1. Der jeweils zuständige Klassenrat weist den betroffenen Schülerinnen und Schülern das Schulguthaben für das im Ausland besuchte Schuljahr zu. Dafür berücksichtigt er insbesondere die Bewertungen an der Auslandsschule, die Hinweise der Tutorin oder des Tutors und das Ergebnis der eventuellen Ergänzungsprüfungen.