(1) Beträge, die die Begünstigten eventuell über den zustehenden Betrag hinaus erhalten haben, werden, wenn möglich, durch Abzug von den Monatsbeträgen, die nach der Feststellung des Überschusses noch zustehen, eingetrieben; dabei werden die Bestimmungen im Bereich Ausgleich angewandt.
(2) Ist der Ausgleich laut Absatz 1 nicht möglich, kann der Betrag innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zahlungsaufforderung der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung zinsfrei zurückgezahlt werden.
(3) Gibt die Antrag stellende Person unwahre Erklärungen ab, ist sie verpflichtet, die nicht zustehenden Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, die ab dem Tag des Erhalts der nicht zustehenden Leistungen anfallen.