Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 29. August 2000, Nr. 36.
(1) Zwecks Vergütung der Beauftragungen und der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 4, 5, Absatz 3, und 6 des LKV vom 16. April 1998, ergänzt bzw. abgeändert durch die Artikel 3, 4 und 5 des LKV vom 17. Juli 1999, sowie gemäß Artikel 7 des obgenannten LKV vom 16. April 1998, in der Fassung gemäß Artikel 7 des vorliegenden Vertrages, bestimmt die Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, das entsprechende Gesamtkontingent der vom Land zu bezahlenden Überstunden. Im Rahmen des entsprechenden Gesamtkontingentes weist der zuständige Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin das Kontingent den einzelnen Schulen zu. Dieses Kontingent beinhaltet nicht die für den Unterricht vorgeschriebenen, zusätzlichen Stunden sowie die Supplenzstunden.
(2) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen ab 1. September 2000 dem Lehrpersonal und den Erziehern und Erzieherinnen die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag vorgesehenen Überstundenbeträge zu.