Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.
(1) Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Befangenheit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschußfähigkeit mit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.
(2) Bei gleich vielen Ja- und Neinstimmen gilt der Antrag als abgelehnt.