In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

z) Landesgesetz vom 7. April 2014, Nr. 11)
Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2014 und für den Dreijahreszeitraum 2014-2016 (Finanzgesetz 2014)

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 10. April 2014, Nr. 14.

1. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER EINNAHMEN

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 7/quater (Steuererleichterungen für Fahrzeuge mit Hybridantrieb oder für mit Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge)

1. Die Eigentümer von Fahrzeugen, welche mit Wasserstoff angetrieben oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, sind von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer laut Artikel 7 für drei Jahre nach der Zulassung befreit.”

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 wird bei den Fahrzeugen, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugelassen werden, angewandt.

(3) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 4.500,00 Euro für das Jahr 2014, 13.500,00 Euro für das Jahr 2015 und 22.500,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung der Absätze 1 und 2 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(4) Nach Artikel 8/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die auch nicht adaptierten Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, sind unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit.“

(5) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 25.000,00 Euro für das Jahr 2014, 25.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 25.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 4 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(6) Artikel 17/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Personenkraftwagen, die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern und die Krafträder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, wird ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, die Landesumschreibungssteuer im ermäßigten Ausmaß angewandt.“

(7) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 2.000,00 Euro für das Jahr 2014, 4.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 4.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 6 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(8) Artikel 17/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Bei gleichzeitiger Beantragung von Anmerkungen im öffentlichen Automobilregister (PRA) von aufeinander folgenden Eigentumsübertragungen für ein und dasselbe Fahrzeug ist die Landesumschreibungssteuer nur bezüglich der letzten Eigentumsübertragung zu entrichten, auch wenn diese nicht in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fällt.“

(9) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 5.000,00 Euro für das Jahr 2014, 10.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 10.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 8 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(10) Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 17/ter (Steuerbefreiungen)

1. Die Landesumschreibungssteuer muss für Akte übertragender oder erklärender Natur, die auch nicht adaptierte Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Personen mit sensorischen Behinderungen oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes, nicht gezahlt werden.

2. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Personen mit sensorischen Behinderungen Blinde laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, und Taube laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1970, Nr. 381, in geltender Fassung.“

(11) Die Deckung der Mindereinnahmen in Höhe von geschätzten 22.000,00 Euro für das Jahr 2014, 22.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 22.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 10 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(12) Artikel 21/bis Absatz 6/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6/ter. Ab dem Steuerzeitraum, der auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden folgt, steht den Rechtssubjekten, die den in Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, genannten Steuersatz anwenden, eine weitere Reduzierung des IRAP-Steuersatzes um 0,1 Prozentpunkte zu. Diese Reduzierung ist mit den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Begünstigungen kumulierbar.“

(13) Die Deckung der Mindereinahmen in Höhe von geschätzten 5,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2014, die sich aus der Durchführung von Absatz 12 ergeben, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(14) In Artikel 21/bis Absatz 13/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, werden nach den Worten „den auf Landesgebiet“ folgende Worte hinzugefügt „innerhalb 31. Dezember 2015“.

(15) Nach Artikel 21/quinquiesdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 21/sexiesdecies (Regionalzuschlag auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen)

1. Zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, steht ein zusätzlicher Abzug in Höhe von 20.000,00 Euro zu.

2. Der Abzug laut Absatz 1 wird zur Berechnung des besteuerbaren Einkommens laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, nicht berücksichtigt.

3. Zur Bestimmung des besteuerbaren Einkommens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, werden auch Mieteinnahmen berücksichtigt, die der Ersatzsteuer unterliegen.“

(16) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(17) Die Deckung der geschätzten Mindereinnahmen von 33 Millionen Euro, welche aufgrund der Umsetzung von Absatz 15 ab dem Jahr 2015 entstehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

2. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN IM BEREICH DER AUSGABEN

Art. 2 (Ausgabegenehmigungen für das Jahr 2014)
Anlagen A und B

(1)  Für die Anwendung von Landes-, Regional-, Staats- oder EU-Vorschriften, die in den Kapiteln angegeben sind, die den Haushaltsgrundeinheiten angehören, wie diese in der beiliegenden Anlage A angeführt sind, sind für das Finanzjahr 2014 Ausgaben in der dort vorgesehenen Höhe genehmigt. 2)

