(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. März 1996, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Beiträge laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) werden gleichmäßig auf vier aufeinander folgende Jahre verteilt; die Bereitstellung der unter Buchstabe d) angeführten Beiträge erfolgt zu Lasten eines einzigen Haushaltsjahres.“