In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

h') KOLLEKTIVVERTRAG vom 22. August 2000 1)
Kollektivvertrag für das Lehrpersonal, die Erzieher und Direktoren der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. August 2001
3

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 29. August 2000, Nr. 36.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag gilt für die Direktoren, das Lehrpersonal, das Lehrpersonal mit Diplom an den Oberschulen und für die Erzieher, mit unbefristetem und befristetem Vertrag, laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24 Juli 1996, Nr. 434.

(2)(3)  2)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 13.03.2000 - Personale docente - unificazione tra scuole - unica graduatoria dei docenti - Procedimento amministrativo - limiti al principio tempus regit actum - applicabilità dello jus superveniens a tutti gli atti del procedimento
2)

Aufgehoben durch Art. 24 des Kollektivvertrages vom 13. November 2002.

Art. 2 (Dauer des Vertrages)

(1) Der vorliegende Vertrag gilt, was den besoldungsmäßigen Teil betrifft, für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 1999 und, was den normativen Teil betrifft, bis zum 31. August 2001, vorbehaltlich der im Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen. Die in den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 11 des vorliegenden Vertrages vorgesehene Zusatzentlohnung findet auf jeden Fall für das ganze Jahr 2000 Anwendung, außer sie wird durch einen neuen Vertrag ersetzt. Die Artikel 12, 13, 14 und 15 betreffen die Direktoren für den Zeitraum 1. Jänner 1999 - 31. August 2000. Ab dem 1. September 2000 wird die für die Direktoren in den Landeskollektivverträgen enthaltene Regelung über deren Rechtsstatus und Besoldung durch eine neue Regelung im Rahmen eines eigenen Verhandlungstisches für die Führungskräfte der Schule ersetzt.

(2) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages finden so lange Anwendung, bis sie durch einen neuen Landeskollektivvertrag ersetzt werden.

(3) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des StKV ergeben und die das Grundgehalt sowie Institute des Rechtsstatus betreffen, die in Landeskollektivverträgen nicht geregelt sind, finden mit der selben Fälligkeit, wie im neuen StKV vorgesehen, auch für das in Artikel 1 genannte Personal Anwendung.

(4) Der vorliegende Landeskollektivvertrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 434 von 1996 den grundlegenden Aspekten des Dienstrechtes, die sich aus dem zukünftigen StKV ergeben, innerhalb von sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten mit der gleichen Wirkung, wie sie der StKV vorsieht, angepasst.

(5) Unter Berücksichtigung des vorliegenden Teil- und Übergangsvertrages werden die Verhandlungen für den neuen umfassenden Vertrag für das Personal laut Artikel 1 im September 2000 in Angriff genommen.

Art. 3 (Landeszulage)  delibera sentenza

(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 ist der vom Artikel 11 Absatz 3 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehene Gehaltsausgleich aufgehoben.

(2) Die im Artikel 10 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehene Landeszulage steht mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 und ab 1. Juli 1999 gemäß der in der Anlage 1 angegebenen Höhe zu. Für die Zuweisung der entsprechenden Landeszulage ist zu berücksichtigen:

  • a)  die am 1. April 1998 zustehende Gehaltsposition. Dies gilt für das in die Gehaltspositionen 4, 5, 6 und 7 eingestufte Personal sowie, beschränkt auf das Jahr 1999 auch für das in die Gehaltspositionen 1, 2 und 3 eingestufte Personal,
  • b)  die entsprechende neue Gehaltsposition für jenes Personal, das nach dem 1. April 1998 den Wechsel in die 2. und in die 3. Gehaltsposition anreift. Die diesem Personal zustehende Landeszulage steht mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 zu.

(3) Dem Lehrpersonal der Grundschulen im Besitze der Eignung und dem Lehrpersonal mit Befähigung in den Mittel- und Oberschulen, mit befristetem Arbeitsvertrag, das in die jeweiligen permanenten Rangordnungen oder in die Landesrangordnung eingetragen ist, wird, mit Wirkung 1. Jänner 2000, die der 1. oder 2. Gehaltsposition entsprechende Landeszulage zugewiesen. Für die Zuweisung der Landeszulage entsprechend der 2. Gehaltsposition muß das betroffene Personal wenigstens drei Schuljahre Dienst geleistet haben, die im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen für das entsprechende Schuljahr als ganzes Schuljahr anerkannt werden.

