(1) Arbeitslosen, die das ASpI-Arbeitslosengeld beziehen, steht die regionale Ergänzungszulage ab dem Tag zu, ab dem das ASpI-Arbeitslosengeld nicht mehr gezahlt wird. Im Einzelnen wird die regionale Ergänzungszulage jeweils höchstens für folgenden Zeitraum ausgezahlt:
(2) Arbeitslosen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ordentlichen Arbeitslosenunterstützung im Landwirtschaftsbereich haben, steht die regionale Ergänzungszulage ab dem Tag, der auf jenen der Entlassung folgt, höchstens vier Monate lang zu, wenn die Entlassung zwischen 1. Jänner 2013 und 31. Dezember 2015 erfolgte bzw. erfolgt.