(1) Für die Zeitperiode 1. Jänner 1995 - 31. Dezember 1995 werden dem zur selben Zeit bediensteten Personal am 31. Dezember 1995 als teilweise Aufbesserung der Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, folgende einmalige in das Gehalt nicht einberechenbare Beträge gewährt:
IX. Gehaltsebene: Lire 2.000.000
X. Gehaltsebene: Lire 2.800.000
XI. Gehaltsebene und
2. Leitungsstufe: Lire 3.700.000
(2) Für die Zeitperiode 1. Jänner 1996 - 31. Mai 1996 werden dem zur selben Zeit bediensteten Personal am 31. Mai 1996 als teilweise Aufbesserung der Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, folgende einmalige in das Gehalt nicht einberechenbare Beträge gewährt:
IX. Gehaltsebene: Lire 800.000
X. Gehaltsebene: Lire 1.200.000
XI. Gehaltsebene und
2. Leitungsstufe: Lire 1.600.000
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 werden die Beträge im Verhältnis zu den Monaten ausgezahlt, für welche das ärztliche Personal Dienst geleistet hat.
(4) Ab 1. Juni 1996 wird die Zulage gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 13. April 1992, Nr. 16, dem Personal des ärztlichen Bereiches der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten im Ausmaß von 35%, berechnet auf das monatliche Bruttogehalt, und die Dienstaltersentlohnung (inbegriffen die Klassen und Vorrückungen), als Landeszulage ausbezahlt und in das monatliche Bruttogehalt eingeschlossen.
(5) Die Landeszulage in Höhe von 35% gemäß Absatz 4 wird für die Berechnung der Einzelquoten, die aus der Anwendung des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1978, Nr. 50, hervorgehen, vom genossenen monatlichen Bruttogehalt abgesondert.