In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

c) Vertragvom 15. September 2008 1)
Vertrag auf Landesebenen für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl
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Kundgemacht Beiblatt Nr. 1 zum A.Bl. vom 30.09.2008, Nr. 40.

VORAUSSCHICKENDE ERKLÄRUNG

Dieser Landesvertrag regelt die berufliche Tätigkeit der vertragsgebundenen Kinderärzte. Der Vertrag stellt für die öffentliche Seite, welche die verfassungsmäßige Pflicht des Schutzes der Gesundheit des Kindes und des Jugendlichen hat sowie die korrekte und pünktliche Durchführung der gesundheitlichen Leistungen gewährleisten muss, ein wichtiges Qualitätsinstrument dar. Weiters schützt der Vertrag die Kinderärzte und ihren Berufsstand, die ihre Arbeit, nach bestem Wissen und Gewissen, in Berücksichtigung der tatsächlichen Bedürfnisse der Betreuten, frei organisieren können.

Aus der globalen Sicht der Gesundheit und in Beachtung der persönlichen Charakteristiken eines jeden Kindes oder Jugendlichen, sind dem Kinderarzt die Aufgaben der Grundversorgung (Diagnose, Therapie, Rehabilitation), der programmierten und integrierten Hausbetreuung sowie der Betreuungskontinuität, anvertraut.

Der Schutz der Gesundheit der Kinder und der Jugendlichen ist ein soziales Gut, welches geschützt werden muss und für welches die höchstmöglichen Mittel investiert werden müssen.

Den Kinderärzten sind, nachdem sie spezifisch ausgebildet und vorbereitet sind, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und zufrieden zu stellen, auch die Aufgaben der Gesundheitsförderung und der individuellen Prävention anvertraut. Diese werden durchgeführt durch:

  1. die ständige und flächendeckende individuelle Gesundheitserziehung im Entwicklungsalter zum Wohle der Eltern und des Betreuten, ausgerichtet auf die Förderung der korrekten und ausgeglichenen psychophysischen Entwicklung des Kindes;
  2. die Früherkennung von veränderbaren Risikofaktoren, was ein unerlässliches Instrument der sekundären Prävention darstellt, durch die periodischen Gesundheitsbilder und dank der Anwesenheit des Kinderarztes auf dem Territorium, was ihm die ständige Überwachung des Kindes in seinem familiären und sozialen Umfeld ermöglicht.

Die unterzeichnenden Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass sich die Bevölkerung des Rechtes des Kindes auf die kinderärztliche Betreuung bewusst wird und hoffen, dass sich der derzeitige Mangel an Basiskinderärzten bessern wird, mit dem Ziel, dass möglichst bald jedem Kind die Betreuung durch den Kinderarzt gewährleistet wird und dass diese flächendeckend auf dem Territorium ausgedehnt werden kann.

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Art. 1 (Anwendungsbereich, Dauer und Laufzeit)

(1) Die Vertragsparteien erklären, dass beim Abschluss des gegenständlichen Vertrages – unter Einhaltung der Zuständigkeiten der autonomen Provinz Bozen im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut, genehmigt mit D.P.R. 28.03.1975, Nr. 474, in geltender Fassung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, – die in Artikel 1 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zur Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl definierten Leitlinien berücksichtigt werden.

(2) Die in die Verzeichnisse gemäß Artikel 15 dieses Vertrags eingetragenen Kinderärzte sind aktiver und qualifizierender Teil des Landesgesundheitsdienstes des für den Schutz der Kindheit im Entwicklungsalter von 0 bis 14 Jahren zuständigen Bereichs, und zwar hinsichtlich der Vorsorge, der Heilbehandlung, der Rehabilitation und der Erreichung eines psycho-physischen Reifezustands in einer globalen Sicht des Dienstes für den Bürger im Rahmen der gesamtstaatlichen und Landesgesundheitspläne.

(3) Dieser Landesvertrag regelt im Sinne des Artikels 7/bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, das autonome, andauernde und koordinierte Arbeitsverhältnis, welches zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb, welcher in vier Gesundheitsbezirke unterteilt ist - in der Folge Bezirke genannt -, und den Kinderärzten freier Wahl, in der Folge Kinderärzte genannt, für die Gewährung der kinderärztlichen Fachbetreuung in direkter Form zugunsten der Kinder gemäß vorhergehendem Absatz, und zwar mittels:

  1. der kinderärztlichen Grundversorgung;
  2. der Betreuungskontinuität;
  3. programmierter Tätigkeiten für die territorialen Dienste. Dies alles hat im Rahmen von Bestimmungen zu erfolgen, die den Kinderarzt voll und ganz für den Schutz der Gesundheit der ihm mittels Arztwahl anvertrauten Betreuten einbeziehen.

(4) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.

(5) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.

(6) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, den gegenständlichen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Ersuchen.

(7) Ab dem 1. Juli 2008 und nach Ablauf des Vertrages, bis zu dessen Erneuerung, werden alle Komponenten der wirtschaftlichen Behandlung angepasst, und zwar mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie sie im Bereichskollektivvertrag für die Erhöhungen des Grundgehaltes für das Gesundheitspersonal des medizinisch-veterinär-medizinischen Bereiches im Landesgesundheitsdienst für den Funktionsbereich A vorgesehen sind.

(8) Der vorliegende Vertrag deckt sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.

Art. 2 (Unvereinbarkeiten)

(1) Im Sinne von Artikel 4, Absatz 7, des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist mit der Abwicklung der von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten der Arzt unvereinbar, der:

  1. Inhaber jedweden öffentlichen oder privaten, auch provisorischen Arbeitsverhältnisses ist, mit Ausnahme der Ärzte gemäß Artikel 6, Absatz 1 des Gesetzesdekretes vom 14. Juni 1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12. August 1993, Nr. 296, der Ärzte, die die Funktionen eines Sprengelkoordinators, oder eines Sprengelhygienikers gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, ausüben, der Ärzte, die die vom Beschluss der Landesregierung Nr. 2020/91geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, sowie der Ärzte, die die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in Form der Erreichbarkeit bzw. gemäß Artikel 42, Absatz 2, Buchstabe a) dieses Vertrages, ausüben und jener Ärzte, die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in aktiver Form gemäß Artikel 49 des Vertrages der Ärzte für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2007, Nr. 4149, mit weniger als 500 Arztwahlen ausüben sowie die Ärzte, die, nach Ermächtigung durch den Direktor des Bezirkes oder einer von diesem delegierten Person, ihre Tätigkeit in vertragsgebundenen Familienberatungsstellen ausüben;.
  2. kontrollärztliche Tätigkeit für den Bezirk oder das N.I.S.F. ausübt, beschränkt auf das Einzugsgebiet, in dem er Arztwahlen erwerben kann;
  3. die ordentliche Behandlung oder jene für ständige Invalidität von Seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 erhält;
  4. in die Verzeichnisse der allgemeinen Medizin eingetragen ist;
  5. die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes in von der Pädiatrie verschiedenen Disziplinen abwickelt;
  6. in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist;
  7. unter jedwedem Titel in privaten Einrichtungen, Gesundheitsstrukturen, Stellen oder Institutionen arbeitet, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind;
  8. mit einem Bezirk, im Sinne von Artikel 8/quinquies des Legislativdekretes Nr. 502/92, in geltender Fassung, ein Vertragsverhältnis unterhält;
  9. in den Kurs zur Ausbildung in Allgemeinmedizin oder in Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekrete Nr. 256/91, Nr. 257/91, Nr. 368/99 und Nr. 277/03 eingeschrieben ist, vorbehaltlich der entsprechenden geltenden Bestimmungen;
  10. die Ruhestandsbehandlung betreffend die vertragsgebundene oder abhängige Tätigkeit des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes genießt, ausgenommen jene Kinderärzte, die zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung Inhaber einer Konvention für die Basispädiatrie waren;
  11. Tätigkeiten ausübt, die einen Interessenskonflikt mit dem Landesgesundheitsdienst bedingen der Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen ist, die Tätigkeiten ausüben, die mit dem Landesgesundheitsdienst einen Interessenskonflikt beinhalten können.

(2) Die Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1, Buchstabe g) ist gegenüber jenen Kinderärzten nicht anzuwenden, die bei den dort angegebenen Institutionen nur die Tätigkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes oder Injektions- und Blutentnahmetätigkeiten abwickeln und Inhaber einer Anzahl von Arztwahlen von nicht mehr als dem Grenzwert sind, unter welchem die Tätigkeit eines Kinderarztes mit jener der Betreuungskontinuität vereinbar ist (500 Arztwahlen).

(3) Der Kinderarzt, der, auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes gemäß Legislativdekret Nr. 626/94ausübt, kann, unbeschadet dessen, was von Artikel 21 hinsichtlich Begrenzung der Höchstgrenze vorgesehen ist, von den Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, keine neuen Arztwahlen von Familienangehörigen im pädiatrischen Alter erwerben.

(4) Die festgestellte Unvereinbarkeitssituation muss dem Arzt im Sinne der Bestimmungen von Artikel 10 vorgehalten werden.

(5) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk das Eintreten einer Unvereinbarkeitssituation umgehend mitzuteilen.

Art. 3 (Aussetzung des Vertragsverhältnisses)

(1) Der Kinderarzt muss von den Aufträgen der kinderärztlichen Tätigkeit suspendiert werden:

  1. bei der Durchführung von Suspendierungsmaßnahmen gemäß Artikel 10;
  2. wegen Suspendierung vom Berufsverzeichnis. In diesem Bereich kommen die Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 154, zur Anwendung;
  3. für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Ersatzzivildienstes sowie für die Dauer von Diensten, welche im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, im Ausland geleistet werden;
  4. im Falle von Maßnahmen seitens der Gerichtsbehörde, welche die persönliche Freiheit einschränken, wie Hausarrest, Verwahrungshaft im Gefängnis oder vorbeugende Verwahrungshaft an einem Pflegeort, Aufenthaltsverbot im Einzugsgebiet, in dem die vertragsgebundene Tätigkeit ausgeübt wird oder im Territorium des Bezirkes, welche die korrekte Abwicklung der vertragsgebundenen Tätigkeit im Ambulatorium oder die Hausvisiten verhindern.

(2) Der Kinderarzt wird von der kinderärztlichen Tätigkeit suspendiert:

  1. bei Krankheit oder Unfall welche sich nicht bei der Ausübung der vertragsgebundenen Berufstätigkeiten ereignet haben, für einen Höchstzeitraum von drei Jahren innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes;
  2. bei Teilnahme an Initiativen institutioneller Natur mit humanitärem Charakter und der sozialen Solidarität, welche vorab vom Bezirk ermächtigt werden;
  3. aus Studiengründen betreffend die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht unter Artikel 6 dieses Vertrages fallen, welche aber gemäß den Bestimmungen laut Legislativdekret 502/92, in geltender Fassung, akkreditiert sind, die eine Dauer von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen - bis zu einer Höchstgrenze von 60 Tagen im Jahr - haben und Themenbereiche betreffen, welche für die Basispädiatrie von Bedeutung sind und vorab vom Bezirk ermächtigt werden.

(3) Im Falle der Schwangerschaft kann die im Sinne dieses Vertrages vertragsgebundene Kinderärztin für den gesamten, für abhängig Beschäftigte obligatorischen Mutterschaftszeitraum, oder für einen Teil davon, die Suspendierung der Vertragstätigkeit beantragen, bei gänzlichem oder teilweisem Ersatz der eigenen beruflichen Tätigkeit.

(4) Der Kinderarzt hat das Recht auf eine Teilsuspendierung der Vertragstätigkeit, mit part-time- Ersatz derselben, für Zeiträume auch von mehr als sechs Monaten, jedenfalls für höchstens 18 Monate, im Fünfjahreszeitraum, für:

  1. Stillurlaub oder Betreuung von Neugeborenen innerhalb der ersten 12 Monate;
  2. Adoption von Minderjährigen in den ersten 12 Monaten der Adoption;
  3. Betreuung von zusammenlebenden pflegebedürftigen Minderjährigen;
  4. Betreuung von zusammenlebenden Familienmitgliedern, auch vorübergehend, mit 100-prozentiger Behinderung, welche das Begleitgeld erhalten.

(5) In den von den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen bringt die Suspendierung keine Unterbrechung des Vertragsverhältnisses sowie keine Unterbrechung des Verhältnisses bezüglich des Dienstalters mit sich.

(6) In den vom Absatz 1, Buchstaben b), c) und d) vorgesehenen Fällen sorgt der Bezirk direkt für die Vertretung des Kinderarztes, wobei er den Vertreter direkt und allumfassend entlohnt. In den von den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Fällen muss sich der Arzt gemäß den von Artikel 19 festgelegten Modalitäten vertreten lassen.

Art. 4 (Beendigung des Vertragsverhältnisses)

(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Bezirken und den Kinderärzten endet:

  1. bei Erreichen der Altersgrenze, wie vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag für die Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Kinderärzten vorgesehen;
  2. wegen Disziplinarmaßnahmen, die im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 10 getroffenen werden;
  3. wegen Rücktritts des Kinderarztes, der dem Bezirk mit einer Vorankündigung von wenigstens zwei Monaten mitzuteilen ist;
  4. aufgrund eingetretener, festgestellter und beanstandeter Unvereinbarkeitssituationen im Sinne von Artikel 2;
  5. wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten und innerhalb von 60 Tagen nicht regulierten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 18;
  6. wegen psychisch-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit auszuüben; dieselbe ist von einer eigenen Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten namhaft gemachten Arzt, einem vom Bezirk namhaft gemachten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer oder dessen Delegierten als Vorsitzenden, zusammengesetzt ist.

(2) Die festgestellte und nicht gerechtfertigte Bezahlung, auch nur zum Teil, von in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen, von Seiten des Betreuten, bewirkt die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der von Artikel 10 vorgesehenen Verfahren.

(3) Der Kinderarzt, der nach fünf Jahren Eintragung in demselben Verzeichnis nicht eine Anzahl von mindestens 150 Versicherten aufweist, verfällt vom Vertragsverhältnis, es sei denn, dass die Nichterreichung der vorgenannten Mindestzahl von Situationen objektiven Charakters abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Bezirk nach Anhören des Interessierten getroffen.

(4) Im Falle der Beendigung wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2, sowie im Falle gemäß Absatz 1, Buchstabe e), kann der Kinderarzt vier Jahre nach Beendigung ein neues Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einem Gebiet mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung einreichen.

(5) Das Vertragsverhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Ausschluss oder Löschung aus dem Berufsalbum.

Art. 5 (Mitteilungen des Arztes an den Bezirk)

(1) Der Kinderarzt muss dem zuständigen Bezirk rechtzeitig jede allfällige Änderung mitteilen, die in den mit dem Gesuch um Erteilung eines Auftrages in einem unterversorgten Gebiet gemäß Artikel 16 gelieferten Informationen eintritt; dasselbe gilt auch für die Erklärung gemäß folgendem Absatz; auch das Eintreten von Unvereinbarkeitssituationen gemäß Artikel 2 ist rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Bezirk jährlich vom Kinderarzt eine Erklärung verlangen, die innerhalb einer Frist von nicht weniger als 15 Tagen abzugeben ist, die seine subjektive berufliche Situation mit besonderem Bezug auf die Informationen betreffend Unvereinbarkeit und Beschränkung der Höchstgrenze nachweist.

(3) Der Kinderarzt ist außerdem verpflichtet, die vom Artikel 24 Buchstabe c), des Gesetzes Nr. 730/1983vorgesehenen Anträge um Informationen zu erfüllen.

(4) Der Kinderarzt muss im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge gewerkschaftlicher Aktionen, ausgerufen von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen, dem Bezirk, bei dem er eingeschrieben ist, schriftlich die allfällige Nichtteilnahme an der Aktion innerhalb von 24 Stunden ab Beginn derselben mitteilen. Die nicht erfolgte Mitteilung bewirkt die Einbehaltung des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.

Art. 6 (Ständige Weiterbildung)

(1) Im Sinne des Artikels 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7und der entsprechenden Durchführungsverordnung, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2002, Nr. 18sowie im Sinne des Artikels 3 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14werden die Initiativen im Bereich der ständigen Weiterbildung im Gesundheitswesen von der Landesregierung durch die Genehmigung eines Dreijahresplanes festgelegt. Bei der Planung und Durchführung der Weiterbildung werden die Strategien und Ziele des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsplanes, die Bildungsziele des Landes, die Strategien und Ziele des Sanitätsbetriebes und die individuellen Bildungsziele des Kinderarztes umgesetzt. Bei der diesbezüglich vom zuständigen Landesamt durchgeführten Bildungsbedarfserhebung für den Gesundheitsbereich ist die Zusammenarbeit mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen der Basispädiatrie vorgesehen.

(2) Die Weiterbildungstätigkeit erfolgt in der Regel am Samstagvormittag.

(3) Der Kinderarzt kann - bei Bildungseinrichtungen in Italien oder im Ausland - auf eigene Kosten, auch über E-Learning oder andere Formen des Lernens, wie das Lernen im Arbeitsumfeld, an Weiterbildungsinitiativen teilnehmen, die weder vom Sanitätsbetrieb noch vom Land angeboten werden.

(4) Das Weiterbildungssystem auf der Grundlage der Stundenanzahl wird zur Gänze mit dem CME-System des Staates und der Autonomen Provinz Bozen ersetzt.

(5) Die Kinderärzte müssen die Teilnahme an den Weiterbildungsinitiativen nach dem CME-System dokumentieren. Gegenüber dem Kinderarzt welcher im Dreijahreszeitraum nicht die Mindestanzahl der vorgeschriebenen CME-Credits erreicht, wird das Verfahren gemäß Artikel 10 eingeleitet.

(6) Gegenüber dem Kinderarzt, der für einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Jahren die Pflichtlehrgänge nicht besucht hat, wird das Verfahren laut Artikel 10 für die eventuelle Anwendung von Sanktionen, die entsprechend der Dauer der Abwesenheit abzustufen sind, eingeleitet , falls der Arzt nicht präventiv die Nachholkurse, die von der Ärztekammer organisiert werden, besucht hat.

