(1) Wer vor dem 31. Dezember 2012 entlassen wurde, hat Anrecht auf die regionale Mobilitätszulage nach den Rechtsvorschriften, die vor Inkrafttreten des Regionalgesetzes vom 18. März 2013, Nr. 2, galten, auch wenn die Eintragung in die Mobilitätsliste nicht möglich war, weil Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 20. Mai 1993, Nr. 148, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 19. Juli 1993, Nr. 236, umgewandelt worden ist, nicht für das Jahr 2013 verlängert wurde.
(2) Für Personen, die am 31. Dezember 2012 arbeitslos waren, gilt: Wenn die Person ab oder nach dem 1. Jänner 2013 wieder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wurde bzw. wird, das den Verlust des ordentlichen Arbeitslosengeldes zur Folge hat und jedenfalls länger als 6 Monate dauerte bzw. dauert, wird ihr die regionale Ergänzungszulage zuerkannt, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Zeitraum, in dem die regionale Mobilitätszulage bezogen wurde, jener, in dem eventuell das ASpI-Arbeitslosengeld bezogen wird, und jener, für den die Zulage neu zuerkannt wird, zusammengerechnet nicht mehr als 16 Monate betragen dürfen; dabei gelten die Beschränkungen laut Artikel 4.
(3) Für Personen, deren Eintragung in die Mobilitätsliste, die in Artikel 4 des Gesetzesdekrets vom 20. Mai 1993, Nr. 148, das mit Abänderungen in das Gesetz vom 19. Juli 1993, Nr. 236, umgewandelt worden ist, vorgesehen ist, am 31. Dezember 2012 ausgesetzt war, gilt:
- die regionale Ergänzungszulage wird unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, das zur Aussetzung geführt hat, zuerkannt, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Zeitraum, in dem die regionale Mobilitätszulage bezogen wurde, jener, in dem eventuell das ASpI-Arbeitslosengeld bezogen wird, und jener, für den die Zulage neu zuerkannt wird, zusammengerechnet nicht mehr als 16 Monate betragen dürfen; dabei gelten die Beschränkungen laut Artikel 4,
- kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht eine Arbeitslosigkeit von mindestens 90 Tagen bis zum 31. Dezember 2012 nachweisen, was nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften als Mindestvoraussetzung für den Bezug der regionalen Mobilitätszulage galt, wird ihm bzw. ihr nur die regionale Ergänzungszulage zuerkannt,
- ist Mutterschaft der Grund für die Aussetzung, wird bei Beendigung der allfälligen Auszahlung des ordentlichen Arbeitslosengeldes die regionale Ergänzungszulage höchstens 4 Monate lang ausgezahlt, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Zeitraum, in dem die regionale Mobilitätszulage bezogen wurde und jener, für den die Mobilitätszulage neu zuerkannt wird, zusammengerechnet nicht mehr als 16 Monate betragen dürfen.
(4) In den von den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen wird die regionale Ergänzungszulage:
- gewährt, auch wenn das Arbeitsverhältnis, das zur Aussetzung geführt hat, wegen freiwilliger Kündigung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzeitig aufgelöst wurde,
- nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin keinen Antrag auf staatliche soziale Abfederungsmaßnahmen bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Soziale Vorsorge (INPS) gestellt hat.
(5) Wird die regionale Ergänzungszulage gewährt, steht sie ab dem Tag zu, der auf den letzten Tag der Inanspruchnahme der staatlichen sozialen Abfederungsmaßnahmen oder, falls keine zustehen, auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt. Wird die Person anschließend wieder beschäftigt, werden die vorliegenden Kriterien angewandt.