(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis Für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen, welche Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds mit den gleichen Modalitäten, wie sie von Absatz 3 für das Pflegegeld vorgesehen sind.“