(7) Auf der Grundlage von Abkommen zwischen dem Land, der Ärztekammer, den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften und den Direktoren der Spezialisierungsschulen für Kinderheilkunde können Experimente für Tutor-Didaktik für spezialisierende Ärzte durchgeführt werden, welche Kinderärzte mit einbeziehen, die sich dazu bereit erklären. Diese Tätigkeit bewirkt weder eine Unvereinbarkeit noch eine Reduzierung der Höchstgrenze.

Art. 7 (Gewerkschaftsrechte)

(1) Jedem Mitglied, welches in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte an den in diesem Vertrag vorgesehenen Beiräten und/oder Kommissionen oder an vom Landesgesundheitsdienst oder vom nationalen Gesundheitsdienst organisierten Initiativen teilnimmt, wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 130,00 Euro für jede einzelne Sitzung zuerkannt.

(2) Die Vertreter der Ärztegewerkschaften der Kategorie auf gesamtstaatlicher und auf Landesebene, die von den Kammerorganen zu Funktionen ernannten Ärzte zur Ausübung der entsprechenden Aufträge, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in den Regionalrat, Landtag oder Gemeinderat gewählt werden, können sich auf eigene Kosten der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit Stundenentgelt bedienen. Dieses allumfassende Entgelt darf nicht unter dem für die stundenweise Tätigkeit in der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 49, Absatz 1, des Vertrages auf Landesebene für die Ärzte für Allgemeinmedizin vom 11. Dezember 2007, vorgesehenen Gesamtstundenentgelt, erhöht um 50 Prozent, falls der Vertreter ein Facharzt in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Titels ist, liegen.

(3) Als Beitrag zu den Aufwänden in Zusammenhang mit den gewerkschaftlichen Obliegenheiten wird jeder Gewerkschaft die Verfügbarkeit von 3 Stunden pro Jahr pro Eingeschriebenem zuerkannt.

(4) Das Landessekretariat der Gewerkschaft teilt den Bezirken jedes Jahr die Namen der eigenen Vertreter mit, welchen die Verfügbarkeit der zustehenden Stunden zuerkannt werden muss, unter Angabe der jedem Einzelnen zugewiesenen Stunden.

(5) Jeder der gemäß Absatz 4 namhaft gemachten Vertreter teilt dem Bezirk halbjährlich den Namen des Arztes mit, der ihn im vorherigen Semester ersetzt hat und die Anzahl der Stunden der Ersetzung. Innerhalb des darauf folgenden Halbjahres wird der dem ersetzenden Arzt geschuldete Betrag ausbezahlt, in Übereinstimmung mit dem Stundenentgelt, welches der stundenweisen Tätigkeit der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 49, Absatz 1, des Vertrages auf Landesebene für die Ärzte für Allgemeinmedizin - erhöht um 50 Prozent, falls der Vertreter ein Facharzt in Kinderheilkunde oder gleichgestellten Titels ist, entspricht und in dem Ausmaß, wie für das Bezugsjahr vorgesehen. Diese Tätigkeit stellt kein Verhältnis fortwährender Zusammenarbeit dar. Das Entgelt wird vom Bezirk, der die Position des designierten Gewerkschaftsvertreters verwaltet, direkt dem vertretenden Arzt ausbezahlt.

Art. 8 (Gewerkschaftliche Repräsentativität)

(1) Die Stärke der Gewerkschaften wird aufgrund der Vollmachten der vertragsgebundenen Kinderärzte an die Bezirke zum Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages erhoben. Der Ablauf der Vollmachten stimmt mit den tatsächlichen Einbehalten, welche zum 1. Januar eines jeden Jahres festgestellt werden, überein.

(2) Innerhalb Februar eines jeden Jahres wird die Mitgliederzahl der Gewerkschaften von den einzelnen Bezirken der Landesagentur für die Kollektivvertragsverhandlungen, dem Landesassessorat für Gesundheitswesen und den Landessekretariaten der Gewerkschaften mitgeteilt.

(3) Für die Vertragsverhandlungen gemäß Artikel 7bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, wird die Repräsentativität der Gewerkschaften aufgrund der Daten des Jahres vor dem Beginn der Verhandlungen zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages ermittelt.

(4) In allen anderen Fällen in denen die Stärke der Gewerkschaften notwendig ist, wird auf die im Vorjahr erhobenen Daten Bezug genommen.

(5) Am repräsentativsten zum Zwecke der Verhandlung auf Landesebene sind jene Gewerkschaften, welche bezüglich der Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 gemäß den Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages eine Anzahl von Eingeschriebenen von nicht weniger als 5 Prozent der gesamten Vollmachten haben.

(6) Gleichzeitig mit dem Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages übermitteln die Bezirke den jeweiligen Landesgewerkschaften ein Verzeichnis der Kinderärzte, für welche der Gewerkschaftsbeitrag einbehalten wurde, unter Angabe der entsprechenden Quoten und aller Einzelheiten, die zur Überprüfung der Richtigkeit des Einbehalts notwendig sind.

(7) Die Einhebung der Gewerkschaftsbeiträge zu Gunsten der Gewerkschaften erfolgt durch den Bezirk aufgrund einer Vollmacht des Kinderarztes, mittels Überweisung auf ein Kontokorrent, welches auf die Schatzmeister der Gewerkschaften lautet; die Überweisung wird von der Bank durchgeführt, welche mit der Auszahlung der Entgelte beauftragt wurde.

(8) Die bereits erteilten Vollmachten bleiben wirksam, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen.

(9) Die Betriebs- und Bezirksvereinbarungen können von den Gewerkschaften, welche den Landeskollektivvertrag unterschrieben haben, abgeschlossen werden.

(10) Falls die in Absatz 5 genannte Voraussetzung mittels Zusammenschluss mehrerer Gewerkschaften erreicht wurde, wird das Vertragssubjekt durch ein Kürzel gekennzeichnet, es nimmt an den Verhandlungen teil und unterzeichnet die Verträge als solches, es wird bei den Verhandlungen vom gesetzlichen Vertreter oder eines von ihm Bevollmächtigten vertreten und behält seine vertragliche Repräsentativität bei, solange sich die Situation des Subjektes nicht ändert.

Art. 9 (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  1. der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen als Vorsitzender;
  2. zwei effektive und zwei Ersatzmitglieder in Vertretung des Sanitätsbetriebes; dieselben werden vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes auf Vorschlag der Direktoren der Bezirke mitgeteilt.
  3. drei effektive und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte; dieselben werden von den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen ernannt.

(2) Die Vertreter der Kinderärzte müssen im Landesverzeichnis der vertragsgebundenen Kinderärzte eingetragen sein.

(3) Die Funktionen des Schriftführers werden von einem Funktionär der öffentlichen Seite ausgeführt.

(4) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied der öffentlichen Seite wahrgenommen.

(5) Der Beirat hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen.

(6) Der Beirat hat die Aufgabe, obligatorische Gutachten zu folgenden Angelegenheiten abzugeben:

  1. Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Ablehnungen gemäß Absatz 3 des Artikels 23;
  2. über die Vertragsverhältnisse betreffend die Betreuungskontinuität, die territoriale Notfallmedizin und die programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium hinsichtlich der kinderärztlichen Tätigkeit;
  3. über sämtliche Probleme, die die Beziehungen zwischen der Basispädiatrie und den anderen Diensten der Bezirke betreffen;
  4. jede weitere demselben vom Vertrag übertragene Angelegenheit;
  5. überdies formuliert der Beirat Vorschläge für die bestmögliche Organisation der Basispädiatrie, über alle Maßnahmen betreffend die Anwendung dieses Vertrages und übt jede andere vom Vertrag übertragene Aufgabe aus.

(7) Der Beirat versammelt sich jedes Mal, wenn eine der Parteien dies beantragt und zwar innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Antrags.

Art. 10 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Kinderärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichterfüllung von Aufgaben von Seiten Dritter ergebenden Nichteinhaltungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen bewirken je nach Schwere des Vergehens folgende Sanktionen:

  1. schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen, einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Verschreibungen und Vorschläge;
  2. Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Übertretungen und für Vergehen einer bestimmten Schwere;
  3. Reduzierung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10 Prozent und von nicht mehr als 20 Prozent für eine Höchstdauer von sechs Monaten bei Wiederholung der Vergehen gemäß Buchst. b);
  4. Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
    1. schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind;
    2. unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, Beschränkungen der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken;
    3. Wiederholung von Vergehen, die ein Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben;
  5. Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jenes gemäß Artikel 4, Absatz 2, oder für die Wiederholung von Vergehen, die zur Suspendierung des Vertragsverhältnisses geführt haben.

(3) Der Bezirk muss dem Arzt das Vergehen schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei ihm eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung oder seiner Rechtfertigung zu geben ist.

(4) Der Direktor des Bezirkes archiviert den Fall oder zeigt den Arzt beim Landesschiedsgericht an, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirates gemäß Artikel 9 eingeholt hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern:

Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachtes Mitglied, ein vom Direktor des interessierten Bezirkes namhaft gemachtes Mitglied.

(6) Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Assessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen des Schriftführers werden von einem vom Land namhaft gemachten Funktionär wahrgenommen.

(7) Das Schiedsgericht überprüft die Fälle der wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrages vom Bezirk angezeigten Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung der Anzeige.

(8) Die Parteien haben das Recht, in die im Besitze des Schiedsgerichts befindlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Denkschriften über jene hinaus, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.

(9) In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 30 Tage vor der Sitzung zu übermitteln ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlussfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als Letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person beistehen lassen.

(10) Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder der Kommission, können ihm Fragen über die Tatbestände und Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen zu den Verteidigungsschriften verlangen. Über den mündlichen Verhandlungsverlauf wird eine Niederschrift verfasst, welches vom Schriftführer unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Nach Beendigung der mündlichen Verhandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Diziplinarmaßnahme.

(11) Das Schiedsgericht teilt dem Bezirk innerhalb von 20 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit, einschließlich des Freispruchs.

(12) Die Maßnahme ist vom Bezirk in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichts anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(13) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.

(14) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d) ernennt der Bezirk den Stellvertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Stellvertreter ausbezahlt, wobei 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, dieses Vertrages dem ersetzten Arzt auszuzahlen sind.

(15) Disziplinarstrafen dürfen zwei Jahre nach ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht weiter berücksichtigt werden. Die Übertretungen und die Vergehen, die vom gegenständlichen Vertrag vorgesehen sind, verjähren zwei Jahre nach Tatbegehung und auf jeden Fall innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung seitens des Bezirkes.

Art. 11 (Einsetzung, Amtsdauer und Arbeitsweise des Landesbeirates)

(1) Der Beirat gemäß Artikel 9 muss innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Vertrages eingesetzt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Schlussbestimmung Nr. 4.

(2) Der Beirat gemäß Artikel 9 ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Beschlüsse des Beirates werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen Unvereinbarkeit verlassen oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung der Beschlussfähigkeit miteinbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.

Art. 12 (Qualitätssicherungsprojekte)

(1) Die Kinderärzte beteiligen sich an Qualitätssicherungsprojekten auf Betriebs- und Landesebene, die in den Bereich der Basispädiatrie fallen und jährlich von den diesen Vertrag unterzeichnenden Partnern festgelegt werden.

Art. 13 (Mitteilungen an die Öffentlichkeit)

(1) Die Bezirke bemühen sich, über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Interessierten über den Inhalt dieses Vertrages zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der Visiten in der Arztpraxis, die in der Regel mittels Vormerksystem zu erfolgen haben, auf die Rechte und Pflichten des Kinderarztes und des Bürgers und auf die Erbringung der kostenlosen und der zu bezahlenden Leistungen.

(2) Im Wartesaal müssen das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die diesbezüglichen Tarife, sowie das Verzeichnis der wichtigsten Rechte und Pflichten des Patienten und des Arztes ausgehängt werden.

Art. 14 (Ausübung des Streikrechts)

(1) Im Bereich der kinderärztlichen Betreuung sind im Sinne des Gesetzes vom 12. Juni 1990, Nr. 146, Artikel 2, Absatz 2, die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unerlässliche Leistungen.

(2) Die oben genannten Leistungen werden im Falle eines Streiks der Kategorie der Kinderärzte, unter Beachtung des Gesetzes Nr. 146/90gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Bezirken, dem Assessorat für Gesundheitswesen und zur Kenntnis dem Regierungskommissariat mitzuteilen sind:

  1. jeder streikende Kinderarzt haftet in erster Person gegenüber seinen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unerlässlichen Leistungen gegen freiberufliches Honorar oder im Falle eines Teilstreiks, kostenlos gewährleistet;
  2. die streikenden Kinderärzte geben die Namen einiger von ihnen an, die abwechselnd die unerlässlichen Leistungen gegen freiberufliches Honorar im Falle eines Teilstreiks kostenlos gewährleisten.

(3) Das Streikrecht der Gewerkschaftsorganisationen der Kinderärzte wird mit einer Vorankündigung von wenigstens 10 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an. Die Ausrufung von Streiks aufgrund gewerkschaftlicher Arbeitskonflikte muss dem Bezirk mitgeteilt werden. Im Falle des Widerrufs eines bereits ausgerufenen Streiks müssen die Gewerkschaftsorganisationen dies dem Bezirk rechtzeitig mitteilen.

(4) Die Kinderärzte, die sich von der Arbeit in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 10 zu beurteilendes Vergehen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  1. im Monat August;
  2. an den fünf Tagen vor und nach Europaratswahlen, gesamtstaatlichen Wahlen und Volksabstimmungen;
  3. an den fünf Tagen vor und nach den Landtagswahlen, Regionalratswahlen und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete;
  4. an den Tagen vom 23. Dezember bis zum 7. Jänner;
  5. vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) Im Falle außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die ausgerufenen Streiks als sofort ausgesetzt.

(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der diesen Vertrag unterzeichnenden Kinderärzte ausgerufen werden, ist der vertragsgebundene Kinderarzt verpflichtet, dem Bezirk schriftlich seine eventuelle Nichtteilnahme am Streik 24 Stunden vorher mitzuteilen.

(8) Die Unterlassung der Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.

(9) Im Falle eines Teilstreiks gemäß Absatz 2, Buchstabe a) werden den streikenden Kinderärzten 40 Prozent der Entgelte einbehalten.

II. ABSCHNITT
GRUNDVERSORGUNG

Art. 15 (Optimales Verhältnis)

(1) Die Wahl des Kinderarztes erfolgt innerhalb des objektiven Rahmens der Gesundheitsorganisation.

(2) Hinsichtlich der Wirkungen gemäß Absatz 1 wird die Basispädiatrie vorzugsweise nach Sprengeln und Einzugsgebieten im Sinne der geltenden Landesbestimmungen organisiert.

(3) Jeder Bezirk führt, auch zwecks Ausübung der Verfahren gemäß Artikel 16, die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte für die Gewährung der kinderärztlichen Grundversorgung, aufgeteilt nach Sprengeln oder Einzugsgebieten, wie dieselben mit Beschlüssen der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl von Seiten des Bürgers festgelegt wurden.

(4) Für jeden Sprengel oder Einzugsgebiet kann nur ein Kinderarzt für jeweils 600 - oder Resten von mehr als 300 - ansässigen Anspruchsberechtigten im Alter zwischen 0 und 6 Jahren, eingetragen werden. Für die Berechnung werden die Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember des vorhergehenden Jahres berücksichtigt. Von der Bevölkerungszahl ist die Summe der Höchstgrenzen unter dem optimalen Verhältnis (600) der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Kinderärzte abzuziehen.

(5) In Abweichung zur Regelung gemäß Absatz 4, ist, falls die bereits eingetragenen Kinderärzte eine Gesamtanzahl an Arztwahlen erreichen, welche höher als 85 Prozent der Gesamtsumme der individuellen Höchstgrenzen ist, die Eintragung eines neuen Kinderarztes möglich.

(6) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Auswirkungen der Beschränkungen auf dasselbe wird auf die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestehende Situation Bezug genommen.

(7) Im Falle von Änderungen des Einzugsgebiets, auch als Folge einer Zusammenlegung von Bezirken, behält der Kinderarzt alle bei ihm eingetragenen Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der Abänderung zu einem anderen Gebiet als jenem des Kinderarztes gehören, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts auf die Arztwahl der Betreuten.

(8) In Erwartung der Gestaltung des Projektes bezüglich der Zusammenarbeit Krankenhaus - Territorium - und jedenfalls nicht nach Ablauf dieses Vertrages, werden die Gebiete mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung in den Sprengeln, in denen ein Krankenhaus der Grundversorgung seinen Sitz hat, nicht besetzt.

Art. 16 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres sowie, in Bedarfsfällen zu jedem anderen Zeitpunkt, veröffentlichen die Bezirke im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol und im Internetportal des Bezirkes das Verzeichnis der Gebiete, in denen Kinderärzte fehlen; dieselben werden im Laufe des vorhergehenden Semesters auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 15 festgestellt, wobei die allfälligen Pensionierungen im laufenden Semester zu berücksichtigen sind.

(2) Falls die beim ausscheidenden Kinderarzt Eingeschriebenen von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Kinderärzte nicht übernommen werden können, wird die Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(3) Anlässlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete legt der Bezirk, unbeschadet des Eintragungsgebiets des Kinderarztes die Gemeinde oder das Gebiet fest, in dem die Arztpraxis zu eröffnen ist.

