(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 ist der vom Artikel 11 Absatz 3 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehene Gehaltsausgleich aufgehoben.
(2) Die im Artikel 10 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehene Landeszulage steht mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 und ab 1. Juli 1999 gemäß der in der Anlage 1 angegebenen Höhe zu. Für die Zuweisung der entsprechenden Landeszulage ist zu berücksichtigen:
- a) die am 1. April 1998 zustehende Gehaltsposition. Dies gilt für das in die Gehaltspositionen 4, 5, 6 und 7 eingestufte Personal sowie, beschränkt auf das Jahr 1999 auch für das in die Gehaltspositionen 1, 2 und 3 eingestufte Personal,
- b) die entsprechende neue Gehaltsposition für jenes Personal, das nach dem 1. April 1998 den Wechsel in die 2. und in die 3. Gehaltsposition anreift. Die diesem Personal zustehende Landeszulage steht mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 zu.
(3) Dem Lehrpersonal der Grundschulen im Besitze der Eignung und dem Lehrpersonal mit Befähigung in den Mittel- und Oberschulen, mit befristetem Arbeitsvertrag, das in die jeweiligen permanenten Rangordnungen oder in die Landesrangordnung eingetragen ist, wird, mit Wirkung 1. Jänner 2000, die der 1. oder 2. Gehaltsposition entsprechende Landeszulage zugewiesen. Für die Zuweisung der Landeszulage entsprechend der 2. Gehaltsposition muß das betroffene Personal wenigstens drei Schuljahre Dienst geleistet haben, die im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen für das entsprechende Schuljahr als ganzes Schuljahr anerkannt werden.
(3/bis) Dem Personal laut Absatz 3, das für einen Zeitraum von nicht weniger als neun Schuljahren Dienst geleistet hat, die im Sinne der im jeweiligen Schuljahr geltenden staatlichen Bestimmungen anerkannt werden können, steht ab 1. Januar 2001 die entsprechende Landeszulage der dritten Gehaltsposition zu. 3)
(4) Die Zuteilung der Landeszulage entsprechend der neu angereiften Gehaltsposition gemäß Buchstabe b) von Absatz 2 oder gemäß Absatz 3 hängt von der positiven Bewertung des zuständigen vorgesetzten Direktors ab, wobei die vom Lehrpersonal während des Zeitraums in der niedrigeren Gehaltsposition gemachte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. Die entsprechende Bewertung erfolgt schriftlich und aufgrund eines Gespräches mit der betroffenen Lehrperson. Im Falle einer positiven Bewertung steht die neue Zulage ab der Einstufung in die höhere Gehaltsposition zu. Eine negative Bewertung kann nur aufgrund eines gleichlautenden Gutachtens des im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 vorgesehenen Bewertungskomitees erteilt werden. In diesem Falle kann eine neue Bewertung nur nach Ablauf eines Jahres erfolgten.
(5) Der im Artikel 10 Absatz 2 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehene monatliche Betrag von Lire 156.000 ist mit Wirkung 1. September 2000 auf Lire 162.000 erhöht. Ab dem selben Datum wird dieser Betrag nur mehr an das Lehrpersonal und die Erzieher der Grundschulen, inbegriffen die Religionslehrer der Grundschulen, sowie an das Personal mit Diplom der Oberschulen, das am 1. April 1998 wenigstens 15 Jahre effektiven Dienst angereift hat, ausbezahlt. Diese neue Regelung gilt auch für jenes Personal, für das die Bestimmungen des Absatzes 3 des Artikels 10 des LKV vom 16. April 1998, in der Fassung gemäß Artikel 1 des LKV vom 27. April 2000, zur Anwendung kommen. 4)
(6) Zusätzlich zu Absatz 5 wird die Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von Lire 162.000 ab 1. September 2000 an folgende Kategorien gewährt: an das Lehrpersonal aller Schulstufen mit Spezialisierungstitel für Stützunterricht. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 7 werden die aufgrund von Absatz 2 des Artikels 10 des LKV vom 16. April 1998 bisher zustehenden Erhöhungen der Landeszulage um Lire 156.000 zu Gunsten der übrigen Personalkategorien nicht mehr gewährt. 4)
(7) Bis zu einer neuen vertraglichen Gesamtregelung der Bestimmungen über die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals werden die Erhöhungen der Landeszulage im Ausmaß von jeweils Lire 156.0000 weiterhin an jenes Lehrpersonal ausbezahlt, dem diese Erhöhungen aufgrund der im Sinne des genannten Absatzes 2 des Artikels 10 des LKV vom 16. April 1998 bestimmten Erfordernisse bereits gewährt wurden.
