In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. Mai 1994, Nr. 28081)
Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesbeirates für das Sozialwesen

1)

Veröffentlicht im A.B. vom 21. Juni 1994, Nr. 28.

Geschäftsordnung des Landesbeirates für das Sozialwesen und seiner Sektionen

Art. 1 (Allgemeine Bestimmung)

(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Funktionsweise des Landesbeirates für das Sozialwesen, der in der Folge lediglich mit Beirat bezeichnet wird, und seiner Sektionen laut Artikel 3 und 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13. 2)

2)

Abgedruckt unter Nr. X - J/a.

Art. 2 (Einberufung)

(1) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen und tritt zu ordentlichen, außerordentlichen und Dringlichkeitssitzungen zusammen.

(2) Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel einmal alle zwei Monate statt; der Tag und die Stunde werden im voraus festgesetzt. Das Einberufungsschreiben wird den effektiven und Ersatzmitgliedern mit der Tagesordnung zugeschickt. Das effektive Mitglied verständigt im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung das Ersatzmitglied. Ist auch das Ersatzmitglied abwesend oder verhindert, muß es dies dem Sekretariat vor Beginn der Sitzung mitteilen.

(3) Die außerordentliche Sitzung kann einberufen werden, wenn Fragen erörtert werden, die eine besondere Behandlung erfordern. Die Einberufung der außerordentlichen Sitzung kann von jedem effektiven Mitglied beantragt werden; im entsprechenden Antrag müssen die Punkte angeführt werden, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen.

(4) Die Dringlichkeitssitzung kann einberufen werden, wenn Gegenstände erörtert werden, deren Behandlung nicht auf die ordentliche Sitzung verschoben werden kann, und zwar auch mündlich oder telefonisch oder auf eine andere geeignete Weise, ohne daß für die Benachrichtigung bestimmte Fristen einzuhalten sind.

Art. 3 (Sitzungsort)

(1) Der Beirat tritt in der Regel an seinem Sitz zusammen; auf Verfügung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann er auch außerhalb seines Sitzes zusammentreten. Die Landesregierung bestimmt den Sitz bei der Ernennung der effektiven und Ersatzmitglieder des Beirates.

Art. 4 (Tagesordnung)

(1) Das Sekretariat des Beirates stellt gemäß den vom Vorsitzenden erteilten Richtlinien die Tagesordnung der Sitzungen auf.

(2) Die Arbeitsunterlagen, Aufzeichnungen, Anmerkungen und Promemorien, die zum Verständnis und zur Bewertung der Gegenstände notwendig sind, müssen vom Sekretariat in der Regel spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt und mit der Tagesordnung an die Mitglieder des Beirates verteilt werden.

(3) Im Falle einer Dringlichkeitssitzung wird die Tagesordnung bei der Eröffnung der Sitzung verteilt.

Art. 5 (Die Arbeitsleistung)

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Arbeiten des Beirates und gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen und Beschlußfassungen, wobei er eine Sitzung vertagen oder aufheben kann.

Art. 6 (Sitzungen)

(1) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Im Rahmen des unbedingt Erforderlichen kann der Vorsitzende zu den Sitzungen Fachleute oder Bedienstete einladen, deren Aufgabe es ist, technische Hinweise zum Gegenstand der Beratung abzugeben beziehungsweise rechtliche Fragen zu klären.

(2) An den Sitzungen nimmt der Sekretär teil, der bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Stellvertreter oder das jüngste Mitglied des Beirates oder durch einen vom Vorsitzenden namhaft gemachten Verwaltungsbeamten, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß, ersetzt werden kann.

Art. 7 (Gültigkeit der Sitzung)

(1) Für die Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Beirates erforderlich.

Art. 8 (Verlauf der Sitzung)

(1) Die Gegenstände werden nach ihrer Reihenfolge in der Tagesordnung behandelt. Der Vorsitzende kann diese ändern.