(4) Für die Erteilung der Aufträge in den gemäß den unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen veröffentlichten unterversorgten Gebieten können sich bewerben:

  1. die Kinderärzte, die bereits in einem der auf Landesebene im Sinne von Artikel 17 errichteten Verzeichnisse der Kinderärzte eingetragen sind und zwar unter der Bedingung, dass sie seit wenigstens vier Jahren im Herkunftsverzeichnis eingeschrieben sind und dass sie zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel ausüben, ausgenommen die Aufträge für die Betreuungskontinuität. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sanitätssprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für diese Stelle das Recht auf Versetzung in Anspruch genommen werden;
  2. die Kinderärzte, welche am letzten Tag der Einreichungsfrist für das Ansuchen folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Eintragung im Berufsalbum;
    2. Besitz des Facharttitels in Kinderheilkunde oder eines gleichwertigen Titels;
    3. Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß D.P.R. 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung;
    4. die Altersgrenze gemäß dem gesamtstaatlichen Kollektivvertrag nicht überschritten haben.

(5) Für die Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten im Sinne des Buchstaben b) dürfen sich jene Kinderärzte nicht bewerben, die auf Landesebene Inhaber eines Auftrags sind und nicht wenigstens zwei Jahre effektiven Dienst im vorhergehenden zugeteilten Einzugsgebiet angereift haben.

(6) Die Anwärter reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1, bei den zuständigen Bezirken getrennte Ansuchen ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.

(7) Als Anlage zum Ansuchen müssen die Anwärter eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde im Sinne des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445vorlegen, welche das Vorhandensein der Voraussetzungen und der angeführten Titel bestätigt, sowie ob sie am Tag der Vorlage des Gesuchs ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch befristeter Natur haben, ob sie eine Rente beziehen bzw. ob sie sich in einer Unvereinbarkeitsposition gemäß der unter Anhang G) beiliegenden Erklärung befinden .

(8) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten an die Kinderärzte gemäß Absatz 3, Buchstabe b) wird eine Rangordnung aufgrund der Kriterien gemäß Anhang A) erstellt.

(9) Zwecks Erteilung der Aufträge erstellt der Bezirk für jeden unterversorgten Sprengel oder Einzugsgebiet eine eigene Rangordnung der Ärzte laut Absatz 4, wobei den Ärzten gemäß Absatz 4, Buchstabe a), auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte, und untergeordnet, falls dies notwendig ist, auf der Basis des Spezialisierungsalters, der Vorzug zu geben ist.

Art. 17 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)

(1) Der Kinderarzt, der zwecks Gewährleistung der Betreuung in einem der gemäß Artikel 16, Absatz 1 ermittelten unterversorgten Gebiete, befragt wurde, muss die Annahme innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, bei sonstigem Verfall, bekannt geben. Die Annahme bewirkt im Falle der Versetzung im Sinne von Absatz 4, Buchstabe a) des Artikels 16, den Verfall des Auftrags im Herkunftsgebiet.

(2) Der Kinderarzt, der den Auftrag angenommen hat, muss innerhalb der folgenden neunzig Tage, bei sonstigem Verfall:

  1. im zugewiesenen unterversorgten Gebiet eine geeignete Berufspraxis gemäß den Vorschriften von Artikel 18 eröffnen und dies dem Bezirk mitteilen;
  2. die Wohnung in das zugeteilte Einzugsgebiet, falls es sich um einen in Einzugsgebiete unterteilten Sprengel handelt, oder in den zugeteilten Sprengel, verlegen, vorbehaltlich der eventuell vom Bezirk genehmigten Ausnahme;
  3. sich in das Berufsalbum der Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen lassen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann das Gesuch um Verlegung aus der Herkunftsärztekammer vorgelegt werden.

(3) Die Bezirke können, unter Berücksichtigung allfälliger, von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Absatz 2 erlauben.

(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Bezirk mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung derselben und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den Vorschriften gemäß Artikel 18 anzupassen. Nach ungenutztem Verstreichen dieser Frist, verfällt der Arzt vom Recht der Erteilung des Auftrags.

(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Bezirkes über die Eignung der Arztpraxis oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Bezirk die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt, als endgültig erteilt.

(6) Der Bezirk ist jedoch befugt, jederzeit die Eignung der Arztpraxis gemäß Artikel 18 zu überprüfen.

(7) Der Kinderarzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des Einzugsgebietes eingetragen, in dem das unterversorgte Gebiet liegt.

(8) Das Auftreten eines der vom Artikel 2 vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe bewirkt die Streichung aus dem Verzeichnis.

(9) Die Maßnahme des Verfalls der Eintragung in das Verzeichnis wird vom zuständigen Bezirk auf Gutachten des Beirates gemäß Artikel 9 getroffen.

(10) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Kinderarzt vom Bezirk ermächtigt werden, aus dokumentierten und objektiven Gründen die Wohnung in ein angrenzendes Einzugsgebiet zu verlegen, auch falls zu einem anderen Bezirk gehörend, und zwar nach vorherigem positiven Gutachten des Landesbeirates gemäß Artikel 9 und vorausgesetzt, dass diese Verlegung nicht eine schlechtere Betreuung bewirkt.

(11) In den Fällen der Verlegung der Arztpraxis innerhalb desselben Einzugsgebiets sind die Verfahren und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz 4 anzuwenden.

Art. 18 (Voraussetzungen für die Eröffnung der Arztpraxen)

(1) Für die Errichtung und die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses muss jeder Kinderarzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit ausübt. Diese Praxis ist eine private Praxis, sie benötigt keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27.7.1934, Nr. 1265 und bedarf keiner Betriebserlaubnis gemäß Artikel 39 des Landesgesetzes Nr. 7/2001.

(2) Die Praxis des Kinderarztes muss mit den für die Ausübung des Berufs unerlässlichen Einrichtungen und Geräten, mit einem angemessen eingerichteten Wartesaal, mit einer Toilette, mit geeigneter Beleuchtung und Belüftung ausgestattet sein und über einen Telefonanschluss verfügen. Damit die Praxis der Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, gemäß Artikel 17, Absatz 5, für geeignet erklärt werden kann, muss sie unbedingt auch mit Informatikgeräten und -programmen ausgestattet sein, die es ermöglichen das individuelle Gesundheitsblatt zu führen, die für die epidemiologischen Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten und die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Labor- und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen auszudrucken. Die Praxis des Kinderarztes muss weiters über eine E-mail Adresse verfügen, welche dem Bezirk mitzuteilen ist.

(3) Die Kinderärzte, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages ein Vertragsverhältnis für die Grundversorgung eingehen, sowie die Kinderärzte die den Sitz der Arztpraxis wechseln, müssen zum Schutz der Rechte der Menschen mit Behinderungen, über eine leicht zugängliche Arztpraxis verfügen. Jedenfalls verpflichten sich alle Kinderärzte, die ihre Tätigkeit in Arztpraxen ausüben, die für Menschen mit Behinderung nicht zugänglich sind, im Falle von schweren, nachgewiesenen Einschränkungen der Gehfähigkeit, welche vom Kinderarzt selbst festgestellt werden, als Alternative zu den Ambulatoriumsvisiten, Hausvisiten durchzuführen.

(4) Falls die Praxis gemäß Absatz 1 bei Einrichtungen angesiedelt ist, die genehmigungspflichtigen nicht-ärztlichen und nicht gesundheitlichen Tätigkeiten dienen, muss dieselbe über einen eigenen Eingang verfügen und es darf keine Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen bestehen

(5) Die Arztpraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte muss vorbehaltlich der Bestimmungen über die Betreuungskontinuität für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag gemäß folgendem Mindestwochenstundenplan geöffnet sein, der autonom vom Kinderarzt in Bezug auf die Notwendigkeiten der zu betreuenden Versicherten und auf das Erfordernis, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu gewährleisten, festgelegt wird; die Öffnungszeit muss auf jeden Fall so gestaltet sein, dass das bestmögliche Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird.

Anzahl Eingeschriebener:

Std.

bis zu 400

7,5 Std.

von 401 bis zu 600

10 Std.

von 601 bis zu 800

12,5 Std.

von 801 bis zu 1.000

15 Std.

über 1.001

17 Std.

(6) An den Arbeitstagen müssen die Öffnungszeiten - bei Einhaltung des Mindestwochenstundenplanes - in der Regel gleich verteilt sein, wobei eine tägliche Abweichung von höchstens 1 Stunde nach oben oder unten möglich ist. Eventuelle Ausnahmen können aufgrund eines Ansuchens des Kinderarztes vom Direktor des Bezirkes ermächtigt werden. Die Arztpraxis muss mindestens einmal pro Woche eine nachmittägliche oder vormittägliche Öffnungszeit gewährleisten; in dieser Zeitspanne muss die Anwesenheit des Arztes für die gesamte Tagesöffnungszeit gesichert sein. Als nachmittägliche Öffnungszeit versteht man den Zeitraum von 14.00 bis 20.00 Uhr.

(7) Die genannte Öffnungszeit, mit Angabe des Namens des Kinderarztes, muss dem Bezirk mitgeteilt und am Eingang der Arztpraxis und des Gebäudes angeschlagen werden. Allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und dem Bezirk sofort mitgeteilt werden.

(8) Wie vom Beschluss der Landesregierung vom 17. Februar 2003, Nr. 406, vorgesehen, wird die Bewilligung und Akkreditierung der Praxen der Kinderärzte mit getrennter Maßnahme geregelt.

Art. 19 (Vertretungen)

(1) Um den Interessierten korrekte Informationen zu liefern muss der Kinderarzt, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Bezirk innerhalb von zwei Tagen, auch mittels Fax oder elektronischer Post den Namen des Kollegen mitteilen, der ihn vertritt, wenn die Vertretung mehr als einen Tag dauert.

(2) Bei Abwesenheit muss der Kinderarzt, falls der Vertreter die Vertretungstätigkeit an einem anderen Sitz ausübt, einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen, und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen. Dieselbe Mitteilung muss auch auf dem Telefonbeantworter registriert werden.

(3) Der Kinderarzt muss sich von einem oder mehreren Kinderärzten vertreten lassen, und kann in deren Ermangelung sich auch von anderen Ärzten seines Vertrauens vertreten lassen.

(4) Die Vertretungen können nur innerhalb des Gesundheitssprengels, und in der Regel nach folgenden Modalitäten erfolgen:

  1. Ein Facharzt in Kinderheilkunde sowie ein Arzt, ab dem dritten Jahr der Facharztausbildung in Kinderheilkunde, können einen oder mehrere Kinderärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 2.400 Arztwahlen mit einer Toleranz nach oben von 10 Prozent vertreten; ein vertragsgebundener Kinderarzt kann auf jeden Fall, unabhängig von der Gesamtanzahl seiner Eingeschriebenen, einen Kinderarzt vertreten;
  2. ein Arzt, der nicht im Besitz des Facharzttitels in Kinderheilkunde ist, kann einen oder mehrere vertragsgebundene Kinderärzte bis zu einer Höchstanzahl von 1.200 Arztwahlen mit einer Toleranz von 10 Prozent nach oben oder einen Kinderarzt mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten. In den Monaten Juli und August kann der Arzt, der nicht im Besitz des Facharzttitels in Kinderheilkunde ist, zwei Kinderärzte mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.

(5) Die Bezirke zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(6) Der Kinderarzt, der nicht in der Lage ist, die eigene Vertretung zu sichern, muss rechtzeitig den Bezirk informieren, welcher dann den Vertreter namhaft macht. In diesem Fall gebühren die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt, vorbehaltlich der Auszahlung an den Vertretenen von 40 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39 und der Zulage für Informatikmitarbeit, der Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter und der Zweisprachigkeitszulage.

(7) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden gemäß den im Anhang F) enthaltenen Modalitäten geregelt. Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Kinderarztes zu erwerben.

(8) Die Bestimmungen gemäß vorstehender Absätze werden auch auf die wegen Schwangerschaft und Wochenbett abwesenden Kinderärzte angewandt.

(9) Im Falle der Ersetzung, auch in nicht zusammenhängender Form von mehr als 6 Monaten pro Jahr, - ausgenommen Krankheitsfälle, Mutterschaft, nachgewiesene Studiengründe, Adoptionsgründe, Militärdienst oder ziviler Ersatzdienst sowie bei Teilnahme an Initiativen institutioneller Natur mit humanitärem Charakter und der sozialen Solidarität, - muss der Bezirk, nach Anhören der Beirates gemäß Artikel 9 entscheiden, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(10) Für die Vertretung des infolge einer gemäß Artikel 10 ergriffenen Maßnahme suspendierten Kinderarztes sorgt der Bezirk mit den Modalitäten gemäß Absatz 6. In diesem Fall werden die Entgelte dem Vertreter ab dem ersten Tag ausgezahlt.

(11) Die Arztwahlen des von der Suspendierungsmaßnahme betroffenen Kinderarztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, dass die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauenskinderarztes stellen; die Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen, auch dann nicht, wenn der Vertreter vor der Übernahme der Vertretung bereits im Verzeichnis eingetragen war.

(12) Die unter jedwedem Titel durchgeführte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Kinderarztes in das Verzeichnis gemäß Artikel 17.

(13) Im Falle des Ablebens des Kinderarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den beim verstorbenen Kinderarzt eingetragenen Kindern für nicht mehr als sechs Monate fortsetzen, wobei ihm die wirtschaftliche Behandlung gebührt, die ihm während der Vertretung zugestanden hat.

Art. 20 (Provisorische Aufträge)

(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Kinderärzten zuzuschreiben ist, kann der Bezirk einem Kinderarzt einen zeitweiligen Auftrag zur Gewährleistung der Betreuung erteilen, wobei die Kriterien für die Erstellung der lokalen Rangordnungen gemäß Artikel 16, Absatz 8, zur Anwendung kommen. Dieser Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, auch verlängerbar, endet zum Zeitpunkt, an dem der neue anspruchsberechtigte Kinderarzt eingesetzt wird. Dem Kinderarzt gemäß diesem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, 83 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, dieses Vertrages, nach Maßgabe seines Spezialisierungsalters, ausgezahlt.

(2) Vorbehaltlich der Regelung gemäß Artikel 39, Absatz 4, Buchstabe c) für sehr benachteiligte Gebiete, kann der Bezirk im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens für die Erteilung eines provisorischen Auftrags die Arztwahlen zeitweilig und zwar bis zur endgültigen Besetzung der Stelle im unterversorgten Gebiet den eingetragenen Kinderärzten auch in Abweichung der individuellen Höchstgrenzen zuteilen. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis gemäß Artikel 21, Absatz 10, registriert.

Art. 21 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)

(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte können höchstens 1.200 Arztwahlen erhalten. Diese Höchstgrenze kann als Folge der von den Absätzen 6 und 8 vorgesehenen Abweichungen überschritten werden, wobei jedoch die Zahl 1.320 nicht überschritten werden darf. Die Arztwahlen gemäß Absatz 7 können jedoch auch über die Höchstgrenze von 1.320 Einheiten erworben werden

(2) Der Kinderarzt kann freiwillig seine eigene Höchstgrenze im Ausmaß von nicht weniger als 600 Arztwahlen beschränken. Die Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum des Beginns der Selbstbeschränkung abänderbar vorbehaltlich besonderer Erfordernisse.

(3) Gegenüber dem Kinderarzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse andere mit der Eintragung vereinbare Tätigkeiten abwickelt, wird die Höchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den anderen Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen, die Vorsorgeuntersuchungen im Entwicklungsalter, die gelegentlichen Tätigkeiten in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, in der Betreuungskontinuität und bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochenstunden die Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Reduzierung der Höchstgrenze.

(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Kinderärzte, die einer Beschränkung infolge der Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten unterliegen, wird konventionell angenommen, dass die Höchstgrenze von 1.200 Einheiten einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.

(5) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und genaue Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit, als auch der Hausvisiten gegenüber den Anspruchsberechtigten, die ihn gewählt haben, bewirken.

(6) Die Zuteilung von Arztwahlen ist für Kinder im Alter von 0 bis 3 Monaten, auch über die Höchstgrenze von 1.200 Kindern hinaus gestattet, und zwar bis zur Höchstgrenze von 1.320 bzw. bei selbst begrenzten Ärzten bis zu einer Höchstgrenze im Ausmaß von 10 Prozent der individuellen Höchstgrenze.

(7) Die Arztwahl für Kinder, die zu Familien gehören, wo der Kinderarzt bereits ein anders Kind in seinem Verzeichnis hat, kann auch in Abweichung zur Höchstgrenze von 1.320 erfolgen.

(8) Die zeitweiligen Arztwahlen betreffend ausländische Betreute können nach Terminablauf demselben Kinderarzt auch in Abweichung zur Höchstgrenze von 1.200 wieder zugeteilt werden.

(9) Unter Berücksichtigung der besonderen Probleme betreffend die kinderärztliche Betreuung, einschließlich der freien Arztwahl, kann der Kinderarzt, der seine individuelle Höchstgrenze überschritten hat, neue Arztwahlen erwerben, wenn gleichzeitig dieselbe Anzahl an Arztwahlen abgewiesen wird, die ausschließlich unter den Betreuten im Alter von nicht weniger als 13 Jahren auszuwählen sind,

(10) Falls in einem Einzugsgebiet alle Kinderärzte die individuelle Höchstgrenze erreicht haben, können dieselben neue Arztwahlen erhalten. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Wahlen dem neuen Kinderarzt von Amtswegen übertragen.

Art. 22 (Wahl des Kinderarztes)

(1) Der Beginn und die Entwicklung der Beziehung zwischen dem Kinderarzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Der Bezirk informiert die Bürger angemessen über die berufliche Situation des Kinderarztes, sein berufliches Curriculum, den Beginn seiner Vertragstätigkeit und die Merkmale seiner Tätigkeit (Lage und Öffnungszeiten der Praxis, Teilnahme an Sozietäten, Telefonnummer der Praxis und eventuell des Mobiltelefons, eventuelles Personal und strukturelle Eigenschaften der Praxis). Zu diesem Zwecke legt der Bezirk, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, eine eigene Karteikarte an.

(3) Die Wahl des Kinderarztes die anlässlich der Ausstellung des Eintragungsdokuments in den Gesundheitsdienst zu erfolgen hat, wird unter jenen Ärzten vorgenommen, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, welches den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten umfasst. Die Arztwahl wird im persönlichen Eintragungsdokument vermerkt, wobei spezifisch die Qualifikation eines Kinderarztes anzugeben ist.

