Kundgemacht im Amtsblatt vom 1. Dezember 2009, Nr. 49.
(1) Die Telearbeit ist innerhalb der Landesverwaltung institutionalisiert und als normale Arbeitsform eingeführt. Sie stellt lediglich eine örtliche Verlegung des Arbeitsplatzes dar, wobei das Personal weiterhin in die Organisation des Amtes eingebunden bleibt.
(2) Die für die Telearbeit notwendige technische Ausrüstung wird von der Verwaltung zur Verfügung gestellt; sofern die Arbeit in der eigenen Wohnung geleistet wird, muss das Personal über einen geeigneten Arbeitsplatz verfügen.
(3) Die Zulassungskriterien zur Telearbeit sind:
(4) Die Machbarkeitsprüfung der Telearbeit aus organisatorischer Sicht wird vom Organisationsamt in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung durchgeführt, wobei die Zulassungskriterien zu beachten sind.
(5) Die technische Machbarkeitsprüfung der Telearbeit wird vom Amt für Büroinformatik durchgeführt.