(3/bis) Dem Personal laut Absatz 3, das für einen Zeitraum von nicht weniger als neun Schuljahren Dienst geleistet hat, die im Sinne der im jeweiligen Schuljahr geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt werden können, steht ab 1. Januar 2001 die entsprechende Landeszulage der dritten Gehaltsposition zu. 3)

(4) Die Zuteilung der Landeszulage entsprechend der neu angereiften Gehaltsposition gemäß Buchstabe b) von Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 hängt von der positiven Bewertung des zuständigen vorgesetzten Direktors ab, wobei die vom Lehrpersonal während des Zeitraums in der niedrigeren Gehaltsposition gemachte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Die entsprechende Bewertung erfolgt schriftlich und aufgrund eines Gespräches mit der betroffenen Lehrperson. Im Falle einer positiven Bewertung steht die neue Zulage ab der Einstufung in die höhere Gehaltsposition zu. Eine negative Bewertung kann nur aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 vorgesehenen Bewertungskomitees erteilt werden. In diesem Falle kann eine neue Bewertung nur nach Ablauf eines Jahres erfolgten.

(5) Der im Artikel 10 Absatz 2 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehene monatliche Betrag von Lire 156.000 ist mit Wirkung 1. September 2000 auf Lire 162.000 erhöht. Ab dem selben Datum wird dieser Betrag nur mehr an das Lehrpersonal und die Erzieher der Grundschulen, inbegriffen die Religionslehrer der Grundschulen, sowie an das Personal mit Diplom der Oberschulen, das am 1. April 1998 wenigstens 15 Jahre effektiven Dienst angereift hat, ausbezahlt. Diese neue Regelung gilt auch für jenes Personal, für das die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 10 des LKV vom 16. April 1998, in der Fassung gemäß Artikel 1 des LKV vom 27. April 2000, zur Anwendung kommen. 4)

(6) Zusätzlich zu Absatz 5 wird die Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von Lire 162.000 ab 1. September 2000 an folgende Kategorien gewährt: an das Lehrpersonal aller Schulstufen mit Spezialisierungstitel für Stützunterricht. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 werden die aufgrund von Absatz 2 des Artikels 10 des LKV vom 16. April 1998 bisher zustehenden Erhöhungen der Landeszulage um Lire 156.000 zu Gunsten der übrigen Personalkategorien nicht mehr gewährt. 4)

(7) Bis zu einer neuen vertraglichen Gesamtregelung der Bestimmungen über die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals werden die Erhöhungen der Landeszulage im Ausmaß von jeweils Lire 156.0000 weiterhin an jenes Lehrpersonal ausbezahlt, dem diese Erhöhungen aufgrund der im Sinne des genannten Absatzes 2 des Artikels 10 des LKV vom 16. April 1998 bestimmten Erfordernisse bereits gewährt wurden.

(7/bis) In Ergänzung zum Absatz 7 wird die Erhöhung der Landeszulage von jeweils 156.000 Lire auch dem Personal gewährt, das einen entsprechenden Spezialisierungstitel durch Abschluss eines der folgenden von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführten Lehrgangs erworben hat oder erwirbt:

  • a)  Lehrgang "Lehren und Lernen in der Oberschule",
  • b)  Ergänzungslehrgang zu den Grundausbildungen für Leiter/innen und Mitarbeiter/innen von Schulbibliotheken,
  • c)  Lehrgang für die Ausbildung von Fachberater/innen für Deutsch als Zweitsprache,
  • d)  Lehrgang "Mathematik 2000",
  • e)  Ergänzungslehrgang zu den Grundlehrgängen "Montessori-Pädagogik",
  • f)  Lehrgang I "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
  • g)  Lehrgang II "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
  • h)  Lehrgang "Unterstützung der sprachlichen Fähigkeiten in der Schule",
  • i)  Lehrgang für Mathematik- und Naturkundelehrer an der Mittelschule,
  • j)  Lehrgang "Tutorentätigkeit im Unterricht der zweiten Sprache",
  • k)  Lehrgang "Qualitätsevaluation an Schulen",
  • l)  Lehrgang für FachberaterInnen mit Eintragung ins Verzeichnis der BeraterInnen und KoordinatorInnen im Schulbereich. 5)

(7/ter) Die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 7/bis wird auf jene dort aufgezählten Spezialisierungstitel beschränkt, deren Lehrgänge in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.04.1998 und des LKV vom 22.08.2000 begonnen haben und innerhalb 31.08.2002 abgeschlossen werden. 5)