(4) Der in die Verzeichnisse eingetragene Kinderarzt kann Arztwahlen von der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erwerben und beibehalten.

(5) Die Arztwahlen betreffend die Kinder im Alter zwischen 0 und vollendeten 6 Jahren müssen im Rahmen der individuellen Höchstgrenze zugunsten der in die Verzeichnisse gemäß Artikel 17 eingetragenen Kinderärzte vorgenommen werden. Das Verzeichnis gilt mit der Eintragung des ersten Kinderarztes als aktiviert.

(6) Im Falle, eines Einzugsgebietes, in dem keine Kinderärzte wählbar sind, können die Arztwahlen wie folgt zugeteilt werden:

  1. Kinderärzte, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, wobei die Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 21, Absatz 10, anzuwenden sind, oder Kinderärzte, die in einem angrenzenden Einzugsgebiet oder Sprengel desselben Bezirkes eingetragen sind, und zwar mit den Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel. 21, Absatz 10;
  2. im Falle der Nichtverfügbarkeit von Kinderärzten oder die Maßnahmen gemäß vorhergehendem Buchstaben a) nicht ausreichen, können die Arztwahlen zeitweilig einem in die Verzeichnisse der Allgemeinmedizin eingetragenen Arzt zugeteilt werden. Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein neuer Kinderarzt eingesetzt wird, werden diese Arztwahlen von Amtswegen dem Kinderarzt übertragen.

(7) Der Bezirk kann nach vorheriger Annahme des gewählten Kinderarztes gestatten, dass die Wahl aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsbedingungen zugunsten eines Kinderarztes erfolgt, der in einem anderen angrenzenden Einzugsgebiet desselben Bezirkes eingetragen ist und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.

(8) Für die Ansässigen hat die Wahl eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(9) Für die nicht ansässigen Kinder gilt die Wahl für eine Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Maximum von einem Jahr, mit gleichzeitiger Streichung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbezirk des Kindes. Die Wahl ist ausdrücklich erneuerbar.

Art. 23 (Widerruf und Ablehnung der Arztwahlen)

(1) Der Betreute, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Bezirk mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf führt der Versicherte eine neue Arztwahl durch, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.

(2) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zugunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann jederzeit die Arztwahl ablehnen und teilt dies dem zuständigen Bezirk mit. Diese Ablehnung muss durch außergewöhnliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 502/92in geltender Fassung gerechtfertigt werden. Unter den Gründen der Ablehnung zählt insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses. Hinsichtlich der Betreuung wirkt die Ablehnung ab dem 16. Tag nach deren Mitteilung an den Gesundheitsbezirk.

(3) Die Ablehnung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, dass außerordentliche Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, die vom Landesbeirat gemäß Artikel 9 festzustellen sind.

Art. 24 (Widerruf von Amts wegen)

(1) Der von Amts wegen durchzuführende Widerruf der Arztwahl infolge Todes des Betreuten wird ab dem Tag des Ablebens wirksam. Der Bezirk ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Wohnsitzverlegung teilt der Bezirk, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbezirk mit, damit der Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vorgenommen werden kann. Die Bezirke, die das Verzeichnis der Betreuungsberechtigten mittels der meldeamtlichen Mitteilungen der Gemeinden auf dem Laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Bezirke/Sanitätsbetriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Bezirk muss den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen. Der Kinderarzt, der die eigene Höchstgrenze an Arztwahlen (1.200) oder die eigene niedrigere individuelle Quote nicht überschritten hat, kann mit seinem Einverständnis die Arztwahlen der Bürger beibehalten, die in einen angrenzenden Sprengel oder Einzugsgebiet übersiedeln.

(3) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibung laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Wenn es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Streichung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt. Diese Mitteilungen erfolgen gleichzeitig mit den Mitteilungen der monatlichen Änderungen.

(4) Der am Tag der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres von Amts wegen durchzuführende Widerruf ist rechtzeitig der Familie des Kindes mitzuteilen, welche vor diesem Datum die Beibehaltung der Arztwahl zugunsten des Kinderarztes beantragen kann und zwar wegen dokumentierter chronischer Pathologien oder anerkannter Behindertensituationen; und zwar bis zum 16. Lebensjahr.

Art. 25 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: wirtschaftliche Auswirkungen)

(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahlen und der Widerruf ab dem entsprechenden Tag. Die Ablehnung wird, auch hinsichtlich der Betreuung, ab dem Tag wirksam, an dem ein neuer Kinderarzt vom Betreuten gewählt wird, aber auf jeden Fall nicht über den 15. Tag ab dem Datum der Ablehnung hinaus.

(2) Das Jahresentgelt kann in Monats- und Tagesquoten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.

Art. 26 (Namensverzeichnisse und monatliche Änderungen)

(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Bezirke den Kinderärzten das Namensverzeichnis der Arztwahlen.

(2) Die Bezirke teilen außerdem den einzelnen Kinderärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung über die während des vorhergehenden Monats erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit.

(3) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag des Kinderarztes auf elektronischem Datenträger geliefert werden.

Art. 27 (Mit Festbetrag vergütete Aufgaben des Kinderarztes)

(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 17 bewirkt in Bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Kinderarztes und gegenüber den Bürgern, die ihn gewählt haben, die Anvertrauung an den Kinderarzt selbst, des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welcher in diagnostischen, therapeutischen, präventiven und gesundheitserzieherischen Aufgaben und in der Gesundheitserziehung zum Ausdruck kommt, wie dieselben in diesem Vertrag präzisiert sind und über Leistungen in der Arztpraxis und in der Wohnung abzuwickeln sind.

(2) Die mit einem Festbetrag pro Betreuten abgegoltenen Aufgaben werden während des Zeitraumes abgewickelt, der nicht von der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 42 abgedeckt ist und umfasst nachstehende Aufgaben, die in den folgenden Artikeln 29, 30, 31, 32, 33 und 34 geregelt sind:

  1. die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung für präventive, diagnostische und therapeutische Zwecke gemäß Artikel 29;
  2. die Beratung mit dem Facharzt gemäß Artikel 30 in der Arztpraxis oder in der Wohnung;
  3. der Zugang zu den Krankenhäusern im Sinne von Artikel 31, anlässlich der Aufnahme, des Aufenthalts oder der Entlassung des eigenen Patienten, da es sich um Tatbestände handelt, die in die Professionalität des Kinderarztes fallen;
  4. pharmazeutische Verschreibungen (Artikel 32);
  5. Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen und für Thermalkuren (Artikel 33);
  6. die obligatorischen, vom Gesetz vorgesehenen Bestätigungen hinsichtlich der Wiederzulassung zur Pflichtschule, zu den Kinderhorten, zum Kindergarten und zu den Oberschulen und für die Arbeitsenthaltung des Elternteils infolge einer Krankheit des Kindes;
  7. die Haltung und Aktualisierung eines individuellen pädiatrischen Gesundheitsblatts zum ausschließlichen Gebrauch des Kinderarztes als technisch-berufliches Instrument, welches außer der Verbesserung der Betreuungskontinuität dem Kinderarzt erlaubt, das reguläre Wachstum des Kindes zu kontrollieren und mit dem Bezirk bei allfälligen epidemiologischen Untersuchungen und statistischen Erhebungen betreffend die erste Kindheit und das Entwicklungsalter mitzuarbeiten. Im Falle einer neuen Arztwahl liefert der Kinderarzt auf Antrag des neuen Wahlarztes einen Auszug der Sanitätsdaten aus dem individuellen pädiatrischen Gesundheitsblatt;
  8. Ausstellung der für ein Jahr gültigen Gesundheitsbescheinigung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten im Schulbereich gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c), sowie für die von öffentlichen oder privaten Körperschaften und Vereinigungen organisierten nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 21 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung. Dieses Zeugnis wird jeweils einmal im Jahr ausgestellt;
  9. Zusammenarbeit, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, mit anderen Berufskategorien des Gesundheitssystems, wie zum Beispiel Krankenpflegedienst des Sprengels, Dienst für Basismedizin und Fachärzte des Krankenhauses und Territoriums;
  10. die Ausfüllung der Sanitätsblätter und -büchlein, die dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu übergeben sind;
  11. die Anwendung von Leitlinien und Diagnose-, Therapie-, und Pflegepfaden, die zwischen dem Sanitätsbetrieb und den Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnen, vereinbart werden, beschränkt auf die von diesem Vertrag bereits vorgesehenen Aufgaben, die mit dem pro Betreuten vorgesehenen Festbetrag vergütet werden. Bevor diese Leitlinien und Diagnosepfade in die Aufgaben fallen, die mit dem Festbetrag vergütet werden, müssen sie von paritätischen Arbeitsgruppen zwischen Kinderärzten und Sanitätsbetrieb festgelegt und für eine vorbestimmte Zeit im Rahmen eines Pilotprojektes erprobt werden. Nach Abschluss der Testphase werden die Ergebnisse des Pilotprojektes vom Beirat gemäß Artikel 9 dieses Vertrages überprüft; dieser erteilt ein Gutachten zur Möglichkeit der tatsächlichen Übernahme des Pilotprojektes in entsprechende Leitlinien und Diagnose-Therapie- und Pflegepfade.

Art. 28 (Aufgaben des Kinderarztes mit variablem Entgelt)

(1) Der Kinderarzt übt beim Schutz der Gesundheit während des Entwicklungsalters eine globale Funktion aus und führt deshalb neben den im Artikel 27 angeführten Aufgaben, Aufgaben durch, die mit einem zusätzlichen, von der Leistung abhängigen Entgelt vergütet werden.

(2) Die Aufgaben gemäß diesem Artikel sind:

  1. programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen, gemäß Anhang E;
  2. die zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B;Um den Leistungsstandard zu verbessern, kann sich der Kinderarzt technologischer Hilfsmittel für die Diagnostik und Therapie sowohl in der eigenen Arztpraxis als auch in der Wohnung des Betreuten bedienen;
  3. Betreuung in benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 39, Buchstabe c);
  4. gelegentliche Visiten gemäß Artikel 37;
  5. Informatikmitarbeit gemäß Artikel 39, Buchstabe d);
  6. Potenzierung der Arztpraxis mit bedienstetem Personal gemäß Artikel 39, Buchstabe e);
  7. Kontrolle der physischen, psychischen und sinnesmäßigen Entwicklung, mit besonderer Berücksichtigung der frühzeitigen Erkennung der Kinder, mit neuro-sinnesmäßigen und psychischen Behinderungen (Gesundheitsbilder), gemäß den Bestimmungen laut Anhang H;
  8. die allfällige Durchführung von Reihenuntersuchungen (Screenings), das entsprechende Entgelt wird von Fall zu Fall einvernehmlich mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt;
  9. Maßnahmen hinsichtlich der Gesundheitserziehung im Rahmen der Programme des Sanitätsbetriebes, der Bezirke oder des Assessorates für Gesundheitswesen gegenüber den eigenen Betreuten betreffend die vorwiegenden Risiken des Entwicklungsalters, wie von den entsprechenden Landesbeschlüssen vorgesehen. Dem Kinderarzt gebührt derselbe Stundentarif, der vom Landesausschuss den Berichterstattern und den Moderatoren, vom Land organisierter Kurse, ausgezahlt wird;
  10. Tätigkeiten der Präventivmedizin des Entwicklungsalters gemäß den entsprechenden Beschlüssen des Landesausschusses.

(3) Über die oben in Absatz 1 und 2 genannten Leistungen hinaus können die Kinderärzte die Leistungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 46 dieses Vertrages abwickeln.

Art. 29 (Visiten in der Arztpraxis und Hausvisiten)

(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Kinderarztes oder in der Wohnung des Betreuten durchgeführt.

(2) Die Betreuung durch den Kinderarzt gegenüber seinen Eingeschriebenen wird gewährleistet von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen während der Woche von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr.

(3) Für telefonische Arztanforderungen muss der Betreute den eigenen Kinderarzt in dessen Arztpraxis während der Öffnungszeiten kontaktieren; außerhalb der Öffnungszeiten an die mit Anrufbeantworter oder Mitarbeiter versehenen Telefonadresse, die dem Bezirk mitzuteilen ist, oder über Mobiltelefon.

(4) Für die über Telefonanrufbeantworter deponierten Arztanforderungen ist der Kinderarzt verpflichtet, nach Bewertung der klinischen Situation aufgrund seiner und der vom Patienten telefonisch mitgeteilten Informationen, nach Feststellung der Dringlichkeit und in Abstimmung mit den aus der Tätigkeit als Kinderarzt erwachsenen Verpflichtungen, den Betreuten innerhalb der kürzest möglichen Zeit (aber in höchstens drei Stunden) zurückzurufen. In jedem Fall besteht die Pflicht, bei Gesundheitsproblemen, den Betreuten innerhalb 21 Uhr desselben Tages zurückzurufen.

(5) In den übrigen Zeitperioden, am Samstag und an den Feiertagen ist der Dienst der Betreuungskontinuität in Funktion.

(6) Die Tätigkeit in der Praxis wird in der Regel, vorbehaltlich der dringenden Fälle, über ein angemessenes Vormerksystem abgewickelt.

(7) Die Hausvisite, falls diese gemäß Beurteilung durch den Kinderarzt und unter der Berücksichtigung, dass der Kranke transportunfähig ist, als notwendig erachtet wird, muss in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb von 10.00 Uhr einlangt; falls hingegen der Antrag nach 10.00 Uhr aufgenommen wird, muss die Visite innerhalb 12.00 Uhr des darauf folgenden Tages durchgeführt werden.

(8) Der dringende und als solcher vom Kinderarzt anerkannte Antrag muss innerhalb der kürzest möglichen Zeit erfüllt werden.

(9) An den Samstagen ist der Kinderarzt verpflichtet, die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten durchzuführen, die nach 10.00 Uhr des vorhergehenden Tages beantragt wurden.

(10) An den Vorfeiertagen während der Woche muss der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10.00 Uhr desselben Tags beantragt wurden sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10.00 Uhr beantragt und noch nicht durchgeführt wurden.

(11) An den Vorfeiertagen während der Woche können die Kinderärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, dieselbe auf den Vormittag vorverlegen.

Art. 30 (Beratung mit dem Facharzt)

(1) Das Konsilium kann vom Kinderarzt aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.

(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Kinderarzt in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Bezirkes des Patienten durchgeführt.

(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung durch den Bezirk, auf begründeten Antrag des Kinderarztes, auch in der Wohnung des Patienten durchgeführt werden.

(4) Der Kinderarzt und der Facharzt vereinbaren die Art und die Zeit der Durchführung unter Beachtung der Diensterfordernisse des Bezirkes.

Art. 31 (Zugang des Kinderarztes in das Krankenhaus)

(1) Auf jeden Fall kann der Kinderarzt im Interesse des eigenen Patienten, falls er es als zweckmäßig erachtet, alle öffentlichen Krankenhäuser und vertragsgebundenen Privatkrankenhäuser aufsuchen, auch um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Belastung in der Betreuung in der Wohnung des Patienten nach sich ziehen würden.

(2) Der Patient muss überdies anlässlich der Entlassung, von der Krankenhausabteilung eine erste angemessene Verschreibung von Medikamenten erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.

(3) Dem Kinderarzt wird von der Krankenhausabteilung die Aushändigung des klinischen Entlassungsberichts garantiert, welcher die Zusammenfassung des diagnostischen und therapeutischen Ablaufs im Krankenhaus enthält, sowie therapeutische Empfehlungen für die Betreuung zu Hause.

(4) Um den Zugang gemäß Absatz 1 zu begünstigen, stellen die Direktoren der Bezirke sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Autoabstellplätze zur Verfügung.

Art. 32 (Pharmazeutische Verschreibungen und Vordrucke)

(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie es vom Artikel 8, Absatz 10, des Gesetzes vom 24. Dezember, Nr. 537 und folgende Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde; dies fällt in die mit Festbetrag vergüteten Aufgaben des Kinderarztes.

(2) Der Kinderarzt kann die pharmazeutische Verschreibung oder die Erneuerung derselben, auch in Abwesenheit des Patienten vornehmen, wenn seines Erachtens die Visite nicht notwendig ist.

(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche betreffend die Modalitäten und Verfahren, durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten des Kinderarztes zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gewährleisten.

(4) Mit den von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Modalitäten vermerkt der Kinderarzt auf dem Rezept das Recht auf Befreiung von der Bezahlung des Kostenanteils (Ticket) gemäß geltenden Rechtsvorschriften. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und andere notwendige Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen der Kinderärzte festgelegt.

(5) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Verbandsmaterial und Heilbehelfen laut Landesgesetz vom 3. Jänner 1986, Nr. 2in geltender Fassung, sowie von Heilbehelfen für Diabetiker wird vom behandelnden Arzt einmal im Jahr dem Bezirk vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Bezirk gemäß den vom Land festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.

(6) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den vertragsgebundenen Fachärzten vorgenommen. Bei der Entlassung aus Krankenhausstrukturen oder nach einer fachärztlichen Visite ist es Aufgabe des Krankenhausarztes oder des vertragsgebundenen Facharztes, eine eigene Verschreibung für die zur Behandlung des Patienten für notwendig erachteten Medikamente auszustellen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Medikamentenverschreibung.

Art. 33 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Kinderarzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.

(2) Der Antrag für eine fachärztliche Untersuchung muss mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Der Antrag kann das Ersuchen für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 30 vorgesehenen Verfahren beinhalten.

(3) Der Kinderarzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, falls er eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet.

(4) Der Facharzt formuliert eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage, wobei er die Therapie empfiehlt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist und gibt diese Antwort in einen geschlossenen Umschlag mit dem Vermerk "an den behandelnden Kinderarzt".

(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Kinderarztes für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.

(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Kinderarztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Kinderneuropsychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Leistungen.

