1. Folgende Ausgaben in Bezug auf die von der Landesgesundheitsplanung vorgesehenen Tätigkeiten sind zulässig:
a) Ausgaben für den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen,
b) Ausgaben für den Ankauf oder die Erneuerung der Ausstattung, Geräte, Büromöbel und -geräte,
c) Ausgaben für die Anschaffung und Installation von EDV-Systemen sowie für die Anschaffung, Entwicklung und Installation der notwendigen Software,
d) Ausgaben für Heilbehelfe (medizinische Produkte inbegriffen),
e) Ausgaben für Technik und Projektierung.