(1) Jedem Mitglied, welches in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte an den in diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und/oder Kommissionen oder an vom Landesgesundheitsdienst oder vom nationalen Gesundheitsdienst organisierten Initiativen teilnimmt, wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 130,00 Euro für jede einzelne Sitzung zuerkannt.
(2) Die Vertreter der Ärztegewerkschaften der Kategorie auf gesamtstaatlicher und auf Landesebene, die von den Kammerorganen zu Funktionen ernannten Ärzte zur Ausübung der entsprechenden Aufträge, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in den Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat gewählt werden, können sich auf eigene Kosten der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit Stundenentgelt bedienen. Dieses allumfassende Entgelt darf nicht unter dem für die stundenweise Tätigkeit in der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 49, Absatz 1, des Vertrages auf Landesebene für die Ärzte für Allgemeinmedizin vom 11. Dezember 2007, vorgesehenen Gesamtstundenentgelt, erhöht um 50 Prozent, falls der Vertreter ein Facharzt in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Titels ist, liegen.
(3) Als Beitrag zu den Aufwänden in Zusammenhang mit den gewerkschaftlichen Obliegenheiten wird jeder Gewerkschaft die Verfügbarkeit von 3 Stunden pro Jahr pro Eingeschriebenem zuerkannt.
(4) Das Landessekretariat der Gewerkschaft teilt den Bezirken jedes Jahr die Namen der eigenen Vertreter mit, welchen die Verfügbarkeit der zustehenden Stunden zuerkannt werden muss, unter Angabe der jedem Einzelnen zugewiesenen Stunden.
(5) Jeder der gemäß Absatz 4 namhaft gemachten Vertreter teilt dem Bezirk halbjährlich den Namen des Arztes mit, der ihn im vorherigen Semester ersetzt hat und die Anzahl der Stunden der Ersetzung. Innerhalb des darauf folgenden Halbjahres wird der dem ersetzenden Arzt geschuldete Betrag ausbezahlt, in Übereinstimmung mit dem Stundenentgelt, welches der stundenweisen Tätigkeit der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 49, Absatz 1, des Vertrages auf Landesebene für die Ärzte für Allgemeinmedizin - erhöht um 50 Prozent, falls der Vertreter ein Facharzt in Kinderheilkunde oder gleichgestellten Titels ist, entspricht und in dem Ausmaß, wie für das Bezugsjahr vorgesehen. Diese Tätigkeit stellt kein Verhältnis fortwährender Zusammenarbeit dar. Das Entgelt wird vom Bezirk, der die Position des designierten Gewerkschaftsvertreters verwaltet, direkt dem vertretenden Arzt ausbezahlt.