(7) Der Vorschlag für eine gewöhnliche Krankenhauseinlieferung muss mit einem eigenen vom behandelnden Kinderarzt ausgefüllten Blatt (Anhang D) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.

(8) Der Vordruck gemäß Artikel 32 ist auch für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen und Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen zu verwenden. Für diese letztgenannten ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Beschränkungen der Vielfachvorschlag gestattet, wobei jede weitere Obliegenheit zu Lasten des behandelnden Kinderarztes auszuschließen ist. Für die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten, kann der Kinderarzt den Vordruck gemäß Anhang I) benützen.

(9) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlässt das Land Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von Seiten des Facharztes, allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, die für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendig sind, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen und chirurgischen Eingriffen, sowie des Antrags der Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen ab der Entlassung durchzuführen sind. Die späteren programmierten Kontrollen sind dem Kinderarzt vorzuschlagen.

(10) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind zu beachten, auch zwecks Anwendung der Abkommen betreffend die Kostenbegrenzungen.

(11) Der Kinderarzt ist nicht verpflichtet, die Laborproben und instrumentaldiagnostischen Untersuchungen, die Krankenhauseinlieferungen, die fachärztlichen Untersuchungen, die Medikamente und die Vorschläge für Thermalkuren, die mit von anderen als den Wahlärzten ausgeführten sanitären Leistungen zusammenhängen oder davon abhängen, zu übernehmen.

Art. 34 (Beziehungen zwischen dem Kinderarzt, der ärztlichen Leitung des Bezirkes und dem Sprengelkoordinator)

(1) Der ärztliche Leiter, der gemäß Landesgesetzgebung in Sachen Organisation des Bezirkes, dem spezifischen Dienst oder jenem vorsteht, der auch die Organisation der kinderärztlichen Grundversorgung umfasst, kontrolliert die korrekte Anwendung des Vertrages hinsichtlich der sanitären Aspekte und beanstandet eventuelle Unregelmäßigkeiten.

(2) Die Kinderärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter und dem Sprengelkoordinator hinsichtlich dessen zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist. Diese Tätigkeit fällt in die Aufgaben des Kinderarztes mit Festbetragsvergütung.

(3) Allfällige Meinungsverschiedenheiten sind dem Landesbeirat zu unterbreiten.

Art. 35 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Kinderarzt, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in Bezug auf die familiäre Situation, und auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Interventionen.

Art. 36 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)

(1) Der Kinderarzt beurteilt nach Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, kurze erläuternde Notizen bei jenen Betreuten zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung dringender Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen. Diese erläuternden Notizen fallen in die Aufgaben des Kinderarztes mit Festbetragsvergütung.

Art. 37 (Gelegentliche Visiten)

(1) Die Kinderärzte sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.

(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Betreuungskontinuität und für die ärztliche Betreuung in den Touristikgebieten vorgesehen ist, leisten die Kinderärzte ihre Tätigkeit auch zugunsten jener Bürger, die sich zufällig außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und wegen notwendiger gesundheitlicher Leistungen den Kinderarzt beanspruchen. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Kinderarzt seinem Bezirk in Rechnung gestellt.

(3) Die Visiten gemäß Absatz 2, die innerhalb des Zeitraumes der Vertragstätigkeit angefordert werden, und zwar von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr und an den Vorfeiertagen unter der Woche von 8.00 bis 10.00 Uhr, werden direkt vom Betreuten zu folgenden allumfassenden Tarifen vergütet:

Visite in der Arztpraxis: bis zu 40,00 Euro

Visite in der Wohnung des Betreuten: bis zu 60,00 Euro

(4) Eventuelle während des Zeitraumes von 20.00 bis 8.00 Uhr angeforderten Visiten werden direkt vom Betreuten zu einem Tarif von bis zu höchstens 80,00 Euro vergütet.

(5) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den Betreuten vorher über die sich für ihn ergebenden Ausgaben, sowie über eventuelle Alternativen zu informieren.

(6) Dem Kinderarzt, der die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung zugunsten von ausländischen Bürgern durchführt, die sich zeitweilig in Italien aufhalten und die europäische Krankenversicherungskarte vorweisen, werden die Entgelte gemäß der vorhergehenden Absätze 3 und 4 zuerkannt. In diesem Fall stellt der Kinderarzt dem Eintragungsbezirk die vorgenannten Leistungen in Rechnung, wobei gemäß den Richtlinien des Bezirkes, die Daten der europäischen Krankenversicherungskarte, die meldeamtlichen Daten des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistungen anzugeben sind.

(7) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den gesamtstaatlichen Rezeptvordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.

(8) Dort wo ein ärztlicher Touristendienst eingerichtet ist, werden allfällige Leistungen, die in den Zeiträumen der normalen Vertragstätigkeit oder während der ärztlichen Betreuungskontinuität beantragt werden, direkt vom Betreuten gemäß freiberuflichem Tarif abgegolten. Dies gilt auch für jedwede Leistung die ohne Vorlegung des vorgeschriebenen Dokuments, welches Anrecht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gibt.

(9) Die Kinderärzte sind weiters angehalten die Visiten in der Arztpraxis zugunsten der Minderjährigen mit einem Lebensalter von höchstens 14 Jahren, die im Besitze des Kodexes STP (Ausländer die sich zeitweise in Italien befinden), durchzuführen. In diesem Fall stellt der Kinderarzt die Leistungen dem Eintragungsbezirk in Rechnung, wobei die vom Bezirk erteilten Richtlinien zu berücksichtigen sind. Die Visiten in der Arztpraxis werden zum Tarif von 30,00 Euro vergütet. Auch die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B werden vom Kinderarzt seinem Bezirk in Rechnung gestellt.

Art. 38 (Freiberuf)

(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 4, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben und zwar mit deren, nach vorangegangener Belehrung, erteiltem Einverständnis.

(2) Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muss der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden. Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten, ohne Kinderarzt ausgeübte freiberufliche Tätigkeit kann der Arzt den Rezeptblock des Landesgesundheitsdienstes verwenden.

(3) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die entsprechenden Tarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.

(4) Die gelegentliche, aber planmäßige freiberufliche Tätigkeit darf sich nicht nachteilig auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes in der Praxis und am Wohnsitz des Patienten auswirken.

Art. 39 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Kinderärzte ist zusammengesetzt:

  1. aus der jährlichen Festbetragsvergütung des Entgeltes ("Berufshonorar")
  2. aus der variablen Vergütung (verschiedene Zulagen und Vergütungen).

(2) Ab 1. Juli 2008 ist der jährliche Festbetrag pro Betreutem wie folgt festgelegt:

Spezialisierungsalter des Kinderarztes

Anzianità di specializzazione del pediatra

Berufshonorar – Onorario professionale

>250 Part./paz.

Berufshonorar – Onorario professionale

>250-900 Pat./paz.

Berufshonorar – Onorario professionale

> 901 Pat./paz.

Von/da 0 bis/a 2 Jahre/anni

132,05

97,13

100,60

über/oltre 2 bis/fino 9 Jahre/anni

136,99

102,04

105,71

über/oltre 9 bis/fino 16 Jahre/anni

141,89

106,97

110,81

über/oltre 16 bis/fino 23 Jahre/anni

146,81

111,88

115,93

über/oltre 23 Jahre/anni

151,70

116,80

121,01

(3) Variable Quote des Entgelts:

Für die Kinderärzte ist die variable Quote des Entgelts in folgende Entgeltselemente aufgeteilt:

  1. Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen;
  2. Entgelte für die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen;
  3. Erhöhungen für sehr benachteiligte Gebiete;
  4. Zulage für Informatikmitarbeit;
  5. Zulage für Arztpraxis–Mitarbeiter;
  6. Zweisprachigkeitszulage;
  7. Entgelte für Gesundheitsbilder;
  8. Entgelte für Zielvorhaben;
  9. Entgelte für Tätigkeit in Form einer Vereinigung.

(4) Ab dem ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung des Vertrages durch die Landesregierung wird der Betrag der verschiedenen in Absatz 3 genannten Entgelte wie folgt festgesetzt:

  1. Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen.Den Kinderärzten stehen die Entgelte für die allfälligen gelegentlichen Visiten gemäß Artikel 37 und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B zu.
  2. Entgelte für die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen gemäß Artikel 41; die entsprechenden Beträge sind im Protokoll unter Anhang E dieses Vertrages angegeben.Das Gesamtausmaß der Ausgaben für Entgelte für die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen wird jährlich von der Landesregierung nach vorheriger Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften festgelegt, wobei die zu erreichenden Zielvorhaben, wie im Landesgesundheitsplan festgelegt, und die effektiv erreichten Zielvorhaben, zu berücksichtigen sind. Die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B und die Entgelte für die Leistungen der programmierten und integrierten Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen gemäß Anhang E, dürfen 100 Prozent des jährlichen Festbetrages des Entgeltes jedenfalls nicht übersteigen.
  3. Erhöhungen für sehr benachteiligte GebieteFür die Abwicklung der Tätigkeit in sehr benachteiligten Gebieten gebührt dem Kinderarzt bis zum Erreichen von 400 Eingeschriebenen, die im als sehr benachteiligten Sitz erklärten Einzugsgebiet oder Sprengel ansässig sind, und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, eine monatliche Zulage im Ausmaß von 663,22 Euro. Als sehr benachteiligte Sitze gelten sämtliche Einzugsgebiete oder Sprengel, in denen seit mindestens zwei Jahren kein Kinderarzt tätig war. Die Zulage kann von ein und demselben Kinderarzt nur ein einziges Mal bezogen werden.Die Niederlassung des Kinderarztes wird gefördert durch:
    1. Zurverfügungstellung eines Ambulatoriums seistens des Bezirkes zu einem günstigen Mietpreis, wo ein solches verfügbar ist;
    2. Einsatz des Kinderarztes bei programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium im Rahmen der insgesamt gestatteten Tätigkeit.
  4. Zulage für InformatikmitarbeitDie Kinderärzte welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits unbefristet beauftragt sind, sind innerhalb des Jahres 2009 verpflichtet, das individuelle Gesundheitsblatt des Patienten zum ausschließlichen Gebrauch des Arztes mit Informatikgeräten und –programmen zu führen, die für epidemiologische Erhebungen notwendigen Daten auszuarbeiten, wenigstens 70 Prozent sowohl der pharmazeutischen Verschreibungen als auch der Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder für instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken. Dem Kinderarzt wird eine monatliche Pauschalzulage von 189,11 Euro nach vorheriger Selbsterklärung im Sinne des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, - falls diese nicht bereits abgegeben wurde - gewährt. Die Kinderärzte, welche die Zulage für Informatikmitarbeit erhalten, müssen eine E-mail-Adresse haben, die sie dem Bezirk mitteilen. Der Kinderarzt ist verpflichtet, dem Bezirk alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Informatikmitarbeit und damit verbundenen Aufgaben und Pflichten ergeben, mitzuteilen.
  5. Zulage für Arztpraxis-MitarbeiterDen Kinderärzten, die für wenigstens 10 Wochenstunden einen bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters oder einen nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiter beschäftigen, werden die folgenden Zulagen gewährt:
    1. für einen für wenigstens 10 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 3,60 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf jedenfalls nicht weniger als 132,65 Euro pro Monat betragen;
    2. für einen für wenigstens 15 Wochenstunden beschäftigten Mitarbeiter 4,65 Euro pro Jahr und Betreuten; die Zulage darf jedenfalls nicht weniger als 198,98, Euro pro Monat betragen;
    3. der Bezug dieser Zulage ist von einer Selbsterklärung im Sinne des D.P.R. 28. Dezember 2000, Nr. 445, seitens des Kinderarztes abhängig, sowie der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrages oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft, falls nicht bereits eingereicht. Der Kinderarzt ist verpflichtet, dem Bezirk jegliche Änderung hinsichtlich der Arztpraxis-Mitarbeiter mitzuteilen.
  6. ZweisprachigkeitszulageDen Kinderärzten, die bereits im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung oder eines gleichgestellten Titels sind, oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises, wird die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80 in geltender Fassung im Ausmaß von 223,63 Euro pro Monat zuerkannt.
  7. Entgelte für die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 28, Buchstabe g), wie im Anhang H) festgelegt.
  8. Entgelte für ZielvorhabenDie Autonome Provinz Bozen stellt jährlich einen Betrag für Zielvorhaben und Pilotprojekte im Bereich der Basispädiatrie zur Verfügung, an denen die Kinderärzte freiwillig teilnehmen können. Dieser Betrag wird vom Land im Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt und zu Jahresbeginn dem Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt. Die vollständig formulierten Zielvorhaben müssen innerhalb 30. September jeden Jahres beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eingereicht werden. In der Regel bestimmt der Sanitätsbetrieb innerhalb 31. Oktober die im darauf folgenden Jahr zu aktivierenden Zielvorhaben. Diese werden aus jenen des Landesgesundheitsplanes oder jenen die von den Bezirken, von den wissenschaftlichen Gesellschaften für Basispädiatrie und von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vorgeschlagen werden, ausgewählt. Diese Zielvorhaben müssen vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes genehmigt werden. Außerordentliche Zielvorhaben können auch außerhalb der vorgesehenen Termine auf Bezirksebene vereinbart und aktiviert werden.
  9. Entgelte für Tätigkeit in Form einer VereinigungDen Kinderärzten, welche ihre Tätigkeit in Form der Gruppenpädiatrie im Sinne des Artikels 48 bzw. in Form der vernetzten Pädiatrie im Sinne des Artikels 49 ausüben, wird zusätzlich eine jährliche Pauschalvergütung für jeden eingeschriebenen Betreuten im Ausmaß von 11,90 Euro bzw. 8,00 Euro zuerkannt. Die Entgelte für die vernetzte Pädiatrie und die Gruppenpädiatrie können nicht kumuliert werden.

(5) Die Entgelte gemäß Absatz 2 (Berufshonorar) und Absätze 3 und 4 (variable Quoten), Buchstaben c), d), e), f) und i) werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monats überwiesen. Die Entgelte gemäß den Absätzen 3 und 4 (variable Quoten), Buchstaben a), b) und g) werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Spezialisierungsalters des Kinderarztes werden am 1. des Monats nach jenem der Anreifung durchgeführt. Sämtliche pro Betreutem vorgesehene Jahresentgelte können in Monats- und Tagesraten aufgeteilt werden, wobei das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen angenommen wird.

Art. 40 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Kranken- und Unfallversicherung)

(1) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, wird mit Ablauf 1. Jänner 1999 für die in den Verzeichnissen eingetragenen Kinderärzte ein Fürsorgebeitrag zu Gunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Artikel 9, Absatz 2, Punkt 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 Nr. 349, eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten vorgesehen sind, wobei die Beiträge auf der Basis sämtlicher von diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte berechnet werden.

(2) Um die sich aus dem Aufwand der Ersetzung aufgrund von Krankheit und Unfall ergebenden Nachteile - auch in Bezug auf Schwangerschaft und gemäß den Bestimmungen des Legislativdekretes Nr. 151/2001- auszugleichen, geht mit Ablauf 1. Oktober 2008 zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im gleichen Ausmaß wie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Vertragsverhältnisse mit den Kinderärzten freier Wahl vorgesehen, welcher für den Abschluss von eigenen Versicherungen verwendet wird. Der Betrag ist gemäß den Modalitäten laut Artikel 59, Absatz 4 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages zu berechnen, welcher mit Einvernehmen der Konferenz Staat-Regionen vom 15.12.2005 genehmigt wurde. Als Grundlage wird der Festbetrag gemäß Artikel 39, Absatz 2, dieses Landesvertrages verwendet.

(3) Mit denselben Fristen, wie sie im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehen sind, überweist der Bezirk die in Absatz 2 genannten Beiträge an das E.N.P.A.M. damit sie diese an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die auf gesamtstaatlicher Ebene repräsentativsten Gewerkschaften einen mittels offenem Verhandlungsverfahren entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen haben.

Art. 41 (Programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen)

(1) Die programmierte und integrierte Hausbetreuung zugunsten von gehunfähigen Betreuten mit chronischen Erkrankungen wird von dem unter Anhang E dieses Vertrages angeführten Protokoll geregelt.

Art. 42 (Betreuungskontinuität)

(1) Um die Betreuungskontinuität rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche zu gewährleisten, wird festgelegt, dass die vom Landeskollektivvertrag für die Ärzte für Allgemeinmedizin, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 3. Dezember 2007, Nr. 4149, in den Artikeln 48, 49, 51, 52 und 54 enthaltene Regelung für die Betreuungskontinuität und für die Betreuung der Touristen sich auch auf die von den Kinderärzten zu betreuenden Personen erstreckt.

