1. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den für die Fachrichtung kennzeichnenden Fächern, welche an der Auslandsschule entweder nicht belegt wurden oder welche dort negativ bewertet wurden, innerhalb 31. August eine Ergänzungsprüfung über die grundlegenden Kompetenzen gemäß Artikel 2, Absatz 2 abzulegen, damit eine globale Bewertung vorgenommen werden kann, welche die Zuweisung des Schulguthabens erlaubt.
2. Falls die für die Schülerbewertung zuständige Auslandskörperschaft den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Bewertung nicht innerhalb 10. August offiziell mitteilt, können diese den Aufschub eventueller Ergänzungsprüfungen gemäß Absatz 1 bis spätestens 15. September beantragen. Die Ergänzungsprüfungen können aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen ebenfalls bis spätestens zum 15. September verschoben werden.
3. Bei der Entscheidung des Klassenrates über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur nächsten Klassenstufe werden die Bewertungselemente der Auslandsschule, das Ergebnis der eventuellen Ergänzungsprüfun-gen sowie die Hinweise der Tutorin oder des Tutors berücksichtigt.