(7/quater) Der Spezialisierungstitel "Koordinator der Gesundheitserziehung" und die gleichwertigen Titel, erworben ab dem Jahre 1990, sind zwecks Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 7/octies dem entsprechenden im Jahre 2000 erworbenen Spezialisierungstitel, gleichgestellt. 5)

(7/quinquies) Den beauftragten Schuldirektoren, die in den Unterricht zurückkehren, wird für die Teilnahme an der "Führungskräfteschulung" die Erhöhung der Landeszulage von 156.000 Lire gewährt, so lange sie die Lehrtätigkeit ausüben. 5)

(7/sexies) Die Erhöhung der Landeszulage um 156.000 Lire wird auch dem Personal gewährt, das von Universitäten oder Hochschulen ausgestellte Spezialisierungstitel und postuniversitäre Diplome erlangt hat oder erlangen wird, und zwar aufgrund des Besuches von Kursen pädagogisch-didaktischen Inhalts, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, eine Mindestdauer von 2 Semestern und mindestens 200 Stunden aufweisen. 5)

(7/septies) Die Anträge um Gewährung der Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 156.000 Lire aufgrund der Absätze 7/bis, 7/ter und 7/quater sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und für noch nicht abgeschlossene Lehrgänge innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss derselben bei den jeweiligen Schulämtern einzureichen. Die Erhöhung steht ab dem Ersten des darauffolgenden Monates nach Eingang des Antrages beim jeweiligen Schulamt zu. 5)

(7/octies) Für die mit Beschluss der Landesregierung aufgrund von Artikel 10, Absatz 2, des LKV vom 16.04.1998 anerkannten Spezialisierungstitel kann innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 156.000 Lire beantragt werden, falls die entsprechenden Titel in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.04.1998 und des LKV vom 22. August 2000 aufgrund von Lehrgängen erworben wurden, die von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführt wurden. 5)

(7/nonies) Für das Schuljahr 2001/2002 wird vom Fonds für Leistungsprämien laut Artikel 4, Absatz 3, des LKV vom 22.08.2000 der Betrag von Lire 400 Millionen abgezogen. Für die darauffolgenden Schuljahre werden 60 % der von der Landesverwaltung für die Erhöhungen laut vorliegendem Vertrag getätigten Gesamtausgabe abgezogen, wobei die Sozialabgaben mit berücksichtigt werden. Der über eine Milliarde hinausgehende Betrag wird jedenfalls zur Gänze abgezogen. 5)

(8) Die aufgrund der Absätze 5, 6 und 7 zustehenden Erhöhungen der Landeszulage dürfen insgesamt nicht mehr als 324.000 Lire monatlich ausmachen.

(9) Die Beträge der im Artikel 10 Absatz 7 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehenen Zweisprachigkeitszulage werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wie folgt erhöht:

  • a)  von Lire 357.569 auf Lire 363.000
  • b)  von Lire 298.048 auf Lire 303.000
  • c)  von Lire 238.438 auf Lire 242.000

(10)  6)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 218 del 14.07.1999 - Servizio prestato nelle scuole elementari - accertamento supervalutazione di un terzo - servizio scolastico in posizione di comando - giurisdizione del giudice amministrativo
3)

Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des Kollektivvertrages vom 13. November 2002.

4)

Absatz 6 wurde geändert durch Art. 24 des Kollektivvertrages vom 13. November 2002.

Siehe auch Art. 4 Absatz 5 des Kollektivvertrages vom 13. November 2002:

(5) Der im Artikel 3, Absätze 5 und 6, des LKV vom 22. August 2000, vorgesehene monatliche Betrag von 83,67 Euro wird mit Wirkung ab 1. Juli 2001 auf 87,48 Euro und ab 1. Juli 2002 auf 89,84 Euro erhöht.

5)

Eingefügt durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 15. Juni 2001.

6)

Ersetzt den Art. 10 Absatz 8 des Kollektivvertrages vom 16. April 1998.