(2) Die Kinderärzte, die sich hierzu bereit erklären, können bei der Betreuungskontinuität gemäß Absatz 1 zwecks Verbesserung des Dienstes mitarbeiten und zwar gemäß folgender Modalitäten:

  1. Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen:Die Bezirke können kinderärztliche Ambulatorien für den Dienst der Betreuungskontinuität an Feier- und Vorfeiertagen einrichten, welcher von Fachärzten in Kinderheilkunde durchgeführt wird. Der Arzt ist nicht zur telefonischen Beratung verpflichtet. Die Dienstzeit dieser kinderärztlichen Ambulatorien wird nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften von den Bezirken festgelegt und kann, falls erforderlich, ausgedehnt werden. Den Kinderärzten werden von den Bezirken die entsprechenden Ambulatorien zur Verfügung gestellt sowie die Mitarbeit einer Krankenschwester garantiert. Das gebührende Entgelt beträgt 26,96 Euro allumfassend pro Leistung, wobei jedenfalls eine Mindeststundenvergütung von 71,44 Euro gewährleistet wird;
  2. Betreuungskontinuität an Werktagen während der Nacht:In den Gemeinden, wo die Betreuungskontinuität nicht in aktiver Form organisiert wird, wird dieselbe in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung des Arztes von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr für die eigenen Eingeschriebenen oder turnusmäßig in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstgrenze von fünf Kinderärzten durchgeführt. Das gebührende Entgelt beträgt 79,57 Euro Lire allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung den Dienst einzeln durchführt, bzw. 125,99 Euro allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls es aus zwingenden Gründen im Sprengel oder Einzugsgebiet nicht möglich ist, die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten. Falls der Dienst turnusmäßig durchgeführt wird, gelten folgende Tarife je Nacht:144,65 Euro allumfassend bei 2 Kinderärzten,172,42 Euro allumfassend bei 3 Kinderärzten,198,95 Euro allumfassend bei 4 Kinderärzten,225,36 Euro allumfassend bei 5 Kinderärzten. Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B) werden vom Kinderarzt mit dem eigenen Bezirk verrechnet. Jene Kinderärzte, die diesen Dienst versehen möchten, müssen dem Bezirk mitteilen, welche Art der Betreuungskontinuität während der Nacht sie beabsichtigen durchzuführen. Im Falle der Ausübung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Kinderärzte den Dienst und die Turnusse und geben diese den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt. Innerhalb des 10. des darauf folgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Bezirk die Aufstellung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt;
  3. Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, wird mit Ablauf 1. Jänner 1999 für die Kinderärzte, die die Betreuungskontinuität gemäß diesem Artikel durchführen, ein Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Vorsorgefonds laut Artikel 9, Absatz 2, Punkt 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 Nr. 349, eingezahlt, und zwar im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin - Betreuungskontinuität- vorgesehen sind, wobei die Beiträge auf der Basis sämtlicher von diesem Artikel vorgesehenen Entgelte berechnet werden;
  4. Mit Ablauf 1. Oktober 2008 überweist der Bezirk an die Stiftung E.N.P.A.M., mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin - Betreuungskontinuität- vorgesehen sind, einen Beitrag, berechnet auf die von diesem Artikel vorgesehenen Vergütungen, damit sie diesen an die Versicherungsgesellschaft überweisen kann, mit welcher die repräsentativsten Gewerkschaften auf gesamtstaatlicher Ebene einen mittels offenem Verhandlungsverfahren entsprechenden Versicherungsvertrag gegen den Verdienstausfall des Kinderarztes aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft, auch bezüglich des Gesetzes 379/90, abgeschlossen haben;
  5. Der Bezirk muss die Kinderärzte, welche den Dienst der Betreuungskontinuität leisten, gegen die Unfälle die sie aufgrund der oder bei der im Sinne dieses Vertrages ausgeübten Berufstätigkeit erlitten haben, einschließlich - sofern die Tätigkeit in einer anderen als der Wohnsitzgemeinde ausgeübt wird - jener Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Dienstsitz sich ereignet haben, sowie die Schäden, die sie auf dem Weg zum oder vom Sitz von Komitees oder Kommissionen, die von diesem Vertrag vorgesehen sind, erlitten haben. Der Vertrag wird, ohne Selbstbehalte, für die folgenden Höchstsummen abgeschlossen:
    1. 775,000,00 Euro im Todesfall oder bei bleibender Invalidität;
    2. 52,00 Euro täglich bei vorübergehender vollständiger Invalidität, für höchstens 300 Tage.
      Die entsprechende Polizze wird innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Vertrages abgeschlossen und den unterzeichnenden Gewerkschaften mitgeteilt.

III. ABSCHNITT

Art. 43 (Programmierte Tätigkeiten auf dem Territorium)

(1) Für die Abwicklung von Tätigkeiten, die in der Regel Vorsorgetätigkeiten und Prophylaxe in Gemeinschaften sind, von epidemiologischen Untersuchungen und Gesundheitserziehung, kann der Bezirk weitere Tätigkeiten auf bestimmte Zeit für nicht mehr als ein Jahr den Kinderärzten zuteilen, die in die Verzeichnisse der Kinderärzte eingetragen sind; diese Aufträge sind ausdrücklich erneuerbar.

(2) Die Tätigkeit wird vorzugsweise jenen vertragsgebundenen Kinderärzten zugeteilt, die im Gebiet tätig sind, in dem die Tätigkeit abzuwickeln ist, und die weniger Arztwahlen als die Hälfte ihrer Höchstgrenze haben und die außer der Vertragstätigkeit keine anderen Tätigkeiten ausüben. In untergeordneter Hinsicht ist der Auftrag in umgekehrter Reihung zu den innegehabten Arztwahlen zu erteilen.

(3) Die Summe der beauftragten Dienststunden und der Stunden, die sich aus der Umrechnung der vom Kinderarzt innegehabten Arztwahlen ergeben, darf, vorbehaltlich Abweichungen im Falle von Notwendigkeit, die wöchentliche Stundenanzahl nicht überschreiten, die sich aus der Umrechnung der Höchstgrenze ergibt.

Art. 44 (Zuteilung der programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium und Entgelte)

(1) Der Bezirk befragt den Kinderarzt gemäß der vom Artikel 43, Absatz 2, vorgesehenen Vorzugsreihung, wobei die Art und das Anfangsdatum der Tätigkeit, der Dienstsitz oder die Dienstsitze, die Dienstzeit und die Dauer der Tätigkeit anzugeben sind; diese Mitteilung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung oder mittels bezirksinterner schriftlicher Mitteilung, deren Erhalt von Seiten des Interessierten mittels Unterschrift und Datum zu bestätigen ist.

(2) Der befragte Kinderarzt wird gleichzeitig aufgefordert, innerhalb von 6 Tagen vorstellig zu werden, um die Annahme zu bestätigen. Das Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Frist wird als Verzicht ausgelegt.

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Kinderarztes, die eigene Tätigkeit zeitweilig, bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen, zu leisten, teilt der Bezirk einem anderen zur Verfügung stehenden Kinderarzt die Tätigkeit zu.

(4) Die Leistungen und Tätigkeiten werden gemäß Organisationsmodalitäten, Bestimmungen und Entgelten, einschließlich der E.N.P.A.M.-Beiträge, die von Fall zu Fall vom Land und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart werden, durchgeführt. Die Entgelte werden in dem auf die Ausübung der Tätigkeit folgenden Monat ausgezahlt.

Art. 45 (Beziehungen zu den Verantwortlichen des Sprengels)

(1) Der Kinderarzt beachtet bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß Artikel 44 die vom Sprengelkoordinator erlassenen organisatorischen Weisungen und er ist verhalten für die korrekte Abwicklung der Tätigkeiten mitzuarbeiten.

Art. 46 (Zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten)

(1) Nach vorherigem Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören des Beirates gemäß Artikel 9 legt das Assessorat für Gesundheitswesen die Erbringung von zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten fest, die auch auf eine bessere Integrierung zwischen den sanitären und sozialen Eingriffen ausgerichtet sind, und mit Modalitäten, die eine funktionelle Eingliederung des Kinderarztes in das Departement für Mutter und Kind, falls dasselbe besteht, gestatten, oder des eigenen Dienstes, für:

  1. sanitäre Eingriffe betreffend das pädiatrische Alter mit der Formulierung des Betreuungsplans einschließlich des rehabilitativen Teils und das Ausfüllen eines Erhebungsblatts über die Bedürfnisse des Kindes zu Hause, in den territorialen Einrichtungen und in den Gemeinschaftseinrichtungen;
  2. Betreuungsverfahren betreffend besondere Pathologien einschließlich einiger Sozialpathologien gemäß Protokollen, die die Tätigkeit des Kinderarztes und die Fälle definieren, bei denen die zweite fachärztliche Stufe zu beanspruchen ist (Diabetes, Hochdruck, invalidierende Krankheiten, obstruktive Bronchopneumopathien, Asthma, neurologische Krankheiten, usw.);
  3. Betreuung zu Hause an Patienten in der Endphase auch in Versuchsform mit besonderer Berücksichtigung der lindernden Behandlungen;
  4. Versuchsformen für Telemedizin;
  5. Teilnahme an den Sanitätsinitiativen auf gesamtstaatlicher oder Landesebene, wie z.B. Zielvorhaben, die den Kinderarzt bei Leistungen einbeziehen, die nicht von den Artikeln 27 und 28 vorgesehen sind;
  6. weitere Zusatzleistungen über jene hinaus, die vom Anhang B) vorgesehen sind;
  7. Initiativen für die Gesundheitserziehung und für die Förderung der Gesundheit gegenüber Einzelnen oder Bevölkerungsgruppen; wie z.B. Bewegungstätigkeiten, Unfälle im Haushalt und auf der Straße, richtiger Umgang mit Lebensmitteln, Alkoholismus, Drogenkonsum, Krankheiten, die durch Geschlechtsverkehr übertragen werden, u.s.w.;
  8. Teilnahme an Verfahren zur Überprüfung der Qualität, die außer die Qualität der sanitären Leistungen zu fördern, einen Aspekt des Verfahrens zur Überprüfung der Ausgabengrenzen auf der Basis von peer review darstellt, und Anwendung von Leitlinien, die die Beseitigung oder Korrektur von Fehlern bei der Erbringung der Leistungen bewirkt;
  9. Abwicklung epidemiologischer Forschungstätigkeit einschließlich der Meldung von Vorreitervorfällen und Teilnahme an der Führung von Registern nach Krankheitsbildern auf der Grundlage von auf Landesebene vereinbarten Protokollen;
  10. Aktivierung eines integrierten Informationssystems zwischen Basiskinderärzten, Einrichtungen der Bezirke und allfälligen Datenbanken, für die Verbindung der Arztpraxen mit den einheitlichen Vormerkzentren und Entwicklung des telematischen Austausches von Sanitätsinformationen (Fachärzte und Krankenhausdienste) auch zwecks epidemiologischer Forschung und Management der Ausgaben.

(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß Absatz 1 definiert das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorhergehendem Einvernehmen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Bezirken die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Aufteilung desselben an die Kinderärzte, die an diesen ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.

(3) Der Landesbeirat gemäß Artikel 9 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erlässt Bezugsrichtlinien für den darauf folgenden Zeitraum.

(4) Die didaktische und die Tätigkeit als Tutor der Kinderärzte mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin wird gemäß Anhang K) geregelt.

Art. 47 (Innovative Organisationsformen: territoriale Equipes)

(1) Der Bezirk kann - von sich aus oder auf Hinweis der Kinderärzte, die an der Gruppenpädiatrie teilnehmen - bei freiwilliger Teilnahme der Ärzte die versuchsweise Einführung innovativer und komplexer Organisationsformen (territoriale Equipes) mit hoher interdisziplinärer und berufsübergreifender Integration vorschlagen, welche die Entwicklung von betrieblichen Koordinations- und Integrationsmechanismen ermöglichen und die best möglichen Antworten auf die Gesundheitsbedürfnisse der Betreuten garantieren.

(2) Diese müssen ein organisatorisches Instrument der Basispädiatrie und der anderen Berufsbilder im Sprengel zur Erbringung von wesentlichen und angemessenen Betreuungsstandards und zur Realisierung von spezifischen Betreuungsprogrammen und -projekten auf Staats- Landes- und Betriebsebene darstellen.

(3) Daran können sowohl Ärzte für Allgemeinmedizin als auch Kinderärzte teilnehmen, welche die Integration mit den anderen Berufsbildern - die zur Betreuungskontinuität, zur fachärztlichen Betreuung, zur krankenpflegerischen und Rehabilitationsbetreuung im Ambulatorium und zu Hause, zur sozio-sanitären integrierten Betreuung gemäß den vom Bezirk erarbeiteten und mit diesem vereinbarten Programmen bestimmt sind - garantieren müssen.

(4) Sie sind operative Organisationseinheiten des Sprengels und als solche sind sie vorzugsweise in den Sprengelstrukturen des Bezirkes untergebracht, welcher - direkt oder indirekt mittels Vereinbarungen mit anderen Subjekten - die notwendigen Räumlichkeiten, Geräte und Personal zur Erreichung der Ziele und Programme des Versuches zur Verfügung stellt, gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Definition, nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften, auf eine gesonderte Verhandlung zwischen den teilnehmenden Ärzten und dem Bezirk verwiesen wird.

(5) Den Kinderärzten, welche an den innovativen Organisationsformen teilnehmen, steht jene wirtschaftliche Behandlung zu, die für die Kinderärzte, welche ihre Tätigkeit in der Form der Gruppenpädiatrie erbringen, vorgesehen ist. Für eventuelle weitere wirtschaftliche Anreize wird auf die Verhandlung mit dem Sanitätsbetrieb verwiesen, welcher hierfür Geldmittel laut Artikel 39, Buchstabe h) verwenden kann.

Art. 48 (Gruppenpädiatrie)

(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch mittels Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Bezirkes, zu erleichtern, können die in den Verzeichnissen eingetragenen Kinderärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert sind:

  1. die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch;
  2. das Abkommen zur Errichtung der Gruppenpädiatrie wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Bezirk und bei der Ärztekammer hinterlegt; die an der Gruppenpädiatrie teilnehmenden Kinderärzte sind verpflichtet, den in ihren Listen eingetragenen Bürgern die Formen und organisatorischen Modalitäten der Vereinigung durch ein in der Praxis auszuhängendes Informationsblatt mitzuteilen, auch um die Nutzung der angebotenen Dienste zu erleichtern;
  3. der Gruppe können neben den Ärzten, welche ausschließlich die Tätigkeit als Kinderarzt ausüben, auch Ärzte angehören, die andere Tätigkeiten ausüben, die mit dem Vertragsverhältnis eines Kinderarztes vereinbar sind;
  4. die Gruppenpädiatrie hat einen einzigen Sitz, welcher eine oder mehrere Arztpraxen umfassen kann, welche sich alle im selben Gebäude befinden müssen; davon unbeschadet bleibt die Möglichkeit, dass die einzelnen Kinderärzte in anderen Praxen desselben Einzugsgebietes tätig sind, aber während zusätzlicher Stunden zu jenen, die für den Hauptsitz der Gruppenpädiatrie vorgesehen sind;
  5. der Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Kinderärzte an;
  6. jeder Arzt kann nur einer Gruppe angehören;
  7. jeder Teilnehmer der Gruppe übt seine Ambulatoriumstätigkeit auch gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe aus, auch mittels gegenseitigem Zugang zu den Informationsinstrumenten eines jeden Arztes, immer unter Beachtung der Grundprinzipien des Vertrauensverhältnisses und der freien Wahl durch den Betreuten;
  8. die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenpädiatrie muss vorsehen, dass jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Konsilien mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Patienten, usw.; widrigenfalls muss die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden;
  9. auf jeden Fall muss die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens fünf Stunden pro Tag gewährleistet werden, die ausgewogen auf den Vormittag und den Nachmittag aufzuteilen sind und zwar gemäß einem von den Ärzten in Bezug auf die Erfordernisse der betreuten Bevölkerung festgesetzten Stundenplan. An den Vorfeiertagen während der Woche muss beim Sitz der Empfang von Anträgen für Hausvisiten, auch mittels eines Telefonanrufbeantworters gewährleistet werden. Zweimal pro Woche garantiert die Gruppenpädiatrie, dass die nachmittägliche Schließung nicht vor 19.00 Uhr erfolgt. Unter Nachmittag versteht man den Zeitraum von 14.00 bis 20.00 Uhr;
  10. innerhalb der Gruppe dürfen ohne die Ermächtigung des Arztes, der Inhaber der Arztwahl ist, und ohne den entsprechenden Antrag des Betreuten kein Wechsel in der Arztwahl durchgeführt werden;
  11. innerhalb der Gruppe kann das Kriterium der internen Rotation für jede Art Vertretung angewandt werden, auch was die Teilnahme an Kongressen, Fortbildungskursen oder permanenter Fortbildung usw. angeht, und zwar zwecks Förderung einer konstanten Steigerung der Professionalität;
  12. die Aufteilung der Verwaltungsspesen der Arztpraxis wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart.

(2) Die Entgelte betreffend die Gruppenpädiatrie werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 39, Buchstabe i) geleistet.

Art. 49 (Vernetzte Pädiatrie)

(1) Über die Gruppenpädiatrie hinaus ist die Vernetzte Pädiatrie vorgesehen, für welche dieselben Bedingungen wie für die Gruppenpädiatrie gelten, mit Ausnahme der in den Buchstaben d) und e) des Artikels 48 angeführten Bedingungen. Die vernetzte Pädiatrie ist gekennzeichnet durch:

  1. die räumliche Verteilung der Praxen der Kinderärzte entsprechend der territorialen Gliederung des Einzugsgebietes, ohne an einen einzigen Sitz gebunden zu sein. Die Errichtung der Vernetzten Medizin zwischen Kinderärzten, die in zwei oder mehreren verschiedenen Einzugsgebieten bzw. in verschiedenen Sprengeln tätig sind, muss vom Bezirk nach Überprüfung der Sinnhaftigkeit für die Betreuung des Patienten ermächtigt werden. Es muss dabei auch abgewogen werden, ob sich der kinderärztliche Dienst durch die vernetzte Pädiatrie verbessern kann;
  2. die Handhabung des informatisierten individuellen Gesundheitsblattes durch Computerprogramme, die miteinander kompatibel sind;
  3. die Vernetzung der Arztpraxen mit Informatiksystemen, die den Zugang zu den Informationen betreffend die Betreuten der Mitglieder der Vereinigung ermöglichen;
  4. die Anzahl der Ärzte der Vereinigung, wobei diese nicht größer als vier sein darf.

(2) Die Entgelte betreffend die vernetzte Pädiatrie werden in der Höhe und mit den Fälligkeiten laut Artikel 39, Buchstabe i) geleistet.

Art. 50 (Nichtanwendung vorangehender Verträge)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden folgende Verträge nicht mehr angewandt:

  1. Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 11. August 2000, Nr. 2912;
  2. Zusatzvertrag zum Vertrag auf Landesebene für die Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 4. Dezember 2000, Nr. 4609.

Art. 51 (Schlussbestimmungen)

Schlussbestimmung Nr. 1:
1. Die Kinderärzte, die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrages in die Verzeichnisse der Kinderärzte der Bezirke eingetragen sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die vorgesehenen Voraussetzungen, bestätigt.

