(1) Die Wettbewerbsausschreibung kann für den Zugang zu den Wettbewerbs- oder Auswahlprüfungen eine Vorauswahl vorsehen. Die Vorauswahl kann auch durch Fragebögen, die mehrere Antworten zur Auswahl vorsehen, Eignungstests oder andere geeignete Verfahren vorgenommen werden.