(1) Dem stellvertretenden Abteilungs- und Amtsdirektor steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von nicht mehr als zwanzig Prozent der Funktionszulage des Inhabers der jeweiligen Direktion zu. Zu den Aufgaben der stellvertretenden Führungskräfte gehört es, den Inhaber der Direktion bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen. Die Zulage steht nur zu, falls die entsprechenden Aufgaben effektiv ausgeübt werden.
(2) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Zulage steht jenen stellvertretenden Führungskräften nicht zu, denen die entsprechende Funktionszulage aufgrund längerer Abwesenheit des Inhabers der Direktion bezahlt wird.
(3) Für den Abteilungsdirektor, der auch die Funktion des Vizegeneraldirektors ausübt, wird die gesamte monatliche Funktionszulage durch die Anwendung des Koeffizienten 3 festgelegt.