Art. 4 (Persönliche Zusatzvergütung und Leistungsprämien)

(1) Um den besonderen Einsatz des gesamten Personals für die tatkräftige Umsetzung der Autonomie und der anderen Innovationsprozesse, die in der Schule im Gange sind, anzuerkennen, werden eine persönliche Zusatzvergütung und eine Leistungsprämie, wie von den nachstehenden Absätzen vorgesehen, zuerkannt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1999 werden den Lehrpersonen, den Erziehern und Erzieherinnen mit unbefristetem Arbeitsvertrag und den Lehrpersonen, den Erziehern und Erzieherinnen mit befristetem Arbeitsvertrag, die Anrecht auf das Sommergehalt laut Artikel 12 des Landeskollektivvertrages vom 16. April 1998 haben, eine monatliche Zusatzvergütung von 96.000 Lire brutto ausbezahlt, und zwar im Verhältnis zu so vielen Monaten, wie sie effektiv Dienst leisten oder sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befinden. Für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, das auf das Erbringen der Mehrleistungen verzichtet hat oder verzichtet, werden jedenfalls die geltenden staatlichen Bestimmungen bezüglich dieser persönlichen Zusatzvergütung angewandt.

(3) Mit Wirkung vom Schuljahr 2000/2001 wird ein eigener Fonds für Leistungsprämien für das Personal laut Artikel 1 errichtet, und zwar im Ausmaß von 2,8% der Haushaltsmittel des entsprechenden Haushaltskapitels des Landes für die Gehälter der Lehrpersonen, der Erzieher und Erzieherinnen, unbeschadet der getrennten Regelung, die in gleicher Sache für Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, Inspektoren und Inspektorinnen vorgesehen ist. Vom obgenannten Fonds wird der entsprechende Betrag für die persönliche Zusatzvergütung abgezogen sowie die damit verbundenen Abgaben für das entsprechende Schuljahr. Die Zusatzvergütung wird auf jeden Fall weiterhin an das Personal gemäß Absatz 2 ausbezahlt.

(4) Nach erfolgtem Abzug, gemäß Absatz 3, wird der Fonds für Leistungsprämien auf das betroffene Personal nach Anteilen aufgeteilt, die in einem einzigen Betrag im Juli oder August ausbezahlt werden. Diese Anteile stehen den Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag zu, einschließlich derer, die wegen Krankheit oder Mutterschaft abwesend sind, sich im bezahlten Wartestand für Gewerkschaftsfunktionäre befinden sowie vom Land verwendet werden oder an Körperschaften, die vom Land abhängig sind, abgeordnet sind.

(5) Die Anteile laut Absatz 4 werden vom Schuldirektor oder von der Schuldirektorin individuell differenziert aufgrund der mit den einheitlichen Gewerkschaftsvertretern auf Schulebene einvernehmlich getroffenen Kriterien zugewiesen. Falls die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen nicht zu Stande kommen, werden die Kriterien in dezentralen Vertragsverhandlungen auf der Ebene der einzelnen Schulämter festgelegt. Bei der Zuweisung der Leistungsprämien wird die Bezahlung der Erhöhungen, wie sie gemäß Absatz 7 des Artikels 3 vorgesehen sind, berücksichtigt.

(6) Die Leistungsprämie laut Absatz 4 kann im Falle einer ungenügend erbrachten Leistung verweigert oder verkürzt werden, wovon das betreffende Personal im Laufe des Schuljahres schriftlich in Kenntnis gesetzt wird, oder falls Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechende Maßnahme wird aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens des Dienstbewertungskomitees laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, getroffen.

(7) Für die Zeiträume von weniger als einem Monat, an denen effektiver Dienst geleistet wird oder jemand sich in einem ähnlichen Dienstverhältnis befindet, werden die Bezüge gemäß Absatz 2 und 4 für jeden Tag im Dienst in Dreißigsteln berechnet und ausbezahlt. Für die Lehrpersonen mit Reststundenauftrag mit befristetem Arbeitsvertrag und für die Lehrpersonen in Teilzeit werden die Bezüge im Verhältnis zur Stundenanzahl, wie aus dem individuellen Arbeitsvertrag hervorgeht, berechnet und bezahlt. Die gegenständlichen Gehaltsbezüge unterliegen denselben Abzügen, wie sie für die zusätzlichen Vergütungen vorgesehen sind.

(8) Im Rahmen der Finanzmittel, die jährlich von der Personalabteilung des Landes ermittelt werden, legt der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin, aufgrund der mit den Gewerkschaften vereinbarten Kriterien, die Höhe des gesamten Fonds für Leistungsprämien fest, die den einzelnen Schulen zur Verfügung stehen.

Art. 5   7)

7)

Ändert den Art. 5 des Kollektivvertrages vom 16. April 1998.

Art. 6   8)

8)

Ändert den Art. 8 des Kollektivvertrages vom 16. April 1998.

Art. 7   9)

9)

Ersetzt den Art. 7 des Kollektivvertrages vom 16. April 1998.

