direktor,
  • d)  die Rechnungsprüfer.

§3 (Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Diese sind:

  • a)  zwei von der Landesregierung bestimmte Vertreter,
  • b)  je ein von den Bürgermeistern des Gadertales und den Bürgermeistern Grödens namhaft gemachter Vertreter,
  • c)  ein vom Ladinischen Kulturinstitut namhaft gemachter Vertreter,
  • d)  ein vom Ladinischen Pädagogischen Institut namhaft gemachter Vertreter,
  • e)  ein von den in den zwei ladinischen Tälern Südtirols bestehenden privaten Museen namhaft gemachter Vertreter,
  • f)  zwei vom Ladinischen Kulturbeirat namhaft gemachte Vertreter.

Alle für diesen Verwaltungsrat namhaft zu machende Personen sollten nach Möglichkeit Sachverständige auf dem Gebiet des Museumswesen sein.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gehören der ladinischen Sprachgruppe an.

(3) Als Sekretär des Verwaltungsrates fungiert der Direktor des "Museum Ladin Ciastel de Tor".

(4) Der für das Museumswesen zuständige Landesrat beruft den neu ernannten Verwaltungsrat zur konstituirenden Sitzung ein. Im Rahmen dieser konstituirenden Sitzung wählen die Verwaltungsratmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

§4 (Mitglieder des Verwaltungsrates)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß §3 werden von der Südtiroler Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer der Legislaturperiode, in der sie ernannt sind, in ihrem Amt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtsperiode wiederum neu bestellt werden. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates während der Amtsperiode ausscheidet, wird dieses durch die Südtiroler Landesregierung neu bestellt und bleibt bis zum Ende der jeweiligen Legislaturperiode in seinem Amt.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, gemäß Buchstabe b) c) d) e) und f) des §3 werden von der Landesregierung auf Grund von entsprechenden Dreiervorschlägen ausgewählt und ernannt.

§5 (Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a)  er überprüft und genehmigt den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und Abschlußrechnung der Haushalts- und Vermögensgebarung,
  • b)  er schlägt den Stellenplan für die Bediensteten des Museums vor,
  • c)  er ist für die Verwaltung des Museums zuständig,
  • d)  er genehmigt das wissenschaftliche Konzept und die Richtlinien,
  • e)  er überprüft und genehmigt den Jahresbericht des Direktors,
  • f)  er arbeitet allfällige Änderungsvorschläge zu diesem Statut aus, die der Landesregierung zur Genehmigung zu unterbreiten sind,
  • g)  er kann den Direktor als bevollmächtigten Beamten für die Verwaltung der finanziellen Mittel im Sinne von §15 und 16 dieses Statutes für Dienstleistungen und Arbeiten in Eigenregie ernennen.

§6 (Geschäftsordnung des Verwaltungsrates)

(1) Geschäftsordnung des Verwaltungsrates:

  • a)  der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden zu den ordentlichen Sitzungen einberufen. Zu einer außerordentlichen Sitzung kann er vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden,
  • b)  der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist,
  • c)  der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§7 (Der Vorsitzende des Verwaltungsrates)

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates:

  • a)  er ist der gesetzliche Vertreter des Museums,
  • b)  er unterzeichnet zusammen mit dem Direktor die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates,
  • c)  er überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und erteilt Weisungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes, der Verordnungen und der Beschlüsse des Verwaltungsrates,
  • d)  er ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen, die dem Verwaltungsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Ratifizierung zu unterbreiten sind,
  • e)  er erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden,
  • f)  er bestimmt seinen Stellvertreter.

§8 (Der Direktor)

(1) Der Direktor wird nach den Rechtsvorschriften des Landes Südtirol über die Stellenbesetzung ernannt. Der Direktor ist als leitender Angestellter des Museums, unter Anleitung des Verwaltungsrates und des Präsidenten, für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und für die ordentliche Verwaltung verantwortlich.

(2) Der Direktor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • 1.  er ist Vorgesetzter der Museumsbediensteten. Ihm obliegt im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften die Personalführung im Bereich des Museums,
  • 2.  er pflegt Beziehungen zu Instituten, Körperschaften und Forschern,
  • 3.  er erwirbt aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsrates Gegenstände und Materialien, die für das Museum von Belang sind,
  • 4.  er ist verantwortlich für die Erhaltung der Ausstellungsstücke und anderer im Museum verwahrter Objekte,
  • 5.  er ist verantwortlich für die wissenschaftliche Dokumentation und die Veröffentlichungen des Museums,
  • 6.  er erstellt den jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Museums sowie den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung,
  • 7.  er unterzeichnet die Einhebungsanweisungen und zusammen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Ausgabenanweisungen.

§9 (Die Rechnungsprüferkommission)

(1) Die Rechnungsprüferkommission setzt sich aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen.

(2) Die Mitglieder der Rechnungsprüferkommission gehören der ladinischen Sprachgruppe an.

(3) Die Rechnungsprüfer werden von der Landesregierung, welche auch den Vorsitzenden bestimmt, für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt.

(4) Die Rechnungsprüferkommission berichtet dem Verwaltungsrat und der Landesregierung jährlich über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

§10 (Vergütung)

(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie den Rechnungsprüfern stehen, sofern sie Anspruch darauf haben, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Vergütungen zu.

