(1) Zur Feuerbestattung werden nur Särge aus unbehandeltem Holz zugelassen. Andere im Sarg enthaltene Materialien müssen die umweltschädlichen Emissionen und den Zeitaufwand der Feuerbestattung auf ein Minimum beschränken, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 2 Abs. 4.