Art. 8   10)

10)

Fügt dem Kollektivvertrag vom 16. April 1998 den Art. 7/bis ein.

Art. 9 (Den einzelnen Schulen zuzuweisendes Überstundenkontingent)

(1) Zwecks Vergütung der Beauftragungen und der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 4, 5, Absatz 3, und 6 des LKV vom 16. April 1998, ergänzt bzw. abgeändert durch die Artikel 3, 4 und 5 des LKV vom 17. Juli 1999, sowie gemäß Artikel 7 des obgenannten LKV vom 16. April 1998, in der Fassung gemäß Artikel 7 des vorliegenden Vertrages, bestimmt die Landesregierung, nach Anhören der Gewerkschaften, das entsprechende Gesamtkontingent der vom Land zu bezahlenden Überstunden. Im Rahmen des entsprechenden Gesamtkontingentes weist der zuständige Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin das Kontingent den einzelnen Schulen zu. Dieses Kontingent beinhaltet nicht die für den Unterricht vorgeschriebenen, zusätzlichen Stunden sowie die Supplenzstunden.

(2) Für die Leistung von bezahlbaren Überstunden stehen ab 1. September 2000 dem Lehrpersonal und den Erziehern und Erzieherinnen die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag vorgesehenen Überstundenbeträge zu.

Art. 10 (Sommergehalt für das Personal mit zeitlich befristetem Auftrag)

(1) Ab dem Schuljahr 2000/2001 wird die dem Personal mit befristetem Auftrag zustehende Besoldung laut Artikel 12 des LKV vom 16. April 1998 aufgrund der Durchschnittsbesoldung bestimmt, die im jeweiligen Schuljahr aufgrund des entsprechenden Arbeitsvertrages zustand.

Art. 11 (Essensgutscheine für das Lehrpersonal)

(1) Das gemäß Artikel 7 Absatz 5 erstelle Tätigkeitsprogramm beinhaltet das Verzeichnis der Lehrer, für die der Unterricht, inbegriffen die Aufsicht und Betreuung in der Mensa, oder die Ausübung der Dienste laut Artikel 7 und 7bis am gleichen Tag vormittags und nachmittags zu leisten sind. Aufgrund dieses Verzeichnisses werden der jeweiligen Schule die notwendigen Essensgutscheine mit dem selben Betrag wie für das Landespersonal zur Verfügung gestellt. Die Gutscheine werden laut den geltenden Bestimmungen des Landes verwendet und verwaltet.

(2) Der Schule werden außerdem die notwendigen Essensgutscheine zur Verfügung gestellt, die dem Lehrpersonal im Falle der verpflichtenden Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane, die für den Unterricht erforderlich sind, ausgehändigt werden, vorausgesetzt, die jeweilige Lehrperson ist am gleichen Tag vormittags und nachmittags im Dienst.

Art. 12   11)

11)

Ändert den Art. 15 des Kollektivvertrages vom 16. April 1998.

Art. 13 (Leistungslohn für die Direktoren)

(1) Für die Schuljahre 1998-1999 und 1999-2000 werden den in Artikel 1 genannten Direktoren dieselben Leistungsprämien gewährt wie den in der 8. Funktionsebene eingestuften Amtsdirektoren des Landes.

(2) Die Leistungsprämie für die Schuljahre 1998/1999 und 1999/2000 kann vom zuständigen Schulamtsleiter oder der zuständigen Schulamtsleiterin verweigert oder gekürzt werden, falls vom zuständigen Schulamtsleiter oder von der zuständigen Schulamtsleiterin bzw. von der im Artikel 15 vorgesehenen Bewertungskommission eine negative Bewertung über die Erledigung der Führungsaufgaben abgegeben wird.

(3) Die Verweigerung oder Kürzung der Prämie kann nur dann erfolgen, falls die ungenügende Leistung dem betroffenen Direktor im Laufe der Schuljahre 1998-1999 oder 1999-2000 schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde, oder falls im selben Zeitraum Diszplinarmaßnahmen verhängt wurden.

(4) Die Prämien laut Absatz 1 stehen allen Direktoren, unabhängig ob mit unbefristetem oder befristetem Auftrag zu. Sie stehen auch bei Abwesenheit wegen Krankheit, bei verpflichtender Abwesenheit wegen Mutterschaft und bezahltem Gewerkschaftswartestand sowie im Falle der Verwendung durch das Land zu.

