4.1. Das zuständige Landesamt bewertet die Projekte unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 dieser Ausschreibung. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens wird aufgrund der zugewiesenen Punkte eine Rangordnung der Projekte erstellt. Gefördert werden jene Projekte, die mindestens 42 von den 80 Höchstpunkten erreichen. Gemäß Art. 6, Abs. 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 07. Mai 2014, Nr. 16 wird bei Überschreitung der zur Verfügung stehenden Stellen die Anzahl der den jeweiligen Trägern zuzuteilenden Freiwilligen entsprechend gekürzt, um alle Projekte mit der Mindestpunktezahl zulassen zu können.
Anlage 1
Anlage 2