(1) Das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal, das dem Berufsbild des Feuerwehrmannes in der V. Funktionsebene bekleidet, bleibt in das bekleidete Berufsbild in dieser Funktionsebene im Auslaufrang eingestuft, mit der Möglichkeit des Aufstieges in den auslaufenden Rang des Oberfeuerwehrmannes und des Hauptfeuerwehrmannes in der V. Funktionsebene gemäß den im Artikel 3 vorgesehenen Voraussetzungen und mit der weiteren Möglichkeit der horizontalen Mobilität in das Berufsbild des Brandmeisters gemäß den in den Artikel 3 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten.
(2) Für die vertikale Mobilität des obgenannten Personals in die Berufsbilder höherer Funktionsebenen gilt die für den Feuerwehrmann vorgesehene Regelung, sowie, sobald er das Berufsbild des Brandmeisters bekleidet, die für dieses Berufsbild vorgesehene allgemeine Aufstiegsmöglichkeit.
(3) Das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehende Personal, das den Rang eines Brandmeisters in der VI. Funktionsebene bekleidet, bleibt im Auslaufrang in diesem Rang und im bekleideten Berufsbild eingestuft, mit der Möglichkeit des Zuganges zum auslaufenden Rang als Oberbrandmeister und Hauptbrandmeister in der VI. Funktionsebene gemäß den im Artikel 4 vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten und mit der weiteren Möglichkeit der horizontalen Mobilität in das Berufsbild des Brandassistenten gemäß den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Voraussetzungen und Modalitäten.
(4) Für die vertikale Mobilität des im Absatz 3 genannten Personals in Berufsbilder höherer Funktionsebenen gilt die im Artikel 5 vorgesehene allgemeine Regelung.
(5) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages das Berufsbild des Technischen Brandassistenten in der VI. Funktionsebene bekleidet, wird in das Berufsbild des Brandassistenten in der VI. Funktionsebene eingestuft. Bezüglich des erforderlichen Besitzes von vier Jahren des Ranges als Technischer Brandassistent für den Aufstieg in den Rang des Oberbrandassistenten gelten die Zeiten, in denen das in diesen Absatz genannte Personal in das Berufsbild des Technischen Brandassistenten eingestuft war.
(6) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages das Berufsbild des Hauptbrandassistenten in der VII. Funktionsebene bekleidete, wird in das Berufsbild des Brandinspektors in der VII. Funktionsebene eingestuft.
(7) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages den Rang eines Technischen Brandinspektors in der VII. Funktionsebene bekleidet, wird in das Berufsbild des Brandexperten in der IX. Funktionsebene mit dem Rang des Brandexperten eingestuft.
(8) Das Personal, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages in das Berufsbild des Branddirektors in der IX. Funktionsebene eingestuft ist, wird in das Berufsbild des Brandexperten in der IX. Funktionsebene mit dem Rang des Branddirektors eingestuft.