(1) Die pädagogischen, betreuerischen, strukturellen und organisatorischen Merkmale einer qualitativ hochwertigen Betreuung durch Tagesmütterdienste/Tagesväterdienste, Kinderhorte, Kindertagesstätten und betriebliche Tageseinrichtungen für Vorschul- und Schulkinder und die entsprechenden Prüfmechanismen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(2) Um bei den im Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Diensten eine passende Aufnahme der Kinder mit Behinderung zu gewährleisten, wird vom Land zu Gunsten der Dienstträger die Finanzierung des notwendigen Fachpersonals sowie der dafür geeigneten Instrumente zugesichert.