Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die zentrale Wahlbehörde übermittelt der Wahlbestätigungskommission eine Ausfertigung des Protokolls über die von ihr durchgeführten Wahlhandlungen, damit die Kommission das Wahlbestätigungsverfahren eröffnen kann.
(2) Innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Bekanntgabe der Gewählten müssen die gewählten Abgeordneten dem Sekretariat des Landtags eine Erklärung übermitteln, in der die von ihnen am letzten für die Einreichung der Kandidaturen vorgesehenen Tag bekleideten Ämter und Stellen, die übernommenen Aufträge jedweder Art sowie jene angegeben werden müssen, die sie in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleiden bzw. innehaben; anzugeben sind auch Unternehmer- oder berufliche Tätigkeiten und Funktionen, welche einen Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund darstellen könnten. Nachrückende Abgeordnete müssen die Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Landtagssitzung übermitteln, bei der sie den Eid abgelegt haben.
(3) Falls sie es für zweckmäßig oder notwendig erachtet, hört die Kommission die betreffenden Abgeordneten an, holt Informationen ein, beantragt den Gegenstand ihrer Ermittlungen betreffende Unterlagen und nimmt diese entgegen.
(4) Die Kommission kann auf die Mitarbeit von externen Fachleuten zurückgreifen. 18)
Art. 30/ter wurde eingefügt durch Art. 17 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.