Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das in das Berufsbild des Brandmeisters eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:
(2) Zugangsvoraussetzungen:
(3) Zweisprachigkeit: Nachweis C.
(4) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Karriereränge:
(5) Vertikale Mobilität: Nach fünf Jahren effektivem Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandassistenten.Nach vier Jahren effektivem Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in das Berufsbild des technischen Sachbearbeiters/der technischen Sachbearbeiterin. Aufstiegsmöglichkeiten in die übrigen Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis berufsbildender Oberschulen oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzungen vorgesehen sind.