(1) An jedem Landesschulamt ist eine Kommission für die Bewertung der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen eingesetzt, deren Zusammensetzung und Tätigkeit sich nach den Grundsätzen des Artikels 41 des staatlichen Zusatzvertrages vom 31. August 1999 richtet.
(2) Die Kommission bewertet die Erfüllung der Führungsaufgaben der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen. Bei der Bewertung der Tätigkeit des genannten Personals berücksichtigen die Kommissionen die Ergebnisse der Ziele, die von der Schule im Rahmen des Schulprogramms festgesetzt wurden, und zwar mit besonderem Bezug auf den Einsatz des zur Verfügung stehenden Personals, der Verwaltung der Finanzmittel und Einrichtungen, auf den Führungsstil und auf die Organisation der Schule, auf ihre internen und externen Beziehungen als auch auf die in Gang gesetzten Erneuerungsprozesse und Entwicklungen.
(3) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Bewertung des Schuldirektors oder der Schuldirektorin, kann der oder die Betroffene innerhalb von dreißig Tagen die eigenen Gegendarstellungen einreichen. Nach Einholen der Gegendarstellungen und nach Anhören des betroffenen Schuldirektors oder der betroffenen Schuldirektorin, dem oder der im Verfahren eine Vertrauensperson beistehen kann, nimmt die Kommission die endgültige Bewertung vor.
(4) Die Bewertungen der Schuldirektoren und Schuldirektorinnen werden jährlich vorgenommen und sind Voraussetzung für die Bezahlung der während des Jahres vorgesehenen wirtschaftlichen Begünstigungen. Im Besonderen ist die Bewertung notwendig für: a) die wirtschaftliche Vorrückung laut Artikel 12, b) die Bezahlung der Leistungsprämien gemäß Artikel 13, c) die Zuerkennung jeder weiteren wirtschaftlichen zusätzlichen Begünstigung, die von den geltenden Landeskollektivverträgen vorgesehen ist.