Veröffentlicht im Beibl. Nr. 4 zum A.Bl. vom 29. August 2000, Nr. 36.
(1) Das gemäß Artikel 7 Absatz 5 erstelle Tätigkeitsprogramm beinhaltet das Verzeichnis der Lehrer, für die der Unterricht, inbegriffen die Aufsicht und Betreuung in der Mensa, oder die Ausübung der Dienste laut Artikel 7 und 7bis am gleichen Tag vormittags und nachmittags zu leisten sind. Aufgrund dieses Verzeichnisses werden der jeweiligen Schule die notwendigen Essensgutscheine mit dem selben Betrag wie für das Landespersonal zur Verfügung gestellt. Die Gutscheine werden laut den geltenden Bestimmungen des Landes verwendet und verwaltet.
(2) Der Schule werden außerdem die notwendigen Essensgutscheine zur Verfügung gestellt, die dem Lehrpersonal im Falle der verpflichtenden Teilnahme an den Sitzungen der Kollegialorgane, die für den Unterricht erforderlich sind, ausgehändigt werden, vorausgesetzt, die jeweilige Lehrperson ist am gleichen Tag vormittags und nachmittags im Dienst.