(1) Im Haushaltsvoranschlag des Landes wird ein eigener Fonds für Leistungsprämien vorgesehen, die die Landesregierung auf Vorschlag des vorgesetzten Regierungsmitgliedes, aufgrund eines Gutachtens der Prüfstelle und nach Anhören der Gewerkschaftsorganisationen, für die Erreichung folgender Ziele gewähren kann:
(2) Die Ziele gemäß Absatz 1, die Bewertungsparameter sowie die damit zusammenhängenden Prämien werden im vorhinein mit den Führungskräften besprochen. Die Führungskräfte sind verpflichtet, das Personal oder eine Vertretung desselben innerhalb der jeweiligen Struktur miteinzubeziehen.
(3) Die Auszahlung der Prämie erfolgt auf Antrag der gemäß Absatz 2 bestimmten Führungskraft und aufgrund der Bestätigung derselben über die Erreichung der vereinbarten Ziele, mit Angabe des miteinbezogenen Personals und der zustehenden Prämien. Die Prüfstelle überprüft durch Stichproben oder im Auftrag der Landesregierung die Erreichung der vereinbarten Ziele.
(4) Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Leistungsprämie kann jenen Bediensteten nicht gewährt werden, die in nicht zufriedenstellender Weise zur Erreichung der Ziele der jeweiligen Dienststelle beigetragen haben. Die betroffenen Bediensteten sind in einem begründeten Bericht des vorgesetzten Direktors anzugeben.