Art. 14 (Essensgutscheine für Schuldirektoren und Schuldirektorinnen)

(1) Die Direktoren können zu den selben Bedingungen, wie sie für das Landespersonal gelten, den Mensadienst, sei es in direkter sei es in indirekter Form in Anspruch nehmen, inbegriffen die Verwendung von Mensagutscheinen.

Art. 15 (Bewertung der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen)

(1) An jedem Landesschulamt ist eine Kommission für die Bewertung der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen eingesetzt, deren Zusammensetzung und Tätigkeit sich nach den Grundsätzen des Artikels 41 des staatlichen Zusatzvertrages vom 31. August 1999 richtet.

(2) Die Kommission bewertet die Erfüllung der Führungsaufgaben der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen. Bei der Bewertung der Tätigkeit des genannten Personals berücksichtigen die Kommissionen die Ergebnisse der Ziele, die von der Schule im Rahmen des Schulprogramms festgesetzt wurden, und zwar mit besonderem Bezug auf den Einsatz des zur Verfügung stehenden Personals, der Verwaltung der Finanzmittel und Einrichtungen, auf den Führungsstil und auf die Organisation der Schule, auf ihre internen und externen Beziehungen als auch auf die in Gang gesetzten Erneuerungsprozesse und Entwicklungen.

(3) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Bewertung des Schuldirektors oder der Schuldirektorin, kann der oder die Betroffene innerhalb von dreißig Tagen die eigenen Gegendarstellungen einreichen. Nach Einholen der Gegendarstellungen und nach Anhören des betroffenen Schuldirektors oder der betroffenen Schuldirektorin, dem oder der im Verfahren eine Vertrauensperson beistehen kann, nimmt die Kommission die endgültige Bewertung vor.

(4) Die Bewertungen der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen werden jährlich vorgenommen und sind Voraussetzung für die Bezahlung der während des Jahres vorgesehenen wirtschaftlichen Begünstigungen. Im Besonderen ist die Bewertung notwendig für: a) die wirtschaftliche Vorrückung laut Artikel 12, b) die Bezahlung der Leistungsprämien gemäß Artikel 13, c) die Zuerkennung jeder weiteren wirtschaftlichen zusätzlichen Begünstigung, die von den geltenden Landeskollektivverträgen vorgesehen ist.

Art. 16   12)

12)

Enthält Änderungen zur Anlage 4 des Kollektivvertrages vom 16. April 1998.

Art. 17 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages finden die mit diesem unvereinbaren Bestimmungen sowie im Besonderen der letzte Satz des Absatzes 4 von Artikel 15 des LKV vom 16. April 1998 sowie der Absatz 3 des Artikels 1 des LKV vom 15. Juli 1999 nicht mehr Anwendung.

Anlage 1 und 2 13)

13)

Omissis

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999
ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 1. April 1996, Nr. 1288
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juni 1996, Nr. 2745
ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001
ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 27. März 1997, Nr. 1235
ActionActionk) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. April 1998, Nr. 1547
ActionActionk) Bereichsabkommenvom 4. Juli 2002 
ActionActionl) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 9. November 1998, Nr. 5247
ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5939
ActionActionn) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 14. Dezember 1998, Nr. 5941
ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003 
ActionActiono) BEREICHSABKOMMEN vom 8. Mai 1997
ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003 —
ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003
ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) KOLLEKTIVVERTRAG vom 13. April 1999
ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005
ActionActionv) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. August 1999
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertragvom 8. März 2006 
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') KOLLEKTIVVERTRAG vom 18. Dezember 1998
ActionActione') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. Februar 2000
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007
ActionActionh') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertragvom 12. Februar 2008
ActionActionj') KOLLEKTIVVERTRAG vom 23. August 2000
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionm') BEREICHSABKOMMEN vom 6. August 2001
ActionActionn') KOLLEKTIVVERTRAG VOM 28 August 2001
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') KOLLEKTIVVERTRAG vom 25. März 2002
ActionActionr') Kollektivvertragvom 24. November 2009
ActionActions') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiont') BEREICHSABKOMMEN vom 4. Juli 2002
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') KOLLEKTIVVERTRAG vom 9. Dezember 2002
ActionActionb'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 16. Mai 2003
ActionActiond'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActione'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActiong'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. September 2003
ActionActionh'') BEREICHSABKOMMEN vom 5. November 2003
ActionActionk'') BEREICHSABKOMMEN vom 28. August 2000
ActionActionl'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 21. Dezember 2004
ActionActionn'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 7. April 2005
ActionActionw'') KOLLEKTIVVERTRAG vom 6. Oktober 2006
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis