(1) Das bei Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages bereits im Dienst stehende ärztliche Personal mit einer auf 5 Wochentage aufgeteilten wöchentlichen Arbeitszeit hat, zusätzlich zu dem im Artikel 18 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 vorgesehenen Urlaub, Anspruch auf einen bezahlten Sonderurlaub von zwei Arbeitstagen pro Jahr.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der nächsten Kollektivvertragsverhandlungen, über den im Absatz 1 genannten, zusätzlichen, ordentlichen Urlaub für das bereits im Dienst stehende ärztliche Personal, zu diskutieren.
(3) Dem ärztlichen Personal, das dem Röntgenstrahlenrisiko gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 460, ausgesetzt ist, wird der Urlaub laut Absatz 1 um 15 Tage pro Jahr erhöht, welche in einem einzigen Zeitabschnitt in Anspruch genommen werden müssen.
(4) Das ärztliche Personal der Dienste für Anästhesie und Wiederbelebung erhält acht Tage pro Jahr Erholungsurlaub für das doppelte Risiko (Anästhesiegas).