(1) Nach Artikel 107 Absatz 13/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„13/quater. Für jene Bauvorhaben, für welche die von Absatz 29 vorgesehene Kommission oder die Landesraumordnungskommission zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, die Unbedenklichkeitserklärung laut Absatz 13/ter bereits erteilt hat, findet die Regelung gemäß Absatz 13/bis in der vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, geltenden Fassung Anwendung.“
(2) In Artikel 127 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden nach den Worten „überwiegend für Wohnzwecke“ die Worte „und/oder Dienstleistungen“ eingefügt und am Ende desselben Absatzes wird folgender Satz hinzugefügt:
„Die Erweiterung ist nach denselben Bedingungen für die Kubatur der Dienstwohnungen in Gewerbegebieten vorgesehen, sofern das gesamte Betriebsgebäude zumindest Klimahausstandard C erreicht.“
3. Nach Artikel 128/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2. Aufgrund der anhaltenden weltweiten Wirtschaftskrise wird die Frist zur Vollendung der Arbeiten gemäß Artikel 72 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, um zwei Jahre ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgesetzt, auch wenn sie im Laufe des Jahres 2012 abgelaufen ist. Diese Aussetzung findet auch auf jene Frist zur Vollendung Anwendung, die im Sinne des Absatzes 1 bereits eine Aussetzung erfahren hat. Der Antrag auf Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen.“