Schlussbestimmung Nr. 2 :
Falls Streitigkeiten über die Interpretation des gegenständlichen Vertrages oder über Problembereiche betreffend die Anwendung von einigen Regelungen oder Instituten auftreten, treffen sich die unterzeichnenden Parteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen, um die Frage einvernehmlich zu lösen. Zu diesem Zweck übermittelt die interessierte Partei der anderen ein schriftliches Ersuchen mittels eingeschriebenen Briefs. Das Ersuchen muss eine kurze Beschreibung der Sachlage enthalten.

Schlussbestimmung Nr. 3:
Die Parteien verpflichten sich, in einem getrennten Vertrag die Modalitäten zur weiteren Informatisierung der Praxen der Kinderärzte und die Verwendungsmodalitäten einer Smart Card durch die Patienten festzulegen.

Schlussbestimmung Nr. 4:
Die Parteien vereinbaren, dass einvernehmlich festgelegt werden kann, dass für die Dauer dieses Vertrages bzw. jedenfalls bis zur Neuwahl der Ärztevertreter, die derzeit im Amt befindlichen Ärzte als Mitglieder des Beirates gemäß Artikel 9 bestätigt werden.

Schlussbestimmung Nr. 5:
Die Vertragspartner erkennen übereinstimmend die Notwendigkeit zur Sensibilisierung der Schulbehörden, die Bestätigung der Eignung nur in den vom Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c) vorgesehenen Fällen zu verlangen und somit zu vermeiden, diese für alle Schüler, für die normalen Turnstunden oder für Spiel- und spontane Tätigkeiten, wie Schulausflüge und Schulfeste zu verlangen.

Schlussbestimmung Nr .6:
Die Vertragspartner vereinbaren, dass das allfällige und zeitweilige gelegentliche, durch technische Probleme bedingte Nichtfunktionieren der Mobiltelefone und der Geräte der Telefonanrufbeantworter keinen Grund zur Beanstandung gegenüber dem Kinderarzt darstellen, sondern ausschließlich einen Grund zur Meldung.

Schlussbestimmung Nr. 7:
Die Vertragspartner erachten es als zweckmäßig, dass die öffentliche Seite ein Informatikprogramm mit den Merkmalen laut Artikel 18, Absatz 2, dieses Vertrages den Kinderärzten auf Anfrage zur Verfügung stellt; dies um die Ausarbeitung von Zielvorhaben, die epidemiologischen Erhebungen sowie die Übermittlung von Daten zwischen Kinderärzten und Bezirken, einfacher und einheitlich zu gestalten. Dieses Programm soll auch in der Lage sein, das Arzneimittelhandbuch zu verwalten.

Schlussbestimmung Nr. 8:
Auf schriftliche Anfrage eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters an die zuständigen Bezirke, können die Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr erreicht haben, bis zum 16. Lebensjahr beim Kinderarzt eingetragen bleiben, unter der Voraussetzung, dass dies nicht die Wahl eines Kinderarztes für die Neugeborenen verhindert.

Art. 52 (Zu Protokoll gegebene Erklärung)

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 1

Die öffentliche Seite wird von der Gewerkschaftsorganisation, die diesen Vertrag unterzeichnet ersucht, bei zukünftigen Verhandlungen mit anderen Kategorien keine Bestimmungen für den Bereich der Pädiatrie zu erlassen, ohne dass vorher die Gewerkschaftsvertretungen der Kinderärzte angehört werden.

Anhang A
(Art. 16)

ERSTELLUNG DER RANGORDNUNGEN

Titel für die Erstellung der Rangordnungen

(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl (P.te - Punkte) angegeben:

I - AKADEMISCHE UND STUDIENTITEL:

  1. Facharztausbildungen in Kinderheilkunde oder im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichwertigen Fächern:für jede Facharztausbildung... P.te 4,00
  2. freie Dozenturen in Kinderheilkunde oder im Sinne der geltenden Bestimmungen gleichwertigen Fächern:für jede freie Dozentur ...P.te. 2,00
  3. Facharztausbildungen in im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Kinderheilkunde verwandten Fächern:für jede Facharztausbildung...P.te 2,00
  4. freie Dozenturen in im Sinne der geltenden Bestimmungen zur Kinderheilkunde verwandten Fächern:für jede freie Dozentur à... P.te 1,00
  5. Facharztausbildungen oder freie Dozenturen in im Sinne der geltenden Bestimmungen anderen Fächern als jenen gemäß Buchstaben a) und b) :für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur ...P.te 0,20
  6. Befähigungsausbildung im Sinne des Gesetzes Nr. 148 vom 18. April 1975...P.te 0,30
  7. Von der Provinz anerkannter Titel als Ausbildungs-Moderator oder ausgestellt von Einrichtungen, die vom Gesundheitsministerium oder von der Provinz akkreditiert worden sind ...P.te 0,30

II DIENSTTITEL

  1. Tätigkeit als vertragsgebundener Kinderarzt freier Wahl im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978, und des Artikels 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/92in geltender Fassung sowie im Sinne des Artikels 7-bis des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14, in geltender Fassung, einschließlich jener die als Mitglied einer Ärztegemeinschaft oder als vertretender Kinderarzt (auch für gewerkschaftliche Tätigkeit) abgewickelt wurde:für jeden vollen Monat ...P.te 0,20(für die gewerkschaftliche Tätigkeit ist ein Monat mit 96 Stunden Tätigkeit gleichgesetzt;)
  2. effektiv geleisteter Dienst mit unbefristeter Beauftragung in der Medizin der Dienste oder, auch als Vertretung, in den ärztlichen Bereitschaftsdiensten und in der Betreuungskontinuität oder im Dienst für Notfallmedizin auf dem Territorium, abgewickelt in aktiver Form:für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden Tätigkeit...à..P.te 0,10(Für jeden Monat können nicht mehr Stunden in Betracht gezogen werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich zugelassene Höchststundenzahl);
  3. ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in den Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen, Betrieben oder Bezirken organisiert werden:für jeden vollen Monat, gleichgesetzt mit 96 Stunden...àP.te 0,10
  4. Militärdienst (oder Zivilersatzdienst) nach dem Erwerb des Doktorates in Medizin: für jeden Monat ...P.te 0,05
  5. Tätigkeit als Kinderfacharzt im Ausland im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung und des Ministerialdekrets vom 1. September 1988, Nr. 430:Für jeden vollen Monat... P.te 0,10
  6. Tätigkeit als Kinderarzt, die bei nicht ausdrücklich in den vorhergehenden Buchstaben genannten öffentlichen Sanitätseinrichtungen abgewickelt wurde: Für jeden vollen Monat ... P.te 0,05

III - PUNKTE FÜR DIE ANSÄSSIGKEIT

  1. Zuerkennung von 6 Punkten für all jene, welche in der unbesetzten Ortschaft, für die sie sich bewerben, den Wohnsitz seit drei Jahren vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten haben;
  2. Zuerkennung von 20 Punkten an jene Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches zur Besetzung von unterversorgten Gebieten in der Provinz ansässig sind.

(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet. Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.

(3) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet. Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben zuerst das Spezialisierungsalter, dann die Spezialisierungsnote und schließlich das niedrigere Alter den Vorrang

(4) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Anhang vorgesehen und angeführt sind.

Anhang B
(Art. 39)

ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

(1) Die zusätzlichen Leistungen die von den Kinderärzten, auch zugunsten der nicht Eingeschriebenen, durchführbar sind, sind jene, die Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben sind.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Absatz 1 muss die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Bezirkes, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung der Arztpraxis durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muss der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muss das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Falls die Leistung nach vorhergehender sanitärer Genehmigung des Bezirkes durchgeführt wird, muss dem Verzeichnis das Original der Ermächtigung beigelegt werden.

Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Bezirk die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen.

Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Bezirk und dem interessierten Arzt überprüft.

Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Bezirk die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen.

Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Bezirk und dem interessierten Arzt überprüft.

(5) Dem Kinderarzt gebühren die im Tarifverzeichnis angegebenen allumfassenden Tarife. Unbeschadet dessen, was von Artikel 4, Absatz 2 vorgesehen ist, darf dem Betreuten nichts unter jedwedem Titel angelastet werden.

Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Absatz 4 ausgezahlt.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

    A) OHNE ERMÄCHTIGUNG DURCHFÜHRBARE LEISTUNGEN

    TARIF

    1. Wundversorgung und Naht einer oberflächlichen Wunde

    47,29

    2. Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung

    28,39

    3. Vordere Nasentamponade

    18,92

    4. Entfernung eines Fremdkörpers aus der Nase

    12,51

    5. Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Ohr

    28,39

    6. Erste Wundversorgung

    28,39

    7. Weitere Wundversorgung

    18,92

    8. Pneumootoskopie

    13,00

    9. Tympanogramm

    25,00

    10. Eröffnung bei Verklebung der Kleinlippen

    28,39

    11. Reinigung einer vereiterten Nagelfalz  

    28,39

    12. Reposition einer schmerzhaften Luxation des Radiusköpfchens

    28,39

    13. Tonaudiometrie

    25,00

    14. Desensibilisierende Injektionstherapie (für jede Sitzung)

    23,65

    15. Entfernung von Warzen

    15,31

    16. Intravenöse Injektion

    14,18

    17. Scotch-Test für Oxyuren

    9,45

    18. Rachenabstrich für Streptokokkenschnelltest

    12,60

    19. Sehtest mit einer Sehtafel

    20,00

    20. Spirometrie

    31,53

    21. Pricktest

    31,53

    22. EKG

    31,53

    23. Ultraschall, pro Körperbereich

    31,53

    24. Mit Analysator durchgeführte Urinprobe mit gedrucktem Befund

    9,45

    25. CRP-Bestimmung

    20,00

    26. Pulsoxydometrie (Bestimmung der Sauerstoffsättigung)

    10,00

    27. Verschreibung und Kollaudierung von Heilbehelfen im Rahmen der geltenden Bestimmungen

    10,00

    28. Cerumenentfernung

    15,00

    29. Zeckenentfernung

    10,00

    30. Schnelltest für EBV, RSV, Pneumokokken (Ag im Harn), Rotavirus, Adenovirus

    15,00

    31. Entfernung von Mollusca contagiosa

    20,00

    32. PEF (maximales Expirationsvolumen)

    10,00

    B) LEISTUNGEN, DIE MIT EINMALIGER ERMÄCHTIGUNG DES BEZIRKES DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN

    Tarif

    1. Untersuchung auf Amblyopie

    37,80

    2. Boel Test (audiometrische Reihenuntersuchung innerhalb des ersten Lebensjahres)

     

    37,80

    3. Impfsitzung gemäß Impfkalender (einschließlich der Ausfüllung der entsprechenden Dokumentation und Übermittlung derselben an die Bezirke und an die Gemeinden) **

     

    22,07

    1. (**)Der Impfstoff wird von den Bezirken kostenlos zur Verfügung gestellt.
    1. Der gebietsmäßig zuständige Bezirk verpflichtet sich für die Kinderärzte, die Impfungen durchführen, die Entsorgung des Sondermülls und der gefährlichen Abfälle, die aus der gesundheitlichen Betreuung entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, wobei die Bedingungen im einzelnen zu vereinbaren sind.
    1. Falls der Kinderarzt die Impfungen nicht durchführen sollte, ist er auf jeden Fall angehalten, das Impfvorgespräch und die entsprechende Visite durchzuführen, wie von den Gesundheitsbildern vorgesehen.

    Anhang C
    (Art. 15)

    TECHNISCHE VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES OPTIMALEN VERHÄLTNISSES

    1. Nachdem die Provinz die Einzugsgebiete für die Arztwahlen festgelegt hat, wird in derselben das so genannte optimale Verhältnis angewandt.
    2. Es ist in folgender Art vorzugehen.
    3. Es wird die Bevölkerung im Alter von 0 bis 6 Jahren im Einzugsgebiet zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres festgelegt.
    4. Nun wird das Verzeichnis der im betreffenden Einzugsgebiet bereits tätigen Kinderärzte hergenommen.
    5. Jeder derselben hat eine eigene Höchstgrenze oder individuelle Quote, die sich auch aus der Anwendung der Beschränkungen und Selbstbeschränkungen ergibt.
    6. Jedem Arzt wird zwecks Anwendung des optimalen Verhältnisses ein Wert zugeteilt.
    7. Derselbe beträgt:
      1. 600 für all jene, die eine individuelle Quote oder eine Höchstgrenze von mehr als 600 haben;
      2. deren Höchstgrenze, falls dieselbe unter 600 liegt
    8. Nach Berechnung der Summe dieser Werte, wird dieselbe von der Anzahl der für die Berechnung des optimalen Verhältnisses geltenden Bevölkerungszahl abgezogen.
    9. Das Gebiet gilt als unterversorgt, falls das Resultat des Abzugs eine Zahl von mehr als 300 ergibt und es wird ein Arzt pro 600 Einwohner oder von Bruchteilen von über 300 in Bezug auf das Ergebnis des Abzugs eingegliedert.
    10. Beispiel:
      Einzugsgebiet: 52.000 Einwohner; 6.050 Einwohner hinsichtlich der Anwendung des optimalen Verhältnisses;
      Im Einzugsgebiet bereits eingegliederte Ärzte:
      2 mit einer Höchstgrenze von 1000: werden mit (2x600)....1200 bewertet;
      3 mit einer Höchstgrenze von 800: werden mit (3x600)......1800 bewertet;
      6 mit einer Höchstgrenze von 350: werden mit (6x350).......2100 bewertet.
      ...................................................................Summe......5100

    Das Gebiet ist unterversorgt: 6.050-5.100=950. Es müssen 2 Ärzte eingetragen werden.

    Anhang D
    (Art. 33)

    INORMATIONSBLATT ZUR KRANKENHAUSAUFNAHME

    Werter Kollege,

    Ich überweise hiermit den Patienten Herrn/Frau

    ......................................................................................................................................................

    1) Grund der Einweisung

    ...........................................................................

    ...........................................................................

    2) Allenfalls durchgeführte Untersuchungen und zur Zeit durchgeführte Therapien

    .................................................................................................................................................................................................................................

    3) Auszug aus dem Patientenblatt

    ............................................................................................................................................................................................................................................................................................................

    Ich stehe während des Krankenhausaufenthalts nach vorheriger telefonischer Verabredung für weitere Informationen zu Verfügung. Ich teile Dir die Zweckmäßigkeit mit, dass mir am Ende des Krankenhausaufenthalts freundlicherweise in einem verschlossenen Umschlag ein erschöpfender klinischer Bericht übermittelt wird.

    ..............................., am .............................

    Dr. ........................................

    Telefonnummer: ......................................

    Anhang E
    (Art. 41)

    PROGRAMMIERTE UND INTEGRIERTE HAUSBETREUUNG ZUGUNSTEN VON GEHUNFÄHIGEN PATIENTEN MIT CHRONISCHEN ERKRANKUNGEN

    Art. 1 (Leistungen in der Wohnung des Patienten)

    (1) Die programmierte und integrierte Hausbetreuung gemäß Artikel 41 wird am Wohnsitz des gehunfähigen Patienten mit chronischer Erkrankung durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes im Falle der programmierten Betreuung und eventuell andere festgelegte auch tägliche Zeitabschnitte, im Falle der integrierten Betreuung, je nach Krankheitsverlauf und in Bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet:

    1. Überwachung des Gesundheitszustands des Betreuten;
    2. Kontrolle der psycho-physischen Entwicklung des Kindes
    3. Kontrolle über die hygienischen Bedingungen und über den Umweltkomfort und diesbezügliche Empfehlungen an den Kranken und an die Familienangehörigen;
    4. Anweisung an das Krankenpflegepersonal für die Durchführung der Therapien, die im klinischen Tagebuch zu vermerken sind
    5. Anweisungen an die Familienangehörigen, oder an das für die Betreuung bei Tag zuständige Personal, mit besonderem Augenmerk auf die physischen und psychischen Besonderheiten des einzelnen Patienten;
    6. Angaben über die Nahrungsaufnahme, die auf dem vom Bezirk gelieferten Blatt über die Zugänge zu vermerken sind;
    7. Zusammenarbeit mit dem Personal der Sozialdienste für die Bedürfnisse des Patienten in den Beziehungen mit der Familie und der Umwelt;
    8. Vorbereitung und Aktivierung "individueller Programme" für die Vorsorge und Rehabilitation und deren periodische Überprüfung;
    9. Aktivierung der rehabilitativen Eingriffe;
    10. Haltung in der Wohnung eines eigenen vom Bezirk gelieferten Blatts über die Zugänge, auf welchem die allfälligen klinischen Überlegungen, die Therapie, die diagnostischen Untersuchungen, die Anträge für fachärztliche Untersuchungen, die zusätzlichen Leistungen, die Angabe des zu Rate gezogenen Facharztes und all das, was als nützlich und zweckmäßig erachtet wird, zu vermerken sind.

    Art. 2 (Aktivierung der Hausbetreuung)

    (1) Die Merkmale der dem Eingriff zu unterziehenden Fälle betreffen Patienten, die gehunfähig und chronisch krank sind, wie zum Beispiel:

    1. permanente Unfähigkeit zu gehen (z.B. Träger von Prothesen an den unteren Gliedmaßen mit großen Gehschwierigkeiten);
    2. Unmöglichkeit, mit normalen Transportmitteln in die Arztpraxis gebracht zu werden;
    3. Gehunfähigkeit wegen schwerwiegender Pathologien, die in kurzen Abständen Kontrollen erfordern, sowohl in Bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation als auch auf das klinische Bild, wie:
      1. angeborene Herzerkrankungen mit dem Risiko einer hämodynamischen Dekompensation;
      2. Atmungsinsuffizienz mit schweren funktionalen Einschränkungen;
      3. schwere Artropathie der unteren Gliedmaßen mit schwerer Einschränkung;
      4. Patienten mit Cerebropathie und hingeschädigte Patienten schwerwiegender Art;
      5. Tetraplegiker;
      6. erworbene Immundefizienz.
      7. Onko-Hämatologische Erkrankungen
      8. chromosomale Erkrankungen und/oder genetische Erkrankungen mit Invalidität.

    (2) Die Hausbetreuung umfasst zwei Stufen:

    1. die programmierte Hausbetreuung, wie im Artikel 1, Absatz 1, definiert;
    2. die integrierte Hausbetreuung: falls die Betreuung des Kindes in integrierter Form mit der fachärztlichen, krankenpflegerischen und rehabilitativen Betreuung und, falls erforderlich, mit der sozialen Betreuung, durchgeführt wird, sodass eine globale Annahme des Patienten ermöglicht werden kann und zwar durch die Festlegung von Behandlungs- und Betreuungspfaden, die mit den operativen Einheiten des Sanitätsbetriebes vereinbart werden und die "kritischen" Phasen der Krankheit überwinden sollen.

    Art. 3 (Verfahren für die Aktivierung der Hausbetreuung)

    (1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Kinderarzt, von den zuständigen Sanitätsdienststellen und Sozialdiensten oder von den Familien gemacht werden.

    (2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muss der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Wahlarzt mit Angabe der Zahl der Zugänge formuliert werden.

    (3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.

    (4) Um dem Verantwortlichen des Dienstes für Basismedizin oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, dass aus dem Antrag des Arztes außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.

    (5) Die Überprüfung des Programms von Seiten des Arztes des Bezirkes muss innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen, und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.

    Art. 4 (Beziehungen zum Sprengel)

    (1) In Bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Kinderarzt und der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin Folgendes:

    1. die Dauer mit dem entsprechenden Datum des Beginns des Zeitraums der Erbringung der programmierten sanitären Hausbetreuung, die jedenfalls ein Jahr nicht überschreiten darf (mit der Möglichkeit der Verlängerung);
    2. die tägliche (im Falle der integrierten Betreuung), wöchentliche, fünfzehntägige oder monatliche Wiederkehr der Zugänge des Kinderarztes, welche sowohl in Bezug auf die verschiedene Intensität des Eingriffs als auch in Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten geändert werden kann;
    3. die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung während des Zeitraums der Aktivierung, um die Eingriffe besser der Person anpassen zu können und zwar in Bezug auf die weiteren krankenpflegerischen, sozialen, fachärztlichen und diagnostischen Untersuchungen, die der Patient benötigt.

    Art. 5 (Entlohnung)

    (1) Dem Kinderarzt wird außer der gewöhnlichen wirtschaftlichen Behandlung ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von 33,14 Euro für jeden Zugang im Falle der programmierten Hausbetreuung und von 55,00 Euro für jeden Zugang im Falle der integrierten Hausbetreuung gewährt.

    (2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.

    (3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.

    Art. 6 (Zahlungsmodalitäten)

    (1) Für die Auszahlung der Entgelte meldet der Arzt dem Bezirk innerhalb des 10. Tages des Monats nach jenem, in dem die Leistung durchgeführt wurde, mittels einer eigenen Zusammenfassung den Namen und Zunamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt effektiv durchgeführten Besuche auf Grund dessen, was vereinbart wurde.

    (2) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muss zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.

    (3) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

    (4) Die Auszahlung muss im zweiten Monat nach jenem der Durchführung der Leistungen erfolgen; die Leistungen müssen immer gegenüber dem Bezirk innerhalb der vorgesehenen Fristen dokumentiert werden.

    Art. 7 (Dokumentation des Sprengels)

    (1) Beim Dienst für Basismedizin wird ein Faszikel für jeden Kinderarzt, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikel erbringt, geführt.

    (2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.

    Art. 8 (Überprüfungen)

    (1) Der Verantwortliche des Dienstes für Basismedizin oder sein Delegierter und die ärztlichen Koordinatoren sowie die Koordinatoren des pflegetechnischen Bereiches des Sprengels können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

    (2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Kinderarzt durchgeführt.

    Anhang F
    (Art. 19)

    REGELUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ARZT, DER INHABER DER STELLE IST, UND DESSEN VERTRETER IN DEN FÄLLEN EINER FREIWILLIGEN VERTRETUNG

    (1) Unbeschadet der vom Artikel 19 vorgesehenen Pflichten der Bezirke werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt unter Berücksichtigung der Verwendung der Einrichtungen und der anderen Ausgaben und überdies von der größeren oder geringeren von der Jahreszeit abhängenden Morbilität geregelt. Dem Vertreter ist es nicht gestattet, während der Vertretung Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erwerben.

    (2) Dem vertretenden Arzt werden 67 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, ausgezahlt.

    (3) Falls der vertretende Arzt seine berufliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxis und der Einrichtungen des vertretenen Arztes ausübt, gebühren dem Vertreter weitere 2,4 Prozent des Berufshonorars gemäß Artikel 39, Absatz 2, weil derselbe sein eigenes Fahrzeug für die Durchführung der Hausvisiten benützt.

    (4) Festgestellt, dass konventionell die Abweichung der größeren oder geringeren Morbilität 20 Prozent ausmacht, gebühren die Entgelte gemäß Absatz 2 für die ersten 30 Tage zur Gänze dem Vertreter, wenn die Vertretung in den Monaten April, Mai, Oktober und November erfolgt; wenn die Vertretung auf die Monate Dezember, Jänner, Februar und März fällt, werden dieselben um 20 Prozent zu Lasten des Stelleninhabers erhöht und um 20 Prozent gekürzt, falls die Vertretung in den Monaten Juni, Juli, August und September erfolgt.

    Anhang G
    (Art. 5 und 16)

    INFORMATIONSERKLÄRUNG (eidesstattliche Ersatzerklärung)

    Der unterfertigte Arzt, Dr. .............................................

    geboren in ......................................................................

    am ..................................................................................

    wohnhaft in ....................................................................

    Straße/Platz .........................................Nr. .....................

    eingeschrieben bei der Ärztekammer ............................

    der Provinz ...................................................................

    erklärt formell

    im Sinne und hinsichtlich der Wirkungen des Artikels 47, Absatz 1, des D.P.R. vom 28. 12. 2000, Nr. 445:

    1. Inhaber eines Dienstverhältnisses auf Vollzeit, auf Teilzeit, auf bestimmte Zeit, auch als provisorisch Beauftragter oder als Ersatz bei öffentlichen oder privaten Subjekten zu sein - nicht zu sein (1) (2):

    Subjekt ..........................Wochenstunden.................

    Straße/Platz .......................Gemeinde .....................

    Art des Arbeitsverhältnisses ....................................

    ............................................................................

    Zeitraum: ab ..........................................................

    2. Inhaber eines Auftrags als Arzt für Allgemeinmedizin mit einer Höchstgrenze von Nr. ...............an Arztwahlen zu sein – nicht zu sein (1).

    Zeitraum: ab ...........................................................

    3. Inhaber eines Auftrags auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit als interner vertragsgebundener Ambulatoriumsfacharzt in von der Kinderheilkunde verschiedenen Fachbereichen zu sein – nicht zu sein (1) (2):

    Bezirk/Betrieb ...................................................Fach .......................... Wochenstunden...........................

    Bezirk/Betrieb .................................................. Fach ........................... Wochenstunden...........................

    4. In die Verzeichnisse der außenkonventionierten Fachärzte eingetragen – nicht eingetragen zu sein (1) (2):

    Provinz ................................ Fach .........................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    5. Ein eigenes Vertragsverhältnis im Sinne von Artikel 8/quinquies des Legislativdekrets Nr. 502/92in geltender Fassung eingegangen - nicht eingegangen zu sein (1):

    Bezirk/Betrieb ......................Straße/Platz ..............

    Art der Tätigkeit .....................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    6. Inhaber eines Auftrags für den ärztlichen Bereitschaftsdienst, für die Betreuungskontinuität oder für die Notfallmedizin auf dem Territorium auf unbestimmte Zeit oder befristet in der Provinz .......................................................... oder in einer anderen Region zu sein – nicht zu sein (1) (2):

    Region ....................................................................

    Bezirk/Betrieb.....................Wochenstunden ....................................................

    in aktiver Form - in Form der Erreichbarkeit (1)

    7. Unter jedwedem Titel in konventionierten privaten Einrichtungen, Anstalten oder Institutionen tätig zu sein - nicht tätig zu sein (1): (2)

    Organismus ....................Wochenstunden :..............

    Straße/Platz ...........................................................

    Gemeinde ..............................................................

    Art der Tätigkeit .....................................:...............

    .............................................................................

    Art des Arbeitsverhältnisses .................... ................

    .............................................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    8. Unter jedwedem Titel in nicht konventionierten oder nicht akkreditierten und der Ermächtigung im Sinne des Artikels 43 des Gesetzes 833/78 unterworfenen privaten Einrichtungen, Anstalten und Institutionen tätig zu sein - nicht tätig zu sein (1) (2)

    Organismus .........................Wochenstunden ........

    Straße/Platz .........................Gemeinde .................

    Art der Tätigkeit ...................................................

    Art des Arbeitsverhältnisses ...................................

    Zeitraum: ab .........................................................

    9. Die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Gesetzes 626/94 auszuüben - nicht auszuüben (1) (2):

    Bezirk/Betrieb ................................ Wochenstunden ............

    Straße/Platz ............................................................

    Gemeinde ...............................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    10. Für das N.I.S.F. oder den Bezirk, bei dem er eingeschrieben ist, im Gebiet, in welchem er Arztwahlen erhalten kann, kontrollärztliche Tätigkeiten durchzuführen - nicht durchzuführen (1) (2):

    Bezirk ....................................................................

    Gemeinde ...............................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    11. Die ordentliche Behandlung oder die Behandlung wegen permanenter Invalidität von Seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 zu beziehen - nicht zu beziehen (1):

    Zeitraum: ab ...........................................................

    12. Andere Tätigkeiten außer den oben angeführten bei öffentlichen oder privaten Subjekten abzuwickeln - nicht abzuwickeln (1): (es ist jedwede Tätigkeit anzugeben, die in den vorhergehenden Punkten nicht enthalten ist; im negativen Fall ist "keine" hinzuschreiben)

    ..................................................................................................................................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    13. Unter jedwedem Titel zugunsten jedweden öffentlichen Subjekts (nicht zu berücksichtigen ist all das, was hinsichtlich der Dienstverhältnisse unter den Nummern 1, 2, 3 oder unter den Nummern 4, 5, 6 oder 7 über Vertragsverhältnisse zu erklären ist) tätig zu sein – nicht tätig zu sein (1):

    Öffentliches Subjekt ...............................................

    Straße/Platz ...........................................................

    Gemeinde ..............................................................

    Art der Tätigkeit .....................................................

    Art des Arbeitsverhältnisses .....................................

    .............................................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    14. Nutznießer einer Pensionsbehandlung zu sein – nicht zu sein zu Lasten von (1) (2):

    ...................................................................................................................................................................................................................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    15. Die automatische Angleichung der Behandlung der Entlohnung oder der Pension an die Änderungen der Lebenskosten zu erhalten – nicht zu erhalten (1) (2) .........................................

    Subjekt, welches die Angleichung der Behandlung gewährt ...................................................................

    Zeitraum: ab ...........................................................

    Bemerkungen .........................................................

    ..................................................................................................................................................................

    Ich erkläre, dass die oben angeführten Informationen der Wahrheit entsprechen.

    Hochachtungsvoll

    Datum ...................................................................

    Unterschrift ............................................................

    (1) Den nicht zutreffenden Teil durchstreichen

    (2) Die verlangten Informationen angeben; falls die Zeilen nicht ausreichen, die Zeilen am Ende des Blatts unter dem Teil "Bemerkungen" verwenden

    Anhang H
    (Art. 28, Buchst. g)

    GESUNDHEITSBILDER

    (1) Die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 28, Buchstabe g), werden in einer Anzahl von 10 für das Alter von 0 bis 14 Jahren vorgesehen und dieselben werden von der Landesregierung festgelegt, und zwar:

    1. 4 - 6 Wochen

    2. 2 - 3 Monate

    3. 4 - 7 Monate

    4. 8 - 10 Monate

    5. 11 - 14. Monate

    6. 15 - 24 Monate

    7. 3 - 4 Jahre

    8. 5 - 6 Jahre

    9. 9- 10 Jahre

    10. 12 - 14 Jahre

    (2) Der Kinderarzt muss den eigens vorgesehenen Vordruck vorzugsweise auf elektronischem Datenträger für jedes durchgeführte Gesundheitsbild ausfüllen. Eine Kopie ist der Familie zu übergeben, die denselben im persönlichen Sanitätsbüchlein des Kindes aufzubewahren hat und eine Kopie wird gemäß den entsprechenden Richtlinien des Bezirkes demselben übermittelt. Die Vordrucke werden von den Bezirken zur Verfügung gestellt. Dem Kinderarzt gebührt für jedes Gesundheitsbild ein Entgelt im Ausmaß von 18,58 Euro.

    (3) Für die Auszahlung der Entgelte muss der Kinderarzt, gemäß den Richtlinien des Bezirkes, die Daten des Patienten auf eigenem Register vermerken, dasselbe vom Elternteil unterschreiben lassen und eine Kopie davon dem Bezirk übergeben. Die entsprechenden Entgelte werden innerhalb des zweiten Monats nach der Übermittlung der Aufstellung der durchgeführten Gesundheitsbilder ausgezahlt.

    Anhang I)
    (Art. 33)

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    Laut anamnestischen Angaben und der entsprechenden klinischen Visite kann

    Name,Vorname

    geboren am

    wohnhaft in

    Ausweis Nr.

    an Sportveranstaltungen "ohne Wettkampfcharakter" teilnehmen.

    Diese Bescheinigung gilt für den Schulbereich gemäß Artikel 1, Buchstaben a) und c) des Dekretes des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983 und weiters für Sportveranstaltungen "ohne Wettkampfcharakter", organisiert von privaten und öffentlichen Körperschaften und Vereinen, gemäß Artikel 27, Absatz 2, Buchstabe h) des Landesvertrages für die Regelung der Beziehungen mit den Kinderärzten freier Wahl.

    Diese Bestätigung gilt ein Jahr ab Ausstellung und kann den Vereinen und Körperschaften als Fotokopie ausgehändigt werden (eventuell mit Eigenerklärung über den Besitz des Originals, das aufbewahrt werden soll).

    Datum

    Unterschrift

    Anhang J
    (Art. 27)

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR NICHT WETTKAMPFMÄSSIG BETRIEBENE SPORTTÄTIGKEITEN

    Zu den mit Festbetrag vergüteten Aufgaben des Kinderarztes gehören auch die Gesundheitsbescheinigungen für nicht wettkampfmäßig betriebene sportliche Tätigkeiten im Schulbereich (Buchstaben a) und c) des Dekretes des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983) und zwar die Bescheinigungen für die Teilnahme an physisch-sportlichen Aktivitäten, die von den Schulbehörden im Rahmen von schulbegleitenden Aktivitäten organisiert werden, für die im Schulprogramm vorgesehenen Aktivitäten sowie für die Schulsportwettkämpfe auf Bezirks- Landes- und Regionalebene, (vor jenen auf gesamtstaatlicher Ebene).

    1. Als schulbegleitende Aktivitäten versteht man die physisch-sportlichen Aktivitäten, die außerhalb der regulären Unterrichtstätigkeit mit aktiver Teilnahme und unter der Verantwortung der Lehrperson durchgeführt werden, mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften im Sinn des Wettstreits zwischen Athleten;
    2. für die Teilnahme an den Jugendspielen und an den Schulsportwettkämpfen wird die Gesundheitsbescheinigung ausschließlich für Schüler, die sich für die Teilnahme an Bezirks- Landes- und Regionalwettkämpfen nach den Ausscheidungen auf Schulebene (unter Aufsicht der Schulbehörde) qualifiziert haben, verlangt;
    3. die Bescheinigung über den guten Gesundheitszustand ist für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von öffentlichen oder privaten Vereinen organisiert werden oder im Schulprogramm vorgesehen sind, nur für die in Buchstabe a) dieses Anhangs angeführten Tätigkeiten erforderlich;
    4. für die Teilname am Unterricht in Bewegung und Sport bzw. Leibeserziehung wird keine Bescheinigung verlangt;
    5. der Antrag um die Bescheinigung ist nur für die betroffenen Schüler zu stellen. Die entsprechenden Vordrucke sind von der zuständigen Schulbehörde auszufüllen und zu unterschreiben, wobei die Art der Tätigkeit für welche die Bescheinigung angefordert wird, hervorgehen muss;
    6. keiner Bescheinigung bedürfen die gymnastisch-motorischen Aktivitäten zu Spiel- und Unterhaltungszwecken, zur Erholung oder Erziehung, die unabhängig vom Alter und ohne verpflichtende gesundheitliche Vorsorgekontrolle durchgeführt werden können;
    7. für die Teilnahme an den Jugendspielen in der Volksschule ist keine Bescheinigung erforderlich da sich diese auf schulinterne sportliche Aktivitäten begrenzen und erzieherisch bildenden und niemals wettkampfmäßigen Charakter haben.

    Anhang K
    (Art. 46)

    DIDAKTISCHE TÄTIGKEIT UND TÄTIGKEIT ALS TUTOR

    Die didaktische Tätigkeit und die Tätigkeit als Tutor der Kinderärzte mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin wird vom Landesgesetz 15. November 2002, Nr. 14 und von der mit Dekret des Landeshauptmanns Nr. 46 vom 20. Oktober 2003 genehmigten Durchführungsverordnung geregelt.

    Dem Kinderarzt, welcher die Tätigkeit als Tutor ausübt, wird ein Entgelt von 112,17 Euro + Mehrwertsteuer für jede Woche zuerkannt.

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    ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
    ActionActionc) Vertragvom 15. September 2008
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    ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
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