(1) Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„3. Die Ausstattung der Kindergärten gemäß Absatz 2 kann zusätzlich zur Einrichtung auch Gerätschaften sowie Grundausstattung von Lern- und Spielmaterial enthalten. Die Finanzierung der Ausstattung der Landeskindergärten erfolgt ausschließlich über die Gemeinden, und dies betrifft auch jene Landeskindergärten, welche nicht von der Gemeinde selbst geführt werden oder sich nicht im Eigentum der Gemeinde befinden. Die Finanzierung der gleichgestellten Kindergärten hingegen erfolgt direkt durch die Landesverwaltung. Die Fördermittel für den Grundstückserwerb, die Planung, den Bau, die Erweiterung, den Umbau, die Instandsetzung und die Instandhaltung werden für alle Kindergärten, auch für die gleichgestellten Kindergärten, über das Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21, gewährt.
4. Die Führung eines Landeskindergartens durch ein anderes Rechtssubjekt setzt den Abschluss einer Vereinbarung mit der zuständigen Gemeinde voraus. Letztere regelt die Angelegenheiten hinsichtlich des Betriebes und jene betreffend die Finanzierung von Investitionen und laufenden Ausgaben.“