(2) Für die Durchführung von Maßnahmen oder Bauvorhaben, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre hinzieht, einschließlich Dienste und Dienstleistungen, die den Abschluss, die vollständige Funktionsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den von den oben angeführten Bauten verfolgten Zielen gewährleisten, sind zusätzlich für das Finanzjahr 2014 und für den Vierjahreszeitraum 2015-2018 Ausgaben in dem Ausmaß genehmigt, wie es aus der beiliegenden Anlage B hervorgeht. Die Ausgabenanteile zu Lasten der Finanzjahre von 2015 bis 2018 werden mit dem jeweiligen jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

(3) Für die Zwecke gemäß Absatz 2 ist die Landesverwaltung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, ermächtigt, im Jahre 2014 im Rahmen der jährlich veranschlagten Ausgaben für den Fünfjahreszeitraum 2014-2018 Verträge abzuschließen und Verpflichtungen, einschließlich der in den vorhergehenden Finanzjahren aufgenommenen, einzugehen, wobei die Ausgabe zu Lasten der jeweiligen Finanzjahre von 2015 bis 2018 nicht höher als 80 Prozent der für das Finanzjahr 2014 genehmigten Ausgaben sein darf.

2)
Siehe auch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 23. September 2014, Nr. 6.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, „Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen“)

(1) In Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, sind folgende Worte gestrichen: „laut Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 25. Januar 1999, Nr. 11, in geltender Fassung,“.

(2) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 87.500,00 Euro für das Jahr 2014, 175.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 175.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 1 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.

Art. 4 (Fonds für die Lokalfinanzen)

(1)Die Dotierung der in Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Fonds zugunsten der Lokalfinanzen ist für das Finanzjahr 2014 im folgenden Ausmaß festgelegt:

  1. ordentlicher Fonds:
    151.295.038,48 Euro (Haushaltsgrundeinheit 26100), davon 45.000.000,00 Euro Rückerstattung IMU,
  2. Investitionsfonds:
    54.996.085,62 Euro (HGE 26200),
  3. Fonds zur Amortisierung der Darlehen:
    0,00 Euro (HGE 26205),
  4. Ausgleichsfonds:
    0,00 Euro (HGE 26100),
  5. Rotationsfonds für Investitionen:
    48.104.619,00 Euro (HGE 26200),
  6. Beteiligung der Lokalfinanzen am Ausgleich der öffentlichen Finanzen:
    46.724.095,10 Euro (HGE 26220),
  7. Fonds, welcher aus dem Mehraufkommen der Immobiliensteuer „IMU“ herrührt:
    140.887.909,15 Euro (HGE 26220)
    . 3)
3)
Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 23. September 2014, Nr. 6.

Art. 5 (Höchstausmaß der Verschuldung)

(1) Für das Finanzjahr 2014 beträgt das Höchstausmaß der Tilgungsraten aus der Aufnahme von Anleihen für die Finanzierung von Investitionsausgaben, einschließlich jener aus bereits aufgenommenen Krediten, sowie der geleisteten Haupt- und Zusatzgarantien des Landes zugunsten von Körperschaften und anderen Subjekten 560 Millionen Euro.

Art. 6 (Finanzielle Deckung)

(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.071.569.075,98 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2014, die von den Artikeln 2 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B) und 4 dieses Gesetzes herrühren, erfolgt durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2014 eingetragen sind.

(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 388.735.709,10 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2015 und 2016, die von Artikel 2 Absatz 1 (Anlage A) in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der genehmigten Ausgabenhöchstbeträge und von Artikel 2 Absatz 2 (Anlage B) herrühren, erfolgt durch einen entsprechenden Anteil an den Bereitstellungen, welche für den Zweijahreszeitraum 2015-2016 im Dreijahreshaushalt 2014-2016 vorgesehen sind. 4)

(3) Die Deckung der Ausgaben, die von Artikel 1, Absätze 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 17 und Artikel 3 Absatz 2 herrühren, erfolgt durch das vorgesehene Steueraufkommen für das Jahr 2014 und für folgende Jahre von der HGE 120 der Einnahmen.

4)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 23. September 2014, Nr. 6.

3. ABSCHNITT
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Artikel 37 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Einhebung der Einnahmen wird vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen mittels Einhebungsanweisungen verfügt.”