§11 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Museums besteht aus:

  • a)  den eigenen Einnahmen,
  • b)  den Beiträgen des Landes,
  • c)  den durch das Museum erworbenen Ausstellungsstücken und wissenschaftlichen Sammlungen,
  • d)  der technischen Ausstattung, den Geräten und dem bibliographischen, wissenschaftlichen und dokumentarischen Material des Museums sowie aus allen Gegenständen, die dem Museum von Körperschaften, Anstalten und Privaten für die unter §1 angeführten Zwecke geschenkt werden,
  • e)  anderen Vermögensaktiva und -passiva.

(2) Die beweglichen und unbeweglichen Güter des Museums werden unter der Verantwortung des Direktors in Bestandsregistern verzeichnet, die sämtliche Angaben enthalten, die für eine sachgerechte Inventarisierung erforderlich sind, namentlich:

  • a)  die Benennung und Beschreibung der Gegenstände,
  • b)  die Anzahl und der Stand der Gegenstände und deren jeweiligen Wert,
  • c)  den Standort der Gegenstände.

(3) Das Bestandsregister wird hinsichtlich der Zugänge, der Abgänge sowie der Änderung der Beschaffenheit und des Wertes der beweglichen Güter stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

(4) Die beweglichen Güter können nach Genehmigung des Verwaltungsrates veräußert werden.

(5) Die Verwaltung der beweglichen Güter erfolgt im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Landes.

§12 (Finanzjahr, Haushaltsplan und Jahresabschlußrechnung)

(1) Das Rechnungsjahr des Museums entspricht dem Kalenderjahr. Die Beschlüsse über den Haushaltsplan, die Haushaltsänderungen und die Jahresabschlußrechnung sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Haushaltsplan für das jeweils folgende Rechnungsjahr ist bis Ende September des vorhergehenden Jahres und die Jahresabschlußrechnung für das jeweils abgelaufene Rechnungsjahr innerhalb des Monats März des darauffolgenden Jahres zu erstellen. Beide Verwaltungsakte sind der Landesregierung - zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer - vorzulegen.

(3) Auf den Haushalt und die Finanzgebarung des Museums werden, sofern nicht anders bestimmt, die Bestimmungen angewandt, die für den Haushalt und die allgemeine Rechnungsführung des Landes gelten.

§13 (Finanzgebarung)

(1) Die Zahlungen werden vorgenommen durch:

  • a)  direkte Zahlungsaufträge,
  • b)  Krediteröffnung beim Schatzamt des Museums, wozu der Verwaltungsrat die Bewilligung erteilt. Diese Krediteröffnung geschieht mittels Gutschriftanweisung zugunsten des Direktors. Die Ausgabenverpflichtungen zu Lasten des Museumshaushaltes werden vom Verwaltungsrat und den bevollmächtigten Beamten vorgenommen, und zwar im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen und der genehmigten Krediteröffnungen.

(2) Eine Krediteröffnung ist für Ausgaben in Eigenregie im Rahmen der im Dekret des Landeshauptmanns vom vom 31. Mai 1995, Nr. 25 2) vorgesehenen Ausgabenhöchstbeträge sowie für Ausgaben beliebiger Natur zulässig, für die der Verwaltungsrat den bevollmächtigten Beamten beauftragt.

(3) Die direkten Zahlungsaufträge und die Krediteröffnungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie vom Direktor des Museums unterzeichnet. Die Einnahmen des Museums werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, welche mit der Unterschrift des Museumsdirektors zu versehen sind.

2)

abgedruckt unter Nr. XXXI - I

§14 (Dienstleistungen)

(1) Auf die Dienstleistungen und Arbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden können, werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt. In Eigenregie können folgende Dienstleistungen und Arbeiten durchgeführt werden:

  • a)  Ankauf von Schreibmaterial und allgemeine Ausgaben für das Büro, einschließlich Telefon,
  • b)  Bezahlung von Strom, Heizung sowie Reinigungsmitteln,
  • c)  Ankauf von Treibstoff und Ausgaben, die für den Betrieb der Fahrzeuge notwendig sind,
  • d)  Instandhaltung der Liegenschaften, der Einrichtung sowie der Schließvorrichtungen und Alarmanlagen,
  • e)  Bezahlung der Öffentlichkeitsarbeit: Nachrichten, Kataloge und Führer,
  • f)  Ausgaben für den Betrieb der Werkstätte, einschließlich des Ankaufs von Verbrauchsmaterial,
  • g)  Ankauf von Büchern und Fotomaterial,
  • h)  Ankauf, Transport und Restaurierung von Ausstellungsstücken und anderen im Museum aufbewahrten Objekten,
  • i)  Ankauf und Instandhaltung von Einrichtungsgegenständen, die für den Betrieb des Museums und für die Gestaltung des Freigeländes notwendig sind,
  • j)  Ausgaben für die Vorbereitung von Ausstellungen sowie für die Organisation von anderen Initiativen im musealen Bereich.

(2) Die Dienstleistungen in Eigenregie werden vom Direktor veranlaßt, der für die Durchführung verantwortlich ist.

§15 (Schatzamtsdienst)

(1) Das Museum hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der dem Kreditinstitut, das den Schatzamtsdienst des Landes Südtirol versieht, oder - zu denselben Bedingungen - einem örtlichen Bankinstitut anvertraut wird.

§16 (Auflösung)

(1) Wird die Körperschaft aufgelöst, so werden ihre Güter in das Vermögen des Landes Südtirol übertragen.

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