(1) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur sechsten, siebten, achten und neunten Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als sechs Stunden festgelegt. Im Falle von praktischen Prüfungen für die Berufsbilder des technischen Personals kann die Prüfungsdauer auf acht Stunden angehoben werden.
(2) Die Höchstdauer der schriftlichen oder praktischen Prüfung für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene wird von der Prüfungskommission auf nicht mehr als vier Stunden festgelegt.
(3) Der zusätzliche Zeitaufwand, der für die Prüfungen und Tests laut Artikel 4 Absätze 4 und 5 eventuell erforderlich ist, stellt eine Abweichung von der in diesem Artikel festgelegten Höchstdauer dar. Die Auswertung der Fragebögen und der Eignungstests kann EDV-unterstützt oder mit sonstigen technischen Hilfsmitteln erfolgen.
(4) Sofern keine besonderen Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, genügt während der schriftlichen oder praktischen Prüfungen die Anwesenheit von zwei Mitgliedern oder von einem Mitglied und dem Sekretär oder der Sekretärin der Prüfungskommission.
(5) Zwischen der schriftlichen Einladung zu den Prüfungen und dem Prüfungstermin müssen wenigstens 15 Tage liegen, ausgenommen es handelt sich um Prüfungstermine, die mit dem Bewerber oder der Bewerberin einvernehmlich festgelegt werden. Die Einladung erfolgt entweder durch ein Einschreiben mit Rückschein oder durch ein Schreiben, auf welchem der Adressat sein Einvernehmen zum Prüfungstermin gibt. Ist der Rückschein vom Adressaten nicht unterfertigt, so gilt das vom Postboten auf dem Schein vermerkte Datum in jeder Hinsicht als Empfangsdatum. Die Einladung kann auch nach den Modalitäten laut Artikel 21 vorgenommen werden.
(6) Der Teil der mündlichen Prüfung, in dem die persönliche Eignung ermittelt wird, ist nicht öffentlich zugänglich. Ton- oder Videoaufnahmen der Prüfungen sind nur dann erlaubt, wenn die Prüfungskommission eine solche Aufzeichnung zulässt und der Bewerber oder die Bewerberin sich damit einverstanden erklärt.