(7/bis) In Ergänzung zum Absatz 7 wird die Erhöhung der Landeszulage von jeweils 156.000 Lire auch dem Personal gewährt, das einen entsprechenden Spezialisierungstitel durch Abschluss eines der folgenden von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführten Lehrgangs erworben hat oder erwirbt:
- a) Lehrgang "Lehren und Lernen in der Oberschule",
- b) Ergänzungslehrgang zu den Grundausbildungen für Leiter/innen und Mitarbeiter/innen von Schulbibliotheken,
- c) Lehrgang für die Ausbildung von Fachberater/innen für Deutsch als Zweitsprache,
- d) Lehrgang "Mathematik 2000",
- e) Ergänzungslehrgang zu den Grundlehrgängen "Montessori-Pädagogik",
- f) Lehrgang I "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
- g) Lehrgang II "Lehren und Lernen in der autonomen Schule",
- h) Lehrgang "Unterstützung der sprachlichen Fähigkeiten in der Schule",
- i) Lehrgang für Mathematik- und Naturkundelehrer an der Mittelschule,
- j) Lehrgang "Tutorentätigkeit im Unterricht der zweiten Sprache",
- k) Lehrgang "Qualitätsevaluation an Schulen",
- l) Lehrgang für FachberaterInnen mit Eintragung ins Verzeichnis der BeraterInnen und KoordinatorInnen im Schulbereich. 5)
(7/ter) Die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage laut Absatz 7/bis wird auf jene dort aufgezählten Spezialisierungstitel beschränkt, deren Lehrgänge in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.04.1998 und des LKV vom 22.08.2000 begonnen haben und innerhalb 31.08.2002 abgeschlossen werden. 5)
(7/quater) Der Spezialisierungstitel "Koordinator der Gesundheitserziehung" und die gleichwertigen Titel, erworben ab dem Jahre 1990, sind zwecks Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 7/octies dem entsprechenden im Jahre 2000 erworbenen Spezialisierungstitel, gleichgestellt. 5)
(7/quinquies) Den beauftragten Schuldirektoren, die in den Unterricht zurückkehren, wird für die Teilnahme an der "Führungskräfteschulung" die Erhöhung der Landeszulage von 156.000 Lire gewährt, so lange sie die Lehrtätigkeit ausüben. 5)
(7/sexies) Die Erhöhung der Landeszulage um 156.000 Lire wird auch dem Personal gewährt, das von Universitäten oder Hochschulen ausgestellte Spezialisierungstitel und postuniversitäre Diplome erlangt hat oder erlangen wird, und zwar aufgrund des Besuches von Kursen pädagogisch-didaktischen Inhalts, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, eine Mindestdauer von 2 Semestern und mindestens 200 Stunden aufweisen. 5)
(7/septies) Die Anträge um Gewährung der Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 156.000 Lire aufgrund der Absätze 7/bis, 7/ter und 7/quater sind, bei sonstigem Verfall, innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und für noch nicht abgeschlossene Lehrgänge innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss derselben bei den jeweiligen Schulämtern einzureichen. Die Erhöhung steht ab dem Ersten des darauffolgenden Monates nach Eingang des Antrages beim jeweiligen Schulamt zu. 5)
(7/octies) Für die mit Beschluss der Landesregierung aufgrund von Artikel 10, Absatz 2, des LKV vom 16.04.1998 anerkannten Spezialisierungstitel kann innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages die Gewährung der Erhöhung der Landeszulage im Ausmaß von 156.000 Lire beantragt werden, falls die entsprechenden Titel in der Zeit zwischen Inkrafttreten des LKV vom 16.04.1998 und des LKV vom 22. August 2000 aufgrund von Lehrgängen erworben wurden, die von der Landesverwaltung oder von den pädagogischen Instituten durchgeführt wurden. 5)
(7/nonies) Für das Schuljahr 2001/2002 wird vom Fonds für Leistungsprämien laut Artikel 4, Absatz 3, des LKV vom 22.08.2000 der Betrag von Lire 400 Millionen abgezogen. Für die darauffolgenden Schuljahre werden 60 % der von der Landesverwaltung für die Erhöhungen laut vorliegendem Vertrag getätigten Gesamtausgabe abgezogen, wobei die Sozialabgaben mit berücksichtigt werden. Der über eine Milliarde hinausgehende Betrag wird jedenfalls zur Gänze abgezogen. 5)
(8) Die aufgrund der Absätze 5, 6 und 7 zustehenden Erhöhungen der Landeszulage dürfen insgesamt nicht mehr als 324.000 Lire monatlich ausmachen.
(9) Die Beträge der im Artikel 10 Absatz 7 des LKV vom 16. April 1998 vorgesehenen Zweisprachigkeitszulage werden mit Wirkung vom 1. Juli 1999 wie folgt erhöht:
- a) von Lire 357.569 auf Lire 363.000
- b) von Lire 298.048 auf Lire 303.000
- c) von Lire 238.438 auf Lire 242.000
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