(2) Jedes Beiratsmitglied kann die Vertagung der Behandlung eines auf die Tagesordnung gesetzten Gegenstandes beantragen, sofern es dies entsprechend begründet.

(3) Die Anträge und Gegenstände, deren Behandlung vertagt wurde, werden von Amts wegen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

Art. 9 (Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen)

(1) Dem Beirat darf kein Antrag zur Beschlußfassung vorgelegt werden, wenn er nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und, außer in Dringlichkeitsfällen, die entsprechenden Akten den Mitgliedern des Beirates nicht zugänglich waren.

(2) Bei begründeter Dringlichkeit kann der Vorsitzende oder wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Beirates dem Organ in der Sitzung Gegenstände zur Beschlußfassung vorlegen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sofern alle Anwesenden und wenigstens vier Fünftel aller Mitglieder einverstanden sind; bei begründeter Dringlichkeit und wenn die Behandlung des Gegenstandes von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

Art. 10 Abstimmung)

(1) Über die Beschlußanträge wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefaßt sowie jedes Mal, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt. Die leeren und nicht leserlichen oder nichtigen Stimmzettel werden für die Feststellung der Anzahl der Abstimmenden gezählt.

(2) Nach Abschluß der Abstimmung stellt der Vorsitzende das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es.

(3) Das Ergebnis wird im Beschluß mit Angabe der Zahl der Neinstimmen und Enthaltungen vermerkt.

Art. 11 (Gültigkeit der Beschlüsse)

(1) Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefaßt. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Befangenheit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschußfähigkeit mit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

(2) Bei gleich vielen Ja- und Neinstimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

Art. 12 (Befangenheit)

(1) Die Mitglieder des Beirates dürfen sich in folgenden Fällen nicht an der Beschlußfassung beteiligen:

  • a)  wenn diese Streitfälle in eigener Sache oder die eigene Rechnungslegung gegenüber dem Land, den Einrichtungen, denen sie angehören, oder gegenüber Betrieben oder Anstalten, die von diesen verwaltet werden oder ihrer Aufsicht oder Kontrolle unterworfen sind, betrifft,
  • b)  wenn es sich um ein eigenes Interesse oder um das Interesse, um Streitfälle oder die Rechnungslegung der Verwandten, Verschwägerten bis zum vierten Grad oder des Ehepartners handelt, oder wenn es sich um deren Anstellung oder um einen Auftrag an diese Personen handelt,
  • c)  wenn sie selbst oder ihre Ehepartner oder direkten Nachkommen einen Rechtsstreit gegen die Adressaten der Maßnahme anhängig haben oder mit diesen schwer verfeindet sind oder mit diesen in einem Gläubiger- oder Schuldverhältnis stehen,
  • d)  wenn sie in der Angelegenheit, die behandelt wird, Rat erteilt haben oder beruflich tätig waren,
  • e)  wenn sie Vormund, Kurator, Bevollmächtigte, Agent oder Arbeitgeber eines Adressaten der Maßnahme sind,
  • f)  wenn sie Verwalter, Geschäftsführer oder Rechnungsprüfer einer Einrichtung, eines Vereines, eines Komitees, einer Gesellschaft oder eines Betriebes sind, der an der Maßnahme interessiert ist.

(2) Ist es sonst aus schwerwiegenden Gründen zweckmäßig, kann das Mitglied des Beirates den Vorsitzenden um die Genehmigung zur Enthaltung ersuchen.

(3) Das Verbot laut Absatz 1 bringt außerdem die Verpflichtung mit sich, dem Versammlungsraum während der gesamten Behandlung der Angelegenheit fernzubleiben.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den Sekretär des Beirates.

(5) Die Mitglieder des Beirates, die sich aus den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gründen der Stimme enthalten, werden zu der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen Zahl gerechnet, aber nicht zur Zahl der Abstimmenden.

Art. 13 (Protokollierung)

(1) Der Sekretär faßt die Beschluß- und Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden sowie der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die Schwerpunkte der Besprechung, die abgegebenen Stimmen, die Enthaltungen sowie die im Laufe der Sitzung abgegebenen Erklärungen angeführt.

(2) Die Beschluß- und Sitzungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Die vom Sekretär abgefaßten und vom Präsidenten unterzeichneten Sitzungsprotokolle bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

(3) Das Protokoll wird in die entsprechende Sammlung aufgenommen.

(4) Jedes Kollegiumsmitglied kann in das Sitzungsprotokoll Einsicht nehmen, sich eine Abschrift anfertigen und allfällige formelle Berichtigungen oder Präzisierungen seiner im Laufe der Sitzung abgegebenen Erklärungen beantragen; diese werden vom Sekretär nach Genehmigung des Präsidenten im Protokoll vermerkt.

Art. 14 (Sektionen)

(1) Der Beirat ist in folgenden Sektionen aufgeteilt:

  • a)  Sektion für Minderjährige,
  • b)  Sektion für Betagte,
  • c)  Sektion für Behinderte,
  • d)  Sektion für Suchtkrankheiten,
  • e)  Sektion für nicht EG-Bürger,
  • f)  Sektion für Einsprüche,
  • g)  Familie,
  • h)  Frauen,
  • i)  Sozialdevianz,
  • j)  Aus- und Weiterbildung.

(2) Jede Sektion besteht aus sieben Mitgliedern, von denen mindestens zwei ebenfalls Mitglieder des Beirates sein müssen. Für jedes effektive Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(3) Vorsitzender der Sektionen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d) und e) ist in jedem Fall der Amtsdirektor des jeweils zuständigen Landesamtes. Sein Stellvertreter wird vom Beirat ernannt.

(4) Vorsitzender der Sektion laut Absatz 1 Buchstabe f) ist der Landesrat, welcher im Beirat den Vorsitz führt; weiters gehören der Sektion in jedem Fall vier Beamte an, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören und in den einzelnen für Sozialhilfe zuständigen Ämtern beschäftigt sind.

(5) Die Sektionen berichten in der Regel dem Beirat über das Ergebnis ihrer Tätigkeit.

(6) Sekretär ist ein Beamter der Landesverwaltung, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

(7) Die Sektion laut Absatz 1 Buchstabe f) ist ein Kollegialorgan, das zwingend vollständig sein muß, das heißt, sie ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlußfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefaßt.

(8) Vorausgesetzt, daß dieser Artikel nichts anderes bestimmt, werden auf die Sektionen die Artikel 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 angewandt.

(9) Die Sektionen können zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreffen.

Art. 15 (Aufgaben der Sektionen)

(1) Die Sektionen üben die Aufgaben laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e) und g) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 132), in dem ihnen anvertrauten Bereich aus; in ihre Zuständigkeit fällt auch die Abgabe von Gutachten über die Gewährung von Beiträgen zugunsten von öffentlichen und privaten Körperschaften im Sinne der Artikel 9, 19 und 20 des Landesgesetzes, und zwar in den Fällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften diese vorsehen. Die Sektionen nehmen weiters in den jeweiligen Sachbereichen alle Aufgaben wahr, die in den einschlägige Rechtvorschriften den aufgelösten Kollegialorganen nach Artikel 32 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 132) oblagen, mit Ausnahme der Aufgaben, welche nach Artikel 4 des zitierten Landesgesetzes und auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung ausschließlich dem Landesbeirat zustehen.

(2) Der Beirat kann weitere Aufgaben übertragen.

2)

Abgedruckt unter Nr. X - J/a.

Art. 16 (Untersuchungen und Inspektionen)

(1) Der Beirat beziehungsweise die zuständige Sektion kann mit Ausnahme der Sektion Einsprüche die Untersuchungen und Inspektionen laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 132), Arbeitsgruppen übertragen, die sich in begrenzter Zahl aus den eigenen Mitgliedern zusammensetzen.

Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den sie angeht, ist verpflichtet, sie zu befolgen und dafür zu sorgen, daß sie befolgt wird.

2)

Abgedruckt unter Nr. X - J/a.

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