(2) Artikel 44-bis Absatz 4 dritter Satz des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung: „Die Gesellschaft arbeitet mit Landespersonal, mit Personal der örtlichen Verwaltungen bzw. mit eigenem Personal.“

(3) Artikel 49 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Die Ausgabentitel sind vom Direktor des zuständigen Amtes der Landesabteilung Finanzen unterzeichnet.“

(4) Artikel 63 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, erhält folgende Fassung:

„5. Dem Haushaltsvoranschlag des Landes ist ein Verzeichnis der in Absatz 1 erwähnten Anstalten beizulegen; für jede Anstalt ist das Ausmaß der Ausschüttung zu Lasten des Landeshaushaltes anzugeben. Diese Beträge können sich innerhalb des Höchstausmaßes der entsprechenden Haushaltsgrundeinheit (HGE) ändern. In der Anlage zur allgemeinen Rechnungslegung des Landes ist eine zusammenfassende Abschlussrechnung über ihre Ausgaben darzulegen.“

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 und für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 (Finanzgesetz 2013)“)

(1) Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, ist aufgehoben.

Art. 9 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1) Nach Artikel 6/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 1/bis eingefügt:

„1/bis. Das telematische System kann in folgenden Fällen fakultativ genutzt werden:

  1. Verfahren in Regie, welche in Eigenregie abgewickelt werden,
  2. Ökonomatsausgaben von mäßigem Betrag, unter welchen man Dienstleistungen und Lieferungen von Gütern versteht, die, nach Abzug der Mehrwertsteuer, den Wert von 1.500,00 Euro erreichen oder darunter liegen.“

(2) Artikel 6/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Rechtssubjekte laut Artikel 6/bis Absatz 3 sind verpflichtet, die Vereinbarungen laut Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden oder sich auf die von denselben Vereinbarungen vorgegebenen Preis- und Qualitätsparameter, welche im Erwerb von vergleichbaren Gütern und Dienstleistungen als nicht überschreitbare Schwelle fungieren, zu berufen. Diese unabhängigen Beschaffungsverfahren werden über das telematische System gemäß Artikel 6/bis Absatz 1 abgewickelt.“

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen, welche Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds mit den gleichen Modalitäten, wie sie von Absatz 3 für das Pflegegeld vorgesehen sind.“

Art. 11 (Maßnahmen zur Eindämmung der Personalausgaben)

(1) Die Bestimmungen laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, werden bis 31. Dezember 2014 verlängert. Solange nicht anders bestimmt wird, bleibt die Entschädigung für die vertragslose Zeit in dem ab dem Jahre 2010 bestimmten Ausmaß aufrecht.

(2) Der in Artikel 13 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehene Personalabbau ist für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal innerhalb des Jahres 2018 umzusetzen.

(3)  Um die Eindämmung der Personalausgaben und die Gleichbehandlung der Entlohnung der Führungskräfte des Landes und der vom Land abhängigen öffentlichen Körperschaften zu gewährleisten, sind die Bestimmungen in der ursprünglichen Fassung des Artikels 22 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, sowie die entsprechende nachfolgende Regelung so zu verstehen, dass eine Häufung der Funktionszulage mit dem in ein persönliches Lohnelement umgewandelten Anteil derselben auch dann ausgeschlossen bleibt, wenn dieser Anteil auf Führungsaufträge in verschiedenen Ebenen oder hierarchischen Positionen zurückzuführen ist.

Art. 12 (Umsetzung des Generationenpaktes im öffentlichen Dienst)

(1) Mit den Bestimmungen dieses Artikels wird das Ziel verfolgt, die Arbeitslosigkeit zu verringern und die Aufnahme in den Dienst beim Land und bei den öffentlichen Körperschaften, die ihm unterstellt sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen ist, zu fördern. Davon betroffen sind arbeitslose Jugendliche bis zu einem Alter von 35 Jahren und andere Kategorien, die aufgrund der allgemeinen Vorgaben des Mehrjahresplanes für die Beschäftigungspolitik des Landes ausfindig gemacht werden.

(2) Die Aufnahme gemäß Absatz 1 ist an die Reduzierung der Arbeitszeit jenes Personals gebunden, das vor der Versetzung in den Ruhestand steht. Die entsprechenden Voraussetzungen und Modalitäten werden mittels Kollektivvertragsverhandlungen bestimmt.

(3) Die Abdeckung der Kosten für die Aufnahme des Personals gemäß Absatz 1 und für die Übernahme durch die jeweilige Körperschaft der Beitragskosten für die Fürsorge und das Ruhegehalt für den entsprechenden Zeitraum erfolgt in der Größenordnung der Kosteneinsparungen, die insgesamt aus den in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen hervorgehen.

Art. 13 (Anpassung der Führungsstruktur der Landesverwaltung)

(1) Die Artikel 3, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung und nach Artikel 4 wird der Artikel 4-bis eingefügt:

„Art. 3 (Gliederung der Führungsstruktur)

1. Die Führungsstruktur der Landesverwaltung gliedert sich in

  1. Generalsekretariat,
  2. Generaldirektion,
  3. Ressorts,
  4. nicht mehr als 25 Abteilungen,
  5. nicht mehr als 160 Ämter.

2. Für besonders komplexe Bereiche können im Rahmen der einzelnen Ressorts oder Abteilungen eigene Funktionsbereiche geschaffen und vorwiegend mit bereits im Dienst stehenden Führungskräften besetzt werden.

3. Den Führungsstrukturen ist das Führungspersonal vorgesetzt, das den entsprechenden Führungspositionen entspricht.

4. Die spezifische Gliederung der Verwaltungsstruktur, die Benennung und die Aufgaben der einzelnen Führungsstrukturen, die Bereiche sowie die Richtlinien für die entsprechende in den Kollektivverträgen vorgesehene Entlohnung werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

5. Zwecks Rationalisierung der Führungsstruktur des Landes und der wie auch immer benannten Hilfskörperschaften und Betriebe des Landes sowie um die Klarheit und Transparenz der Verwaltungstätigkeit im weiteren Sinne zu gewährleisten, können mit Durchführungsverordnung die Hilfskörperschaften, die Betriebe, die Agenturen, die Stiftungen und die verschiedenen Einrichtungen, die auf Grund der Zuständigkeiten des Landes errichtet wurden, abgeschafft, zusammengelegt und reorganisiert werden. In diesem Zusammenhang können die Führungsstrukturen und das Personalkontingent des Landes im notwendigen Ausmaß angepasst werden.

6. Die den Abteilungen und Ämtern vorgesetzten Führungskräfte sind befugt, den Erlass von Maßnahmen, die in ihre Zuständigkeit fallen, den Bereichsdirektoren/Bereichsdirektorinnen und Koordinatoren/Koordinatorinnen von Diensten zu übertragen.

Art. 4 (Generalsekretariat)

1. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin ist direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Er/sie

  1. wacht über die Rechtmäßigkeit und die finanzielle Deckung der Maßnahmen, die von der Landesregierung zu erlassen sind,)
  2. sorgt für die Beziehungen mit dem Rechnungshof, mit den staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union,
  3. bearbeitet die Aufsichtsbeschwerden,
  4. nimmt die Beurkundung der Verträge, in denen die Landesverwaltung Partei ist, sowie die Beglaubigung der Privaturkunden und einseitigen Rechtsakte im Interesse der Landesverwaltung vor,
  5. übt außerdem die Funktion eines Ressortdirektors/einer Ressortdirektorin gegenüber den ihm/ihr zugeteilten Abteilungen aus sowie jene eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin gegenüber den Ämtern oder den Bereichen, die gegebenenfalls im Rahmen des Generalsekretariates eingerichtet werden.
  6. übt die Funktion des Generalsekretärs/der Generalsekretärin der Landesregierung aus und überprüft die Umsetzung der Entscheidungen.

2. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den Vizegeneralsekretär/die Vizegeneralsekretärin vertreten.

Art. 4/bis (Die Generaldirektion)

1. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin ist dem für die Reorganisation der Landesverwaltung und für die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem er/sie periodisch über seine/ihre Tätigkeit berichtet.

2. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin

  1. sorgt für die Überprüfung der Führungsstruktur und der Tätigkeiten der Verwaltung sowie der entsprechenden Verfahren,
  2. überprüft den Einsatz der Finanz- und Humanressourcen,
  3. sorgt für die Supervision der Führungskräfte und deren Auswahlverfahren.

3. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin übt die Funktionen des Ressortdirektors/der Ressortdirektorin und, soweit vereinbar, des Abteilungs- und Amtsdirektors/der Abteilungs- und Amtsdirektorin gegenüber den Abteilungen, Ämtern und Funktionsbereichen, die ihm oder ihr zugeordnet sind, im Zusammenhang mit den vorgesehenen Befugnissen aus.

4. Der Generaldirektor/die Generaldirektorin beruft die Ressortdirektoren- bzw. die Abteilungsdirektorenkonferenz ein, um sie, im Beisein des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in organisatorische, strukturelle und verfahrensmäßige Fragen allgemeiner Natur miteinzubeziehen.

Art. 5 (Das Ressort)

1. Das Ressort umfasst die Abteilungen, die Funktionsbereiche sowie die Ämter, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 des Autonomiestatutes und von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2013, Nr. 5, einem Landesregierungsmitglied zugeordnet sind. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann für die ihm oder ihr unterstellten Abteilungen, die nicht dem Generalsekretariat zugeordnet werden, ein eigenes Ressort errichten.

2. Bei besonderer Notwendigkeit oder wenn dies wegen der Ähnlichkeit der Aufgaben angezeigt ist, legt die Landesregierung besondere Modalitäten der Koordinierung zwischen Abteilungen verschiedener Ressorts fest.

3. Die Benennung der Ressorts wird mit dem Dekret festgelegt, mit welchem die Sachbereiche den Mitgliedern der Landesregierung zugeordnet werden.“

(2) Artikel 14 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung ernennt den Generalsekretär/die Generalsekretärin, den Generaldirektor/ die Generaldirektorin und die Ressort-, Abteilungs- und Amtsdirektoren/direktorinnen auf Zeit.“

(3) Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„3. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau für die Dauer von fünf Jahren ernannt, der Ressortdirektor/die Ressortdirektorin auf Vorschlag des vorgesetzten Landesregierungsmitgliedes, und zwar für dessen Amtsdauer, die Abteilungs- und Amtsdirektoren/direktorinnen auf Vorschlag des zuständigen Landesregierungsmitgliedes im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und nach Anhören des/der vorgesetzten Generalsekretärs/Generalsekretärin, General- oder Ressortdirektors/direktorin, und zwar für die Dauer von vier Jahren.“

(4) Nach Artikel 14 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Der Generaldirektor oder die Generaldirektorin wird auf Vorschlag des zuständigen Landesregierungsmitgliedes für die Dauer von fünf Jahren ernannt.“

(5) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, erhält folgende Fassung:

„6. Die Funktion des Vizegeneralsekretärs/der Vizegeneralsekretärin und jene des Vizegeneraldirektors/der Vizegeneraldirektorin wird auf Vorschlag des Landeshauptmanns oder der Landeshauptfrau bzw. des zuständigen Landesregierungsmitgliedes und nach Anhören des Generalsekretärs/der Generalsekretärin bzw. des Generaldirektors/der Generaldirektorin einem/einer Ressort- oder Abteilungsdirektor/direktorin übertragen.“

(6) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, ist aufgehoben.

7. Die Deckung der sich aus diesem Artikel ergebenden Ausgaben in Höhe von geschätzten 60.000,00 Euro pro Jahr erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 des Voranschlags der Ausgaben des Haushaltes 2014 und der folgenden Haushalte.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Nach Artikel 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 24/bis (Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben)

1. Um das Erreichen der Ziele im Bereich der Überprüfung der öffentlichen Ausgaben des Landes zu gewährleisten, wird bei dem für die Organisation der Verwaltung zuständigen Ressort der Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben errichtet.

