(1) Das Land gewährleistet die Koordinierung und Vernetzung der familienpolitischen Maßnahmen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen durch die Errichtung einer „Familienagentur“.
(2) Die Familienagentur ist als Bereich im Sinne von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, eingerichtet. Die Personalausstattung wird den in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben entsprechend festgelegt. Die Landesregierung stellt der Familienagentur im Rahmen des Landeshaushaltes das für ihre Tätigkeit notwendige Budget zur Verfügung.
(3) Die Familienagentur hat folgende Zuständigkeiten: