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In vigore al: 21/11/2014

f) Landesgesetz vom 8. Mai 2013, Nr. 51)
Bestimmungen über die Wahl des Südtiroler Landtages für das Jahr 2013 und die Zusammensetzung und Bildung der Landesregierung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 14. Mai 2013, Nr. 20.

Art. 3 (Ausgaben für Wahlwerbung)

(1) Die Ausgaben für die Wahlwerbung einer jeden einzelnen Kandidatin/eines jeden einzelnen Kandidaten dürfen den Betrag von 40.000,00 Euro nicht überschreiten.

(2) Unabhängig vom Auftraggeber werden die Ausgaben für Wahlwerbung immer der entsprechenden Kandidatin/dem entsprechenden Kandidaten angerechnet, auch wenn die diesbezüglichen Kosten von Dritten getragen werden. Bei Wahlwerbung von oder für Kandidatengruppen werden die Ausgaben entsprechend aufgeteilt. Nicht angerechnet werden jene Kosten, welche von den Parteien und Listen getragen werden und mehrere Kandidatinnen/Kandidaten betreffen.

(3) Zur Festlegung der Beträge im Sinne der Absätze 1 und 2 werden die Ausgaben ohne Mehrwertsteuer herangezogen, die für jegliche mit der Wahlkampagne zusammenhängende Initiativen bestritten werden und die im Zeitraum zwischen dem 90. Tag vor dem Wahltag und dem Wahltag stattfinden.

(4) Als Wahlwerbeausgaben werden verstanden:

  1. Ausgaben für die Entwicklung, für die Herstellung, für den Ankauf und für die Nutzung von Werbematerial und Werbemitteln, einschließlich der Werbegeschenke;
  2. Ausgaben für die Verteilung und den Einsatz dieser Materialien und Mittel, einschließlich der Ausgaben für die Nutzung von Werbeflächen und für Werbeschaltungen in Presseorganen, in Radios und Fernsehen, in Kinos und Theatern und im Internet;
  3. jener Teil der Kosten, welcher für die Gestaltung, Herstellung, Druck und Verteilung von Zeitschriften und Mitteilungsblättern von Verbänden und anderen Organisationen anfallen und die Unterstützung von Kandidatinnen/Kandidaten betreffen.

(5) Innerhalb von 60 Tagen nach Verkündigung der Gewählten haben die Vertreterinnen/Vertreter der Listen, die an der Wahl teilgenommen haben, und alle Kandidatinnen/Kandidaten, auch die nicht gewählten, eine Abrechnung ihrer Ausgaben für die Wahlkampagne sowie die erhaltenen finanziellen Unterstützungen beim Präsidium des Südtiroler Landtages einzureichen. Spenden und unentgeltliche Sach- und Dienstleistungen sind nur dann anzugeben, wenn sie einen Betrag von 5.000,00 Euro überschreiten. Die Ausgabenbelege müssen ein Jahr lang aufbewahrt werden.

(6) Zur Überprüfung der Abrechnungen schließt das Präsidium des Südtiroler Landtages eine entsprechende Vereinbarung mit der Prüfstelle der Südtiroler Landesverwaltung ab. Die Prüfstelle der Südtiroler Landesverwaltung überprüft die Korrektheit der von den Kandidatinnen/Kandidaten und den Listen eingereichten Abrechnungen. Zur Überprüfung der Angaben werden auch die geltenden Preislisten der jeweiligen Medien herangezogen. Werden Unregelmäßigkeiten in den einzelnen Abrechnungen festgestellt, hält sie die Landesprüfstelle den Betroffenen vor, die innerhalb von 15 Tagen entsprechende Unterlagen beibringen können.

(7) Im Falle einer Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze im Sinne des Absatzes 1 verhängt das Präsidium eine Verwaltungsstrafe in der Höhe des Dreifachen des Betrages, der die Ausgabenhöchstgrenze überschreitet. Für Ausgaben, oder Spenden, welche nicht erklärt wurden, beträgt die Verwaltungsstrafe ebenfalls das Dreifache des nicht erklärten Betrages.

(8) Wurde keine Abrechnung vorgelegt, entspricht die Verwaltungsstrafe dem dreifachen Ausgabenhöchstbetrag. Für die Nachreichung von Unterlagen wird eine Frist von 20 Tagen ab dem Datum der Aufforderung eingeräumt. 2)

2)
Siehe auch das L.G. vom 21. Juli 2014, Nr. 5.
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