2. Der Ausschuss zur Überprüfung der öffentlichen Ausgaben ist ein Kollegialorgan, welches aus fünf Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden unter Personen, auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung ausgesucht, welche nachgewiesene Erfahrungen und Fähigkeiten im wirtschaftlichen Bereich und in der Organisation der Verwaltung aufweisen, mit besonderem Bezug auf folgende Bereiche: Management, Planung und Controlling, Organisation des Personals, Messung und Bewertung der Leistungen und der Ergebnisse, verwaltungsmäßige und buchhalterische Führung im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Eine besondere kulturelle und wissenschaftliche Spezialisierung, welche aus einer universitären oder postuniversitären Ausbildung, aus eventuellen Publikationen und aus Professuren in den angeführten Fachbereichen ableitbar ist, stellt einen Vorzugstitel dar. Die Mitglieder werden vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der geschlechtsbezogenen Chancengleichheit für einen Zeitraum von fünf Jahren, welcher erneuert werden kann, ernannt. Ein Mitglied wird aufgrund einer Dreinamensliste, welche von den Gewerkschaftsorganisationen vorgeschlagen wird, ernannt. Ein Mitglied wird aufgrund einer Dreinamensliste, welche von den Arbeitgeberverbänden vorgeschlagen wird, ernannt. Die übrigen drei Mitglieder werden aufgrund eines Vorschlags des Landtags ernannt, zwei davon auf Empfehlung der politischen Mehrheit und eines auf Empfehlung der Opposition.

3. Den Mitgliedern des Ausschusses wird eine nach der Einstufung bemessene Vergütung ausgezahlt.“

(2) Die Deckung der sich aus der Durchführung dieses Artikels ergebenden Ausgaben in Höhe von maximal 400.000,00 Euro erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung auf der Haushaltsgrundeinheit 02110 des Voranschlags der Ausgaben des Haushaltes 2014 und der folgenden Haushalte.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“)

(1) Artikel 1/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) Artikel 24 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Was die Landesverwaltung und die von ihr abhängigen Körperschaften angeht, prüft die genannte Stelle außerdem anhand einer Kosten-Nutzen-Rechnung die Erreichung der Ziele, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der Ressourcen sowie die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit. Zu diesem Zweck unternimmt sie allgemein jede Tätigkeit zur internen Kontrolle, wie sie von der geltenden Rechtsordnung definiert ist.“

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, „Neuordnung der Ämter und des Personalwesens der autonomen Provinz Bozen“)

(1) In Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, werden nach den Worten „bis zu drei persönliche Referenten“ folgende Worte hinzugefügt: „, sowie ein persönlicher Sekretär,“.

(2) Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„6. Die persönlichen Referenten und der persönliche Sekretär gemäß Absatz 1 haben, zusätzlich zur Besoldung laut Besoldungsstufe, Anspruch auf eine Zulage, die in jeder Hinsicht der Funktionszulage für Amtsdirektoren entspricht und auch wie diese gehandhabt wird.“

(3) Die Deckung der sich aus diesem Artikel ergebenden Ausgaben in Höhe von geschätzten 13.000,00 Euro pro Jahr erfolgt durch die Ausgabenbereitstellung auf der Haushaltsgrundeinheit 02100 des Voranschlags der Ausgaben des Haushaltes 2014 und der folgenden Haushalte.

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, „Lokale öffentliche Dienstleistungen“)

(1) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„e) festzulegen, dass in Vertretung der Verwaltungen laut Absatz 2 sowie der von diesen kontrollierten und beteiligten Gesellschaften von ein und derselben Person höchstens drei Ämter und für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden in derselben Gesellschaft, in Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorganen der genannten Gesellschaften bekleidet werden können.”

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, „Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol“)

(1) Artikel 17 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Der Ertrag aus dem Verkauf von Immobilien kann für den Ankauf von gleichartigen Gütern oder für andere Investitionen für Liegenschaften wieder verwendet werden.“

Art. 20 (Änderung des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24, „Klassifizierung der Straßen im Interessenbereich des Landes“)

(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 15/bis (Veräußerung oder Tausch von Straßenrelikten)

1. Der Ertrag aus der von der Landesregierung beschlossenen Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken, die Straßenrelikte bilden und deren Verwaltung dem Straßendienst des Landes anvertraut sind, ist für den Ankauf von gleichartigen Gütern, für andere Investitionen für Liegenschaften des Straßennetzes im Interessenbereich des Landes oder für deren Instandhaltung wieder zu verwenden.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

Anlage A5)6)

 

5)
Siehe auch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 19. Juni 2014, Nr. 4.
6)
Siehe auch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 23. September